Bald 50 Euro Verspätungszuschlag bei verspäteter Steuererklärung?

Bald 50 Euro Verspätungszuschlag?Achtung Steuerpflichtige: Wie wir bereits berichteten, plant die Bundesregierung ab dem Jahr 2017 eine deutliche Verschärfung der Regelungen zum Verspätungszuschlag. Wir erklären, was Ihnen nach dem Gesetzesentwurf passieren kann.

Verspätungszuschlag: Mindestens 50 Euro, nach oben hin offen

Die Bundesregierung macht Nägel mit Köpfen. Ermessen? Fehlanzeige:

Es ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn 14 Monate nach Ablauf des Steuerjahres die Steuererklärung nicht abgegeben wurde. Entschuldigungen gibt es dann nicht mehr. Auch hinsichtlich der Höhe soll nach dem Gesetzesentwurf kein Erbarmen möglich sein: 0,25 % der festgesetzten Steuer (vermindert um Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge) für jeden angefangenen Monat soll der Verspätungszuschlag betragen. Aber: Mindestens 50 Euro. Die Höchstgrenze von 10% der festgesetzten Steuer wurde gestrichen. Das bedeutet, dass auch nach 40 Monaten fröhlich weiter abkassiert wird. Ein schwacher Trost: Schluss ist dann erst bei einem Verspätungszuschlag von 25.000 Euro. Wer eine Steuererstattung bekommt oder keine Steuer zahlen muss, wird genauso zur Kasse gebeten wie jeder andere. Auch Nichtwissen schützt da nicht.

Beispiel: Sie haben ein kleines Nebengewerbe. Dass Sie deshalb Pflichtveranlager sind, ist Ihnen gar nicht bewusst. Fristablauf für die Steuererklärung 2014 wäre der 31.5.2015. Wenn Sie keine Steuererklärung einreichen und auch Ihr Finanzamt Sie nicht darauf hinweist, wird es nach dem Gesetzesentwurf ab dem 1.3.2016 jeden Monat 50 Euro Verspätungszuschlag berechnen. Und das selbst dann, wenn Sie eine Steuererstattung erhalten. Empfehlung: In diesem Fall sollten Sie einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Der Verspätungszuschlag könnte so nachträglich entfallen, weil der Finanzbeamte die Festsetzung als unbillig ansehen könnte. Auch was diesen Antrag angeht, hat die Regierung allerdings seine „Krallen ausgefahren“.

50 Euro Verspätungszuschlag: Der Teufel sitzt im Detail

Bisher lag es komplett im Ermessen des Finanzbeamten, ob er einen Verspätungszuschlag erhebt. Auch konnte der Betroffene Einspruch einlegen und das Finanzamt durfte davon absehen, wenn die Verspätung entschuldbar war. Das soll künftig bei Jahressteuererklärungen nicht mehr möglich sein. Was den Steuerpflichtigen besonders hart treffen kann: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Finanzamt von einem Steuerpflichtigen mit Steuerberater die Erklärung vorab – innerhalb von drei Monaten – anfordern kann. Der Gipfel des Ganzen: Das Finanzamt kann den Steuerpflichtigen sogar zufallsbedingt automatisch auswählen.

Und nun wird es richtig böse: Der Rettungsanker „Antrag auf Fristverlängerung“ hilft dann unter Umständen auch nicht mehr. Denn bei einer Vorabanforderung durch das Finanzamt wird die Frist nur noch verlängert, wenn Sie an der Versäumnis kein Verschulden tragen.

Beispiel: Beauftragen Sie einen Steuerberater mit der Steuererklärung 2017 und rechnen mit einer Fristverlängerung zum 29.2.2019, kann es passieren, dass das Finanzamt die Steuererklärung am 1.7.2018 vorab anfordert. Plötzlich müssen Sie die Erklärung dann bis zum 1.10.2018 einreichen – und bei Verstreichenlassen der Frist Verspätungszuschläge nachzahlen. Einziger Rettungsanker wäre ein Antrag auf nachträgliche Fristverlängerung. Bewilligt wird dieser nach dem Gesetzesentwurf allerdings nur, wenn Sie an der Fristversäumnis nicht Schuld sind. Bedeutet: Arbeitsüberlastung der Kanzlei wird in der Regel nicht mehr ausreichen.

Kritik vom Steuerberaterverband

Der Steuerberaterverband kritisiert diese Regelungen zum Verspätungszuschlag scharf – zu Recht. Verbandspräsident Harald Elster äußerte dazu gegenüber der FAZ: „Bei einer Steuer von 0 Euro sowie einer Steuererstattung darf kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden“.

Bereits in einer früheren Stellungnahme des Steuerberaterverbandes wurde die Möglichkeit der zufallsbedingten Voranforderung heftig kritisiert: Die Regelung gehe einseitig zu Lasten von Steuerpflichtigem und Steuerberater. Und das, obwohl diese nur begrenzt Einfluss auf die Einhaltung der Frist hätten. Der dadurch entstehende automatische Verspätungszuschlag belaste den Steuerberater erheblich. Denn die neuen Regelungen würden zu Arbeitsüberlastung in der Kanzlei führen und dadurch würden – teilweise jahrelange – Mandatsverhältnisse schwer gefährdet. Dem könne schließlich auch nicht durch einen Fristverlängerungsantrag begegnet werden: Denn die Möglichkeit der Fristverlängerung ohne Verschulden des Steuerpflichtigen wurde ja auch gestrichen. Folge: Das gesamte Risiko liege am Ende beim Steuerberater.

Verspätungszuschlag vorher – nachher

Nicht nur das „Ob“, sondern auch die Höhe des Verspätungszuschlags steht momentan noch im Ermessen des Finanzamtes. Hiermit soll nach der Bundesregierung ab 2017 Schluss sein. Nachfolgend eine Gegenüberstellung der geplanten Änderungen des Verspätungszuschlags bei Steuererklärungen:

Aktuelle Fassung Geplante Fassung
Ermessen des Finanzbeamten beim „Ob“ Ja Nein
Höhe des Verspätungszuschlags insgesamt max. 10 % der Steuer, max. 25.000 Euro 0,25 % pro Monat, max. 25.000 Euro, mindestens 50 Euro; auf vollen Euro abzurunden; keine Höchstgrenze mehr
Ermessen bei der Höhe Ja; je nach Zweck, Dauer der Fristüberschreitung, Höhe der Steuer, wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nein
Besonderheiten Ermessen besteht in jedem Fall Regelung zwingend auch für Körperschaftsteuererklärung (0,0625 %) und Umsatzsteuererklärung (hier aber Höhe im Ermessen)

Gesetzeserlass ist noch nicht sicher

Der Entwurf muss noch vom Bundestag und Bundesrat genehmigt werden – es kann also noch viel passieren und inbesondere die Kritik durch den Steuerberaterverband könnte zu weiteren Einschränkungen der aktuellen Fassung führen. Es besteht also noch Hoffnung. Lesen Sie in unserem Blogartikel „2017: Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, Verspätungszuschlag, Fristverlängerung?„, was der Gesetzentwurf noch alles vorsieht.

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