Dienstwagen: Bundesfinanzhof erkennt Benzinkosten steuermindernd an

Zwei neue Urteile des Bundesfinanzhofs sorgen für gute Stimmung bei allen Steuerpflichtigen, die einen Dienstwagen haben. Denn für die private Nutzung müssen jetzt weniger Steuern gezahlt werden. Die Kosten, die rund um den Dienstwagen vom Arbeitnehmer selber getragen werden, dürfen nämlich steuermindernd abgezogen werden. Dass sich die Finanzverwaltung ebenso darüber freut, ist wohl eher unwahrscheinlich.

In den allermeisten Fällen wird ein Dienstwagen nicht nur beruflich, sondern auch für private Fahrten und für die Fahrten zur Arbeit verwendet. Diese private Nutzung ist ein Vorteil, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährt, und muss deshalb versteuert werden – wie normaler Arbeitslohn auch. Für die Ermittlung dieses geldwerten Vorteils stehen dem Arbeitgeber zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

  • 1 %-Regelung: Hier wird als geldwerter Vorteil pro Monat 1 % des Listenpreises angesetzt. Für Fahrten von zu Hause zur Arbeit müssen zusätzlich monatlich pro Entfernungskilometer 0,03 % des Listenpreises versteuert werden.
  • Fahrtenbuchmethode: Der Arbeitnehmer führt ein Fahrtenbuch, in dem er jede einzelne berufliche und private Fahrt dokumentiert. Geldwerter Vorteil ist hier der Anteil der privaten Fahrten und der Fahrten Wohnung-Arbeit an der gesamten Fahrleistung.

Mit einem Fahrtenbuch kann zwar die private Nutzung ganz genau ermittelt werden, allerdings ist es auch fürchterlich aufwendig. Hierzu gibt es übrigens Apps – wir haben den Test gemacht.

Wegen des Aufwands entscheiden sich allerdings viele für die ungenauere, aber deutlich einfachere 1 %-Regelung.

Beispiel: Gerhard Schulz ist beruflich viel unterwegs. Sein Arbeitgeber stellt ihm deshalb einen Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat und für die Fahrten zur Arbeit nutzen darf. Der Listenpreis liegt bei 30.000 Euro. Die einfache Entfernung von seiner Wohnung zum Betrieb des Arbeitgebers beträgt 30 km. Der geldwerte Vorteil für den Dienstwagen selbst beläuft sich auf 1 % von 30.000 Euro, also 300 Euro. Für die Fahrten Wohnung-Arbeit ergibt sich dieser geldwerte Vorteil: 0,03 % von 30.000 Euro x 30 km = 270 Euro. Insgesamt muss Herr Schulz für seinen Dienstwagen also monatlich 570 Euro bzw. jährlich 6.840 Euro versteuern.

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BFH und Finanzverwaltung sind sich nicht mehr einig

Der Arbeitnehmer hat natürlich ein Interesse daran, dass der geldwerte Vorteil möglichst gering ist und er wenig versteuern muss. Doch bisher waren seine Möglichkeiten begrenzt. Denn bestimmte Kosten des Autos wirkten sich nicht steuermindernd aus. Bundesfinanzhof und Finanzverwaltung waren sich insbesondere einig darin, dass die Kosten für den Unterhalt und Betrieb des Dienstwagens, also Benzin, Versicherung, Inspektionen, nicht geltend gemacht werden dürfen.

Mit dieser Einigkeit ist es jetzt vorbei. Denn der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten, die der Arbeitnehmer rund um den Dienstwagen selber zahlt, steuermindernd berücksichtigt werden können – und dazu gehören auch ausdrücklich die Benzinkosten (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.11.2016, VI R 2/15). Seine bisherige Rechtsprechung wirft der Bundesfinanzhof damit über Bord und vertritt nun eine komplett gegensätzliche Meinung im Vergleich zur Finanzverwaltung. Wie diese auf die Rechtsprechungsänderung reagieren wird, bleibt abzuwarten.

So wirkt sich die Rechtsprechungsänderung aus

Klar ist aber jetzt schon: Im Einzelfall sind die finanziellen Auswirkungen enorm!

Beispiel: Herr Schulz hat Benzinkosten von 6.000 Euro jährlich. Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte er diese Kosten nicht geltend machen und musste einen geldwerten Vorteil von jährlich 6.840 Euro versteuern. Durch die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf er jetzt seine Benzinkosten steuermindernd ansetzen, sodass sich sein geldwerter Vorteil damit um 6.000 Euro verringert. Er muss nur noch 840 Euro versteuern. Bei einem Steuersatz von 30 % spart sich Herr Schulz Steuern in Höhe von stolzen 1.800 Euro!

Im besten Fall muss gar kein geldwerter Vorteil mehr versteuert werden. Sind jedoch die selbst getragenen Kosten höher als der geldwerte Vorteil, wirken sich die übersteigenden Kosten leider nicht mehr steuerlich aus. Der Bundesfinanzhof hat deren Berücksichtigung als negative Einnahmen oder Werbungskosten eine klare Absage erteilt. Das gilt übrigens nicht nur bei der 1 %-Regelung, sondern auch bei der Fahrtenbuchmethode (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.11.2016, VI R 49/14).

Beispiel: Herr Schulz zahlt für seinen Dienstwagen insgesamt Aufwendungen in Höhe von 8.000 Euro jährlich aus eigener Tasche. Der geldwerte Vorteil von 6.840 Euro wird dadurch auf 0 Euro reduziert. Den Restbetrag von 1.160 Euro kann Herr Schulz steuerlich nicht ansetzen.

Fazit: Die Urteile des Bundesfinanzhofs sind sehr zu begrüßen, machen sie doch einen Dienstwagen steuerlich noch interessanter und vor allem sehr viel billiger. Allerdings bleibt die Reaktion der Finanzverwaltung auf die Urteile abzuwarten, denn immerhin geht ihr ein nicht unerheblicher Teil der Steuereinnahmen verloren. Im schlimmsten Fall kann es deshalb passieren, dass das Bundesfinanzministerium Nichtanwendungserlasse ausspricht und die Urteile von den Finanzämtern nicht angewendet werden. Sie müssten sich dann selber durch die Instanzen klagen, um Ihre Benzinkosten und andere Aufwendungen steuermindernd anerkannt zu bekommen.

Tipp: Bis feststeht, wie die Finanzverwaltung reagiert, machen Sie auf jeden Fall alle Kosten, die Sie rund um den Dienstwagen selber tragen, geltend. Dazu gehört, dass Sie alle Ihre Tankquittungen und sonstigen Belege sorgfältig sammeln und aufbewahren müssen, um die entsprechenden Aufwendungen nachweisen zu können.