So profitieren Sie von der Vereinfachung für kleine Photovoltaikanlagen

Haben Sie eine kleine Photovoltaikanlage auf dem Dach Ihres Eigenheims? Und nervt es Sie auch, dass Sie deswegen extra eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen müssen? Dann haben wir jetzt gute Nachrichten für Sie: Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie keine Einkommensteuer mehr für die Anlage oder das Blockheizkraftwerk abführen. Lesen Sie, was das Bundesministerium für Finanzen kürzlich Erfreuliches festgelegt hat.

Wenn Sie eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk haben, damit Strom erzeugen und ihn zumindest teilweise gegen Entgelt in das öffentliche Netz einspeisen, gilt für Sie grundsätzlich:

  • Sie haben einen Gewerbebetrieb, müssen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen und Einkommensteuer abführen.
  • Sie sind Unternehmer und müssen Umsatzsteuer zahlen.

Höchst ärgerlich war das bisher für einige, die nur eine kleine Anlage haben und den bürokratischen Aufwand scheuen. Für all diejenigen gibt es jetzt Grund zur Freude: Das BMF hat mit Schreiben vom 2. Juni 2021 (Aktenzeichen IV C 6 – 2240/19/10006 : 006) eine Vereinfachungsregelung festgelegt, nach der diese nur einen einkommensteuerlich unbeachtlichen Liebhabereibetrieb haben. Folge: Keine EÜR, keine Prognoserechnung, keine Einkommensteuer.

Was sind die Voraussetzungen?

Die Voraussetzungen dafür, dass Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerkes von der Vereinfachungsregelung profitieren dürfen, sind diese:

  1. Größe der Anlage
    • Haben Sie eine Photovoltaikanlage, muss diese eine Leistung von maximal 10 kW haben.
    • Wenn Sie ein vergleichbares Blockheizkraftwerk haben, darf die elektrische Leistung bei höchstens 2,5 kW liegen.
    • Beide Anlagen dürfen Sie erst nach dem 31. Dezember 2003 erstmalig in Betrieb genommen haben.
  2. Nutzung des Grundstücks
    • Die Anlage müssen Sie auf einem Ein- oder Zweifamilienhausgrundstück (inklusive Außenanlagen wie Garagen) installiert haben.
    • Das Grundstück müssen Sie zu eigenen Wohnzwecken nutzen oder unentgeltlich überlassen.
    • Unschädlich ist dabei, wenn Sie
      • ein häusliches Arbeitszimmer haben oder
      • gelegentlich ein Gästezimmer vermieten und dabei nicht mehr als 520 Euro im Veranlagungsjahr einnehmen.

Was sind die Vor- und Nachteile der Regelung?

Liegen die Voraussetzungen vor, notiert sich das Finanzamt:

  1. Sie hatten von Anfang an nicht die Absicht, mit der Anlage Gewinn zu erzielen.
  2. Liegen Gewinne oder Verluste vor, werden diese bei der Einkommensteuer nicht berücksichtigt.
    • Bei der aktuellen Veranlagung
    • In Vorjahren, soweit die Bescheide noch geändert werden können (z.B. wegen Vorbehalt der Nachprüfung oder weil Sie Einspruch eingelegt hatten)
    • In den Folgejahren.

Wie Sie sehen, gibt es hier einige Vorteile: Sie müssen sich nicht mehr mit dem Finanzamt streiten, ob denn nun ein Gewerbebetrieb vorliegt oder nicht. Der Aufwand einer EÜR fällt weg, eine Einkommensteuer müssen Sie nicht abführen.

Aber Achtung: Die Sache kann auch einen Nachteil für Sie haben: Sofern die Veranlagung für die Vorjahre geändert wird, kann es passieren, dass Sie eventuell Nachzahlungen leisten und Nachzahlungszinsen bezahlen müssen. Grund: Haben Sie in der Vergangenheit Verluste erwirtschaftet, könnten Ihnen diese nun verlorengehen. Zudem dürfen Sie eventuelle stille Reserven nicht mehr ermitteln und feststellen lassen.

Tipp: Berechnen Sie für Ihren Fall, ob es für Sie tatsächlich steuerlich günstiger ist, von der Vereinfachungsregelung Gebrauch zu machen. Befragen Sie dazu am besten einen spezialisierten Steuerberater.

Was ist mit der Umsatzsteuer?

Wichtig zu wissen: Die Vereinfachungsregelung des BMF bezieht sich nur auf die einkommensteuerliche Beurteilung. Auf die Umsatzsteuer hat sie keine Auswirkungen. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanagen lesen Sie auch unseren Beitrag „Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen – so geht´s“.

Tipp: Denken Sie aber an die Kleinunternehmerregelung: Sofern Ihre Umsätze aus der Anlage im Vorjahr 22.000 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden, können Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. In diesem Fall müssen Sie keine Umsatzsteuer abführen und keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen übermitteln. Die Regelung kann allerdings auch Nachteile haben. Lesen Sie zu den Vor- und Nachteilen der Kleinunternehmerregelung auch unseren Artikel „Achtung Kleinunternehmer: Die Grenze wurde angehoben“.

Was ist zu tun?

Sie haben einmal durchgerechnet und nun entschieden, dass Sie von der neuen Vereinfachungsregelung Gebrauch machen möchten? Dann müssen Sie dies jetzt nur noch gegenüber dem Finanzamt erklären. Das ist auf drei verschiedene Arten möglich:

  1. Elektronisch in MeinELSTER
  2. Formfrei per E-Mail an das Finanzamt
  3. Per Mustererklärung, die Sie zum Beispiel bei der Finanzverwaltung Baden-Württemberg oder in Mecklenburg Vorpommern herunterladen können.

Nennen Sie dabei die Leistung der Anlage, das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme und den Ort, an dem die Anlage installiert ist.

Achtung: Wenn sich die Voraussetzungen ändern – zum Beispiel, weil Sie Ihre Anlage vergrößern – müssen Sie das dem Finanzamt mitteilen.

Fazit

Die Regelung des BMF dürfte nicht nur zahlreiche Photovoltaikanlagenbetreiber freuen, sondern auch die Finanzbeamten: Denn es fällt auch für sie ein erheblicher bürokratischer Aufwand weg. Wir empfehlen aber, genau durchzurechnen, ob sich die Regelung für Sie lohnt – am besten an der Seite eines auf Photovoltaikanlagen spezialisierten Felix1-Steuerberaters.