Haushaltsnahe Dienstleistungen: Gut zum Steuern sparen!

Mit haushaltsnahen Dienstleistungen Steuern sparen

Schwarzarbeit erscheint verlockend, weil man als Auftraggeber vermeintlich Kosten spart. Unter dem Strich überwiegen jedoch die Argumente für eine legale Arbeit, vor allem wegen der Steuervorteile: Denn haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind steuerlich begünstigt.

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann sich sehen lassen: 20 % der in Rechnung gestellten Arbeitszeit kann der Auftraggeber – unter Beachtung der Höchstbeträge – direkt von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Auch Minijobs im Haushalt sind begünstigt (§ 35a EStG).

Umso erstaunlicher ist deshalb, dass sich viele immer noch vorstellen können, Aufträge für das Malern, Renovieren, Putzen, Pflegen, Betreuen, die Gartenarbeiten usw. „schwarz“ zu vergeben. Baugewerbe, Handwerk und Putz- und Pflegedienste stehen ganz oben auf der Liste der „beliebtesten“ Schwarzarbeit.

Schwarzarbeit und ihre Folgen

Allzu oft wird dabei übersehen, dass Schwarzarbeit kein Kavaliersdelikt ist, sondern eine Straftat darstellt. Die Folgen:

  • Ein Arbeitgeber, der jemanden schwarz beschäftigt und keine Sozialversicherungsbeiträge abführt, macht sich wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar (§ 266a StGB).
  • Bei schlecht ausgeführten Arbeiten hat der Auftraggeber kein Recht auf Nachbesserung und keinen Anspruch auf Rückzahlung von bereits gezahlten Beträgen (BGH, Urteil vom 1.8.2013, VII ZR 6/13).

Das sind zwei gute Gründe, auf Schwarzarbeit zu verzichten. Auch aus steuerlicher Sicht ist es viel besser, den Handwerker, die Pflegekraft, die Putzhilfe oder den Gärtner offiziell zu beauftragen: Als Belohnung gibt es nämlich dann die bereits erwähnte Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.
Wer zum Beispiel eine Haushaltshilfe im Rahmen eines Minijobs beschäftigen möchte, muss übrigens keinen großen Aufwand oder Papierkram fürchten. Denn die Anmeldung geht ganz einfach. Unter www.minijob-zentrale.de finden Sie alle nötigen Informationen und die Anmeldeformulare.

Wann haushaltsnahe Dienstleistungen vorliegen

Haushaltsnah bedeutet, dass die Dienstleistung oder Handwerkerleistung grundsätzlich in dem Haushalt des Auftraggebers ausgeführt wird. Das ist die Wohnung, die selbst genutzt wird, zum Beispiel die Familienwohnung oder eine Ferienwohnung.
Der Haushalt endet aber nicht an der Grundstücksgrenze. Der Bundesfinanzhof legt den Begriff „haushaltsnah“ großzügiger aus als die Finanzverwaltung: Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt genügt. Es sind also nicht nur Dienst- und Handwerkerleistungen in den eigenen vier Wänden begünstigt, sondern zum Beispiel der Winterdienst auf dem Gehweg vor dem Haus, auch wenn es sich um einen Gemeindeweg handelt (BFH, Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12).

Am Beispiel der Nebenkostenrechnung (nicht nur für Mieter interessant!) sehen Sie, welche Kosten Sie steuerlich geltend machen können:

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Gut zum Steuern sparen! - Nebenkostenabrechnung

So hoch ist die Steuerermäßigung

Tätigkeit Ermäßigung der Einkommensteuer um …
haushaltsnahe Dienstleistungen 20% der Aufwendungen, max. 4000 EUR pro Jahr
haushaltsnahe Handwerkerleistungen 20% der Aufwendungen, max. 1.200 EUR pro jahr
geringfügige Beschäftigung im Haushalt (Minijob) 20% der Aufwendungen, max. 510 EUR pro Jahr

Gut zu wissen:

  • Nur Arbeitskosten sind begünstigt, die Kosten für das Material dagegen nicht.
  • Die Steuerermäßigungen können nebeneinander in Anspruch genommen werden.
  • Der Auftraggeber muss vom Dienstleister oder vom Handwerker eine Rechnung erhalten.
  • Die Rechnung muss per Überweisung auf das Konto des Dienstleisters bezahlt werden. Bei Barzahlung geht die Steuerermäßigung verloren!

Tipp: Bevor Sie einen Handwerker oder Dienstleister beauftragen, sollten Sie prüfen, ob die Höchstbeträge für die Steuerermäßigung schon erreicht sind. Eventuell kann es sich lohnen, eine Maßnahme in das nächste Kalenderjahr zu verschieben.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: ein Rechenbeispiel

Beispiel: Herr Meier lässt 2016 sein selbstgenutztes Haus umfangreich renovieren. Das Parkett wird saniert, die Rollladengurte ausgetauscht, ein Kaminofen eingebaut, die Dachflächenfenster ausgetauscht und eine Außenwand ausgebessert. Darüber hinaus hat er für seine Frau einen ambulanten Pflegedienst beauftragt und beschäftigt eine Haushaltshilfe auf 450 Euro-Basis.

Herr Meier kann diese Steuerermäßigungen beanspruchen:

Aufwendungen in 2016 (inkl. USt) davon 20% Steuerermäßigung (max. bis zu den Höchstbeträgen)
 haushaltsnahe Handwerkerleistungen
 Parkettsanierung 2.000 Euro 400,00 Euro
 Austausch Rollladengurte 342,72 Euro  68,54 Euro
 Einbau Kaminofen 119 Euro  23,80 Euro
 Austausch Fenster 5.650 Euro  1.130,00 Euro
 Ausbesserung Außenwand 3.202,89 Euro  640,58 Euro
 Gesamt  2.262,34 Euro  1.200,00 Euro
 haushaltsnahe Dienstleistungen
 ambulanter Pflegedienst 12.000 Euro  2.400,00 Euro
 Gesamt  2.400,00 Euro  2.400,00 Euro
 geringfügige Beschäftigung
 Haushaltshilfe 5.400 Euro  1.080,00 Euro
 Gesamt  1.080,00 Euro  510,00 Euro
 4.110,00 Euro

Herr Meier kann im Jahr 2016 insgesamt 4.110 Euro direkt von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen.

Wegen des Höchstbetrags werden bei den Handwerkerleistungen 1.062,34 Euro nicht berücksichtigt. Für Herrn Meier hätte es sich also gelohnt, die Fenster erst 2017 auszutauschen. Im Jahr 2016 könnte er dann eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von 1.132,34 Euro beanspruchen. Mit insgesamt 4.042,34 Euro wäre der Abzugsbetrag in 2016 nur um wenige Euro niedriger als vorher. Für das Jahr 2017 blieben aber 1.130 Euro übrig, die steuermindernd berücksichtigt werden könnten.

Rechnungen unbedingt aufbewahren

Als Auftraggeber müssen Sie die Rechnungen über haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 14b UStG grundsätzlich zwei Jahre lang aufbewahren.