Mit dem Pkw im Familienbetrieb Steuern sparen

Die Frau als Sekretärin, der Sohn als Fahrer, der Bruder als Buchhalter: Ein Familienunternehmen ist für viele Unternehmer praktisch und sinnvoll. Auf der anderen Seite schaut das Finanzamt hier immer etwas genauer hin, was Verträge angeht. Aber wie sieht es eigentlich aus, wenn ein Pkw im Familienbetrieb angeschafft wird? Wir erklären, wie man hier Steuern sparen kann.

Wer als Unternehmer Personal braucht, kann seine eigenen Familienmitglieder anstellen. Und warum nicht gleich auch noch einen Betriebs-Pkw anschaffen und dem Angehörigen zur Nutzung zur Verfügung stellen? Dies hat steuerlich gesehen einige Vorteile. Allerdings wird das Finanzamt auch hellhörig, wenn die eigene Familie im Spiel ist.

Das sind Ihre Vorteile

Wenn der Vater dem Sohn einen Wagen kauft, kostet das eine Stange Geld. Aber was ist, wenn der Sohn gleichzeitig beim Vater angestellt ist? Dann bietet sich eine hervorragende Steuersparmöglichkeit: Er kann den Wagen als Betriebswagen kaufen und dem Sohn als Firmenwagen zur Verfügung stellen. Dieser kann ihn dann auch privat nutzen. Gleichzeitig kann er das Gehalt des Sohnes kürzen.

Das hat folgende Vorteile gegenüber der privaten Anschaffung: Der Vater kann die Kosten für den Wagen als Betriebsausgaben abziehen. Zudem kann er sofort nach dem Kauf den Vorsteuerabzug nehmen. Und es gibt ein weiteres Plus: Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte darf der Chef in Höhe von 30 Cent pro Entfernungskilometer mit 15 Prozent pauschal besteuern. Und das Ganze ist dann auch noch beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Darauf müssen Sie achten

Aber um in den Genuss dieser Vorteile zu kommen, müssen Sie einiges beachten. So muss sichergestellt sein, dass der Arbeitsvertrag und die Gehaltsvereinbarung vom Finanzamt anerkannt werden. Denn wenn das Finanzamt hier einen Strich durch die Rechnung macht, kann der Unternehmer das Gehalt und den Pkw nicht als Betriebsausgaben abziehen.

Damit das nicht passiert, sollte ein ordentlicher Arbeitsvertrag aufgesetzt werden, am besten schriftlich. Wichtig ist, dass die dort festgehaltenen Stunden auch tatsächlich abgeleistet werden. Die Vergütung dafür muss angemessen sein. Das Wichtigste bei alledem ist: Die Beschäftigung muss einem Fremdvergleich standhalten. Stellen Sie sich immer die Frage: Hätte ich das mit einem Dritten auch so vereinbart? Der Finanzbeamte schaut auch hier besonders genau hin. Was das im Detail bedeutet, lesen Sie in unserem Artikel „Mitarbeitende Familienangehörige – darauf müssen Sie achten“.

[adrotate banner=“8″]

Privatnutzung versteuern – aber wie?

Die Freude beim Sohnemann ist sicher groß, wenn er den Firmenwagen am Wochenende privat spazieren fahren darf. Für ihn gilt wie für jeden anderen Angestellten auch:  Diesen Vorteil muss er zwar versteuern. Doch das Finanzamt wendet erst einmal pauschal die 1-%-Regel an. Und diese ist für ihn vorteilhaft, wenn er sehr viel privat fährt.

Wie geht das? Wenn der Finanzbeamte die 1%-Regel anwendet, errechnet er einfach 1% vom inländischen Bruttolistenpreis des Wagens. Hinzu kommen 0,03% pro km für die Fahrten Wohnung – Betriebsstätte.

Beispiel:

  • Bruttolistenpreis: 25.000 Euro + 4.750 Euro = 29.750 Euro, Arbeitsweg von 10 km
  • 750 Euro *1 / 100 = 297,50 Euro monatlich Privatnutzung
  • Arbeitsweg: 29.750 Euro * 10 km * 0,03/100 = 89,25 Euro
  • Monatlich zu versteuern: 386,75 Euro.
  • Jährlich zu versteuern: 12* 386,75 Euro = 4.641 Euro

Wer dagegen wenige Privatfahrten hat, für den kann sich das Führen eines Fahrtenbuchs lohnen. Das gilt insbesondere, wenn es sich um einen Gebrauchtwagen handelt. Lesen Sie hierzu unseren Artikel „Private Pkw-Nutzung: Sorgfalt beim Fahrtenbuch vermeidet Ärger“.

Tipp: Es gibt auch Fahrtenbuch-Apps, die für einen Familienbetrieb mit einem Pkw, aber mehreren Fahrern geeignet sind. Schauen Sie sich dazu unsere große Fahrtenbuch-App-Studie an.

Und wenn der Sohnemann gar nicht privat fahren darf oder will?

…. dann stellt sich natürlich die Frage: Muss man eine private Nutzung versteuern, wenn diese gar nicht stattfindet, weil der Wagen gar nicht genutzt werden darf? Das fragte sich auch ein Juniorchef, dem sein Vater einen Audi A6 überlassen, aber ein ausdrückliches Nutzungsverbot hinsichtlich privater Fahrten erteilt hatte.

Der Finanzbeamte wollte trotzdem die 1%-Regel anwenden, weil der Sohn als faktischer Geschäftsführer wie ein Unternehmer frei über den Pkw bestimmen konnte. Erst der BFH machte dem Finanzamt einen Strich durch die Rechnung: Allein die Möglichkeit der privaten Nutzung und die Tatsache, dass die Privatnutzung nicht überwacht werde, reiche für die Anwendung der 1%-Regel nicht aus (BFH-Urteil vom 14.11.2013, Aktenzeichen VI R 25/13).

Tipp: Auch hier ist eine schriftliche Vereinbarung dringend zu empfehlen. Das gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass das Finanzamt bei Familienangehörigen genauer hinschaut. Auch in anderen Fällen, in denen die 1%-Regel ausgeschlossen werden soll, sind Sie mit einer schriftlichen Vereinbarung auf der sicheren Seite. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel „Führerscheinverlust und andere Gestaltungsmöglichkeiten rund um den Dienstwagen“.

Fazit: Wird im Familienbetrieb ein Pkw angeschafft, läuft die steuerliche Behandlung ähnlich ab wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis auch. Besonderheit ist aber, dass Sie immer ganz genaue schriftliche Vereinbarungen schließen müssen, die einem Fremdvergleich durch den Finanzbeamten standhalten müssen. Sind Sie hier sorgfältig, klappt es auch mit Betriebsausgabenabzug, Pauschalbesteuerung und Ausschluss der Privatversteuerung.