Eigener Gewerbeschein für Photovoltaikanlagen notwendig?

Ob eine Photovoltaikanlage ein eigenständiger Gewerbebetrieb ist, hatten mehrere Gerichte zu klären. Denn das hat erheblich größere Auswirkungen, als man annehmen könnte. Oft ist sogar ein Gewerbeschein für Photovoltaikanlagen notwendig. Was Photovoltaikanlagenbetreiber schon bei der Planung beachten sollten, lesen Sie in diesem Blogbeitrag.

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt und den Strom verkauft, ist ein Unternehmer. Das bedeutet: Wollen Sie den Strom Ihrer Photovoltaikanlage in das öffentliche Netz einspeisen, brauchen Sie sogar einen Gewerbeschein, wenn Sie eine größere Anlage (über 30 qm) betreiben.

Wenn Unternehmen eine Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres Unternehmens installieren lassen, ist die Photovoltaikanlage sogar ein eigenständiger Gewerbebetrieb – so sehen das zumindest viele deutsche Gerichte. Dadurch braucht der Unternehmer einen zweiten Gewerbeschein und muss auch eine zweite Buchführung einrichten. Es sind also auch zwei Jahresabschlüsse zu erstellen.

Autohaus und Photovoltaikanlagen sind zwei Unternehmen

Ein Autohausbetreiber hat sich genau dagegen wehren wollen. Der Inhaber hatte auf seinem Autohaus eine Photovoltaikanlage installieren lassen. Zwei Jahre zuvor bildete er einen Investitionsabzugsbetrag über 25.000 Euro für das Autohaus. Der Investitionsabzugsbetrag sollte sich bereits in diesem Jahr Gewinn mindernd auswirken, wodurch er Steuern sparen wollte.

Das Finanzamt wollte den Investitionsabzugsbetrag aber nicht anerkennen. Denn die Photovoltaikanlage sei ein eigener Gewerbebetrieb. Deshalb muss der Investitionsabzugsbetrag in diesem Gewerbebetrieb gebildet werden und eben nicht im Autohaus.

Nachdem auch das Finanzgericht das so sah, wendet sich der Autohausbetreiber an den BFH (BFH Beschluss vom 25.02.2016 – X B 130, 131/15). Auch die Richter des BFHs sehen keinen einheitlichen Gewerbebetrieb.
Ein einheitlicher Gewerbebetrieb liegt nämlich nur vor, wenn sich die einzelnen unternehmerischen Tätigkeiten ergänzen. Da aber die Photovoltaikanlage nicht die Leistungen des Autohauses ergänzen kann, liegen eindeutig zwei verschiedene Gewerbebetriebe vor. Zwar wird von der Photovoltaikanlage ein Teil des erzeugten Stroms im Autohaus verbraucht, das reicht aber eben nicht aus, um einen einheitlichen Gewerbebetrieb zu haben.

Tipp: Wenn Sie die Anschaffung einer Photovoltaikanlage planen und einen Investitionsabzugsbetrag bilden wollen, gründen Sie sofort ein eigenes Unternehmen. Melden Sie dazu ein Gewerbe für Photovoltaikanlagen an und füllen den steuerlichen Erfassungsbogen aus. Bilden Sie dann sofort den Investitionsabzugsbetrag.