Führerscheinverlust und andere Gestaltungsmöglichkeiten rund um den Dienstwagen

Führerscheinverlust-Gestaltungsmöglichkeiten-DienstwagenDer Dienstwagen ist eine gern genutzte Alternative zur Gehaltserhöhung. Einziger Wehrmutstropfen: Darf der Dienstwagen auch privat genutzt werden, muss der entsprechende geldwerte Vorteil versteuert werden – meistens nach der 1 %-Regelung. Aber gilt das auch, wenn Sie mehrere Monate nicht Auto fahren dürfen, zum Beispiel weil Sie krank sind oder den Führerschein abgeben müssen? Und kann die Besteuerung vielleicht ganz verhindert werden? Wir stellen Ihnen ein paar interessante Gestaltungsmöglichkeiten rund um den Dienstwagen vor.

Grundsätzlich gilt: Besteht die Möglichkeit, dass der Dienstwagen auch privat genutzt werden kann, wird ein geldwerter Vorteil angesetzt, der als Arbeitslohn versteuert werden muss. Das gilt leider auch dann, wenn Sie Ihren Dienstwagen tatsächlich gar nicht privat nutzen. Gerichte und Finanzverwaltung sind in diesem Punkt sehr streng und wenden unerbittlich die 1 %-Regelung an. Bei dieser beträgt der geldwerte Vorteil monatlich 1 % des Listenpreises des Dienstwagens.

Beispiel: Frau Mantel bekommt von ihrem Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt, den sie auch privat nutzen darf. Der Listenpreis liegt bei 32.000 Euro. Frau Mantel versteuert monatlich 1 % von 32.000 Euro = 320 Euro als geldwerten Vorteil.

Dieser Besteuerung zu entgehen, erfordert etwas Aufwand, der sich aber lohnt. Diese Checkliste hilft Ihnen dabei:

  • Vereinbaren Sie schriftlich ein privates Nutzungsverbot des Dienstwagens.
  • Legen Sie fest, dass in bestimmten Fällen der Dienstwagen nicht genutzt werden darf (Krankheiten, Verletzungen).
  • Schließen Sie aus, dass andere Personen (insbesondere Ehepartner) den Dienstwagen nutzen dürfen.
  • Treffen Sie eine Vereinbarung, dass der Dienstwagen im Fall des Führerscheinverlusts auf dem Betriebsgelände abgestellt und der Schlüssel beim Arbeitgeber abgegeben wird.

Und warum braucht es diese ganzen Regelungen? Das sagen wir Ihnen jetzt:

Privates Nutzungsverbot: Die 1 %-Regelung wird generell nicht angewendet

Ist eine private Nutzung des Dienstwagens ausdrücklich verboten, wird die 1 %-Regelung nicht angewendet.

Tipp: Das Nutzungsverbot muss unbedingt schriftlich vereinbart werden. Mündliche Absprachen reichen auf keinen Fall aus.

Beispiel: Frau Mantel braucht den Dienstwagen nicht für private Fahrten, da Sie dafür ein privates Fahrzeug zur Verfügung hat. Sie vereinbart deshalb schriftlich mit ihrem Arbeitgeber, dass der Dienstwagen nicht privat genutzt werden darf. Statt 320 Euro muss sie deshalb keinen geldwerten Vorteil mehr versteuern.

Wem ein komplettes privates Nutzungsverbot zu viel ist, fährt mit einem teilweisen Nutzungsausschluss vielleicht besser.

Krankheit oder Verletzung: Die 1 %-Regelung wird zeitweise nicht angewendet

Mit einem gebrochenen Bein, nach einem Herzinfarkt oder einem Schlaganfall sollte man sich erst einmal besser nicht ans Steuer eines Autos setzen. Sicherheit geht vor. Die Besteuerung Ihres Dienstwagens läuft aber trotzdem weiter.

Tipp: Deshalb sollten Sie zum einen im Fall einer Krankheit oder Verletzung eine ärztliche Bescheinigung vorlegen können, aus der sich ergibt, warum und wie lange Sie nicht Auto fahren dürfen. Zum anderen empfiehlt sich vorab eine schriftliche Regelung, in welchen Fällen der Dienstwagen nicht mehr genutzt werden darf. Dann sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuerlich auf der sicheren Seite (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.1.2017, 10 K 1932/16 E).

Beispiel: Herr Döring bricht sich am 4. April das rechte Bein. Infolgedessen erteilt der behandelnde Arzt ein Fahrverbot. Erst ab dem 7. Juli darf Herr Döring wieder Auto fahren. Der Arbeitgeber hatte die Nutzung des Dienstwagens bei einer Fahruntüchtigkeit des Arbeitnehmers untersagt. Im April und Juli wird der volle geldwerte Vorteil von 1 % angesetzt. In den Monaten Mai und Juni muss Herr Döring nichts versteuern, da er in dieser Zeit den Dienstwagen nicht nutzen darf.

Ausschluss anderer Personen von der Nutzung: Verhindert, dass das Finanzamt die 1 %-Regelung trotz Fahrverbot doch anwendet.

Auch wenn Sie mit dem Arbeitgeber vereinbart haben, dass Sie bei Fahruntüchtigkeit den Dienstwagen nicht nutzen dürfen, sollten Sie zusätzlich regeln, dass keine andere Person den Wagen fahren darf. Sonst könnte das Finanzamt im Fall des Herrn Döring (siehe Beispiel oben) unterstellen, dass er sich zum Beispiel von seiner Ehefrau hat fahren lassen. Und dann wird doch wieder die 1 %-Regelung angewendet.

Führerscheinverlust: Die 1 %-Regelung wird zeitweise nicht angewendet

Wenn man den Führerschein abgeben muss, weil man zum Beispiel wiederholt zu schnell gefahren ist, hängt man das normalerweise nicht an die große Glocke. Mit ihrem Arbeitgeber sollten Sie aber doch reden. Denn der Führerscheinverlust allein führt nicht automatisch dazu, dass die Besteuerung mit der 1 %-Regelung ausgesetzt wird (Finanzgericht München, Urteil vom 17.4.2007, 6 K 2111/05).

Tipp: Um die Besteuerung des geldwerten Vorteils zu verhindern, sollten Sie schriftlich regeln, dass der Dienstwagen im Fall des Führerscheinverlusts auf dem Betriebsgelände abgestellt und der Schlüssel beim Arbeitgeber abgegeben wird. So ist klar, dass der Wagen nicht genutzt wurde.

Fazit

Klare Nutzungsregelungen sind das A und O beim Dienstwagen. Nur dann lässt sich die Anwendung der 1 %-Regelung in bestimmten Fällen umgehen. Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer hier einig, spart das übrigens nicht nur Steuern, sondern auch noch Sozialversicherung.

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