3-faches Steuer-Hurra für Elektroautos

3-faches-Steuerhurra-ElektroautoImmer öfter sieht man sie auf der Straße: Autos, die „an der Strippe hängen“. Der Grund, warum sich in letzter Zeit immer mehr Leute ein Elektroauto zulegen, ist sicherlich auch die steuerliche Förderung. Und diese wird ausgebaut. Erfahren Sie mehr über die Gesetzespläne, denen der Bundestag am 22.9.2016 zugestimmt hat.

Wer sich ein Elektroauto anschafft, bekommt für eine gewisse Zeit eine Kfz-Steuerbefreiung. Der Zeitraum lag bei Neuanschaffungen bis Ende letzten Jahres noch bei 10 Jahren und ist für Käufe ab dem 1.1.2016 auf 5 Jahre reduziert worden. Das ist den meisten bekannt.

Doch wir haben Neuigkeiten: Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht in Sachen Besteuerung von Elektroautos weitere Erleichterungen vor.

CO2-Ausstoß um 40% senken

Umweltförderung – das hat sich die Bundesregierung bereits vor einer Weile ganz groß auf die Fahnen geschrieben: Bis 2020 will Deutschland seinen CO2-Ausstoß gegenüber 1990 um mindestens 40 Prozent senken. Erreichen will man das, indem der Anteil an Elektroautos erhöht wird. Nachdem in der „Marktvorbereitungsphase“ nur kleine Brötchen gebacken wurden, geht die Bundesregierung mit ihren Plänen jetzt in die Vollen – und findet Anklang. Der Bundestag hat dem Gesetzesentwurf zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr am 22.9.2016 zugestimmt und weitere Anregungen ergänzt.

1. Das alte Thema Kfz-Steuer

Die Kfz-Steuerbefreiung soll einen Anreiz zum Kauf von Elektroautos schaffen. Das ist ein alter Hut. Abhängig ist die Zeitraum, für den die Steuerbefreiung gilt, vom Zeitpunkt der Zulassung. Danach gilt aktuell:

  • Bei Zulassung bis 31.12.2015: 10 Jahre Steuerbefreiung
  • Bei Zulassung ab 1.1.2016: 5 Jahre Steuerbefreiung

Hier will die Bundesregierung mit den neuen Plänen eine Schippe drauflegen. Geplant ist,

1. den Zeitraum rückwirkend für nach dem 1.1.2016 zugelassene Fahrzeuge ebenfalls auf 10 Jahre zu verlängern. Begrenzt wird das Ganze allerdings auf Zulassungen bis zum 31.12.2020.

2. die Steuerbefreiung nicht nur auf neu hergestellte Elektroautos anzuwenden. Vielmehr soll eine Ausweitung auch auf alte Pkw erfolgen, die vollständig auf Elektro umgerüstet werden.

Von diesen Maßnahmen erhofft sich die Regierung eine deutliche Erhöhung des Anteils an Elektrofahrzeugen bis 2020 – schließlich soll die Zahl der Neuzulassungen aktuell noch unter einem Prozent liegen.

2.    Umweltbewusstes Verhalten der Arbeitnehmer soll honoriert werden

Daneben steht auf dem Plan, das Elektroauto auch besser in den Alltag zu integrieren. Sprich: Es soll einfacher werden, das Auto ans Kabel zu legen. Dabei ist vor allem wichtig, dass man sein Auto überall aufladen kann – auch bei der Arbeit. Wegen der geringen Reichweite und niedrigen Batteriekapazität soll aber genauso eine Aufladung zu Hause bevorteilt werden. Lösung: Eine Lohnsteuerbefreiung und -erleichterung.

Und so stellt sich die Bundesregierung die Befreiung vor:

1. Lädt der Arbeitnehmer sein Auto im Betrieb seines Arbeitgebers auf, hat der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil. Auf diesen wird keine Lohnsteuer erhoben.

Dass diese Steuererleichterung eigentlich nur ein Tropfen auf dem heißen Stein ist, zeigt uns folgendes Beispiel:

Arbeitnehmer Schmidt fährt täglich insgesamt 50 km mit seinem Elektroauto. Bei einem Verbrauch von 15 kWh/100 km und einem Strompreis von 30 Cent pro kWh ergibt sich ein geldwerter Vorteil von 2,25 Euro am Tag, der nicht besteuert wird. Damit liegt der Steuervorteil bei etwa einem Euro am Tag.

An dieser Stelle hat der Finanzausschuss sich mit einem Änderungsantrag eingemischt. Hiernach enthält der Gesetzesentwurf laut Pressemitteilung des Bundestags vom 21. 9.2016 nunmehr

Übrigens: Eine Anwendung auf E-Bikes erfolgt nach der Pressemitteilung nicht.

2. Der Arbeitgeber darf in folgenden Fällen eine Pauschalversteuerung mit 25% vornehmen:

  • Der Arbeitnehmer bekommt vom Chef (verbilligt oder geschenkt) eine Ladevorrichtung.
  • Der Chef zahlt seinem Arbeitnehmer einen Zuschuss, wenn dieser sich privat eine Ladevorrichtung zulegt.

Wichtig: Das gilt nur, wenn die Zahlungen zusätzlich zum normalen Arbeitslohn erfolgen. Zeitlich ist der Steuervorteil auf den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020 befristet.

Dass der Steuervorteil durch diese Gesetzesänderung allerdings auch nicht gigantisch ist, zeigt dieses Berechnungsbeispiel:

Arbeitgeber Meier spendiert seinem Arbeitnehmer Schmidt eine Ladestation zum Preis von 1.000 Euro. Bei einem Steuersatz von 35% ergibt sich durch die Pauschalbesteuerung von 25% ein Steuervorteil in Höhe von 10%, also 100 Euro.

3. Auch bekannt: Kaufprämie

Zu diesen geplanten Maßnahmen kommt die bereits bekannte Kaufprämie – auch: Umweltbonus. Wer sich ab dem 18.5.2016 ein Fahrzeug angeschafft hat, erhält folgende Prämie:

  • Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge: 4.000 Euro
  • Für Plug-In-Hybridfahrzeuge: 3.000 Euro

Und wer soll das bezahlen? Hier greifen Bundesregierung und Industrie jeweils zur Hälfte in die Tasche. Aber nur, bis der Topf des Bundes von 600 Mio. Euro aufgebraucht ist, maximal aber bis zum 30.6.2019.

Fazit: Auch wenn die geplanten Änderungen keine gewaltigen Auswirkungen auf das Bankkonto des Elektroautofahrers haben werden, sind sie doch begrüßenswert. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zustimmt. Auf die Entscheidung müssen wir voraussichtlich bis zum 14.10.2016 warten.