Arbeitgeber aufgepasst: Jobticket wird steuerfrei

Früher war alles besser? Stimmt nicht. Zumindest beim Jobticket wird sich einiges verbessern. Denn ab 1.1.2019 darf der Arbeitgeber ein Jobticket bzw. Fahrausweise für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel komplett steuerfrei bezahlen. Ohne Wenn und Aber – na ja, fast. Ein paar Bedingungen stellt der Gesetzgeber dann doch an die Steuerfreiheit.

Bisher: Jobticket war nur bis zu 44 Euro im Monat steuerfrei

Wer seinen Mitarbeitern ein Jobticket steuerfrei finanzieren wollte, musste darauf achten, dass der Zuschuss nicht mehr als 44 Euro pro Monat betrug. Diese monatliche Freigrenze konnte jedoch nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden. Begünstigt waren damit nur Monatskarten oder Jahreskarten, die monatlich freigeschaltet und bezahlt wurden. Die weit verbreitete Jahreskarte, die einmal im Jahr ausgegeben und der entsprechende Preis auf einmal fällig wird, konnte vom Arbeitgeber nicht steuerfrei unterstützt werden.

Beispiel: Die Berliner Umweltkarte kostet als Jahreskarte im Tarifbereich AB jährlich 761 Euro. Davon übernimmt der Arbeitgeber 528 Euro, was einem monatlichen Betrag von 44 Euro entspricht. Die Karte bekommt der Arbeitnehmer immer im Februar vom Verkehrsunternehmen ausgehändigt, damit wird auch der gesamte Fahrpreis von 761 Euro fällig. Der Zuschuss des Arbeitgebers zur Jahreskarte stellt in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, da die 44-Euro-Grenze überschritten wird. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Arbeitgeber den Zuschuss zu der Jahreskarte monatlich zahlen würde.
Eine – auf das Jahr gerechnet deutlich teurere – Monatskarte hätte der Arbeitgeber steuerfrei mit 44 Euro monatlich unterstützen können.

Barzuschüsse, die direkt an den Arbeitnehmer ausgezahlt wurden, waren ebenfalls nicht begünstigt.

Jetzt: Arbeitgeber darf das komplette Ticket steuerfrei zahlen

Ab 1.1.2019 kann ein Arbeitgeber das Jobticket bzw. jede andere Fahrkarte für den öffentlichen Nahverkehr steuerfrei bezuschussen, ohne sich um die 44-Euro-Grenze kümmern zu müssen – was natürlich auch weniger Verwaltungsaufwand bedeutet. Die 44 Euro kann er nun für andere Leistungen verwenden (z. B. Einkaufsgutscheine, Guthabenkarten, Sachprämien).

Durch die gesetzliche Neuregelung sind jetzt auch Jahreskarten begünstigt. Für den Arbeitnehmer kann das eine deutliche Kostenersparnis mit sich bringen.

Beispiel: Die Berliner Umweltkarte kostet als Monatskarte in der Preisstufe AB monatlich 81 Euro, jährlich 972 Euro. Für eine entsprechende Jahreskarte verlangt das Verkehrsunternehmen 761 Euro.
Nach der bisherigen Regelung konnte der Arbeitgeber nur die Monatskarte mit maximal 44 Euro monatlich bezuschussen. 37 Euro waren vom Arbeitnehmer selber zu zahlen, auf das Jahr gerechnet 444 Euro.
Ab 1.1.2019 kann der Arbeitgeber auch die Jahreskarte steuerfrei bezuschussen. Beträgt der Zuschuss weiterhin 44 Euro pro Monat, muss der Arbeitnehmer nur noch 233 Euro jährlich selber tragen. Ein Plus im Geldbeutel von 211 Euro!

Eine weitere Verbesserung: Der Arbeitgeber darf jetzt auch Barzuschüsse steuerfrei leisten. Die Firmen können ihren Mitarbeitern den Zuschuss also direkt zukommen lassen, ohne Umweg über ein Verkehrsunternehmen. Damit können Firmen, die zum Beispiel aufgrund ihrer Größe keine Jobtickets zur Verfügung stellen, ihren Mitarbeitern nun ebenfalls ohne großen Aufwand verbilligte Fahrkarten ermöglichen.

Wichtig: Begünstigt sind nur Leistungen des Arbeitgebers, die „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden. Damit ist eine Gehaltsumwandlung, mit der das Jobticket finanziert wird, nicht steuerfrei.

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Achtung Steuererklärung: Zuschuss des Arbeitgebers muss angegeben werden

Für die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte darf der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale geltend machen. Pro Entfernungskilometer sind das 30 Cent. Das gilt unabhängig davon, wie hoch der Zuschuss des Arbeitgebers ausfällt – also auch, wenn der Arbeitgeber die Fahrkarte komplett übernimmt. Allerdings zieht das Finanzamt die entsprechenden Beträge von der Entfernungspauschale ab, damit es nicht zu einer doppelten Begünstigung kommt.

Beispiel: Der Weg von zu Hause zur Arbeit beträgt 30 km (einfache Strecke), die der Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt. Die Entfernungspauschale beträgt bei 230 Arbeitstagen im Jahr 2.070 Euro (= 30 km x 0,30 Euro x 230). Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zur Jahreskarte von 528 Euro. In seiner Steuererklärung kann der Arbeitnehmer deshalb nur noch einen Betrag von 1.542 Euro als Entfernungspauschale geltend machen (= 2.070 Euro ./. 528 Euro).

Warum zeigt sich der Gesetzgeber so großzügig?

Mit der Steuerbegünstigung möchte der Gesetzgeber erreichen, dass mehr Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Dadurch sollen Umwelt- und Verkehrsbelastung sowie der Energieverbrauch gesenkt werden. Gleichzeitig werden Elektroautos als Dienstwagen und Dienstfahrräder steuerlich privilegiert. Alles im Sinne unserer Umwelt. Wobei die drohenden Dieselfahrverbote wahrscheinlich auch eine Rolle gespielt haben dürften.

Fazit

Eine vom Arbeitgeber finanzierte Fahrkarte für den öffentlichen Nahverkehr ist nicht mehr nur Mitarbeitern großer Firmen vorbehalten, die die Voraussetzungen für das Jobticket erfüllen. Der steuerfreie Zuschuss kann individuell vereinbart werden – und wird wahrscheinlich in Zukunft zum festen Bestandteil von Gehaltsverhandlungen werden. Falls der öffentliche Nahverkehr bei Ihnen zu wünschen übrig lässt: Elektroautos sind als Dienstwagen steuerlich 50 % günstiger als normale Pkw, bei Dienstfahrrädern muss für die private Nutzung kein geldwerter Vorteil mehr versteuert werden. So können Sie gleichzeitig Ihren Mitarbeitern und der Umwelt etwas Gutes tun.