Koalition will ermäßigten Steuersatz für Onlinezeitungen

Es ist ein weiteres Paradebeispiel aus der Kategorie „skurrile Umsatzsteuersätze“: Gedruckte Zeitschriften werden anders besteuert als die Onlineausgaben. Hiergegen will die Koalition vorgehen. Sie plant einen ermäßigten Steuersatz für Onlinezeitungen. Lesen Sie mehr.

So manche Entscheidungen des Gesetzgebers, was die Umsatzsteuersätze angeht, sind durchaus fragwürdig. Man denke zum Beispiel an die Besteuerung von zubereitetem Kaffee mit 19 Prozent, während z.B. für Latte Macchiato nur 7 Prozent anfallen. Begründung: Der Milchanteil liegt über 75 Prozent.

Bücher vom eBook-Reader bilden weniger?

Ähnlich absurd wird es auch, wenn es um die Besteuerung von Büchern und Zeitschriften geht. Denn hier sagt der Gesetzgeber: Auf gedruckte Bücher und Zeitschriften wird der ermäßigte Steuersatz angewendet. Wird der gleiche Inhalt als eBook bzw. Online-Ausgabe erworben, gilt der volle Steuersatz.

Das Verrückte: Grund für die Steuerermäßigung ist die Förderung von Bildung und Kultur. Aber bleiben die Inhalte nicht die gleichen, wenn man die Texte vom eBook-Reader oder Smartphone abliest? Diese Selbstverständlichkeit wird offenbar angezweifelt: Denn die EU sieht eine Ermäßigung nur für „Bücher auf jeglichen physischen Trägern“ vor. Da digitale Bücher keine greifbaren Objekte sind, werden eBooks also mit 19% besteuert. Der Wahnsinn nimmt seinen Lauf.

Eine Übersicht weiterer merkwürdiger Steuersätze sehen Sie hier:

Infografik-Umsatzsteuersätze-Koalition will ermäßigten Steuersatz für Onlinezeitungen

Pläne der Koalition zum ermäßigten Steuersatz für Onlinezeitungen

Ähnlich sieht das auch die Koalition. Union und SPD wollen deshalb Nägel mit Köpfen machen: Laut Spiegel Online wollen SPD und CDU sich für einen „Steuerrabatt“ für Onlinezeitungen stark machen. Gemeint ist, den Steuersatz auf 7 Prozent zu senken. Laut Thomas Oppermann gebe es eine klare Verabredung, dass der ermäßigte Steuersatz auch für die elektronischen Informationsmedien gelte. Geplant ist, bei der EU-Kommission auf ein Ende dieser „Ungleichbehandlung“ hinzuwirken.

Konsequent: e-Bundle hat Zwitterstellung

Für sogenannte e-Bundles sollen sogar verschiedene Umsatzsteuersätze gelten. Das BMF hat mit Schreiben vom 2.6.2014 klargestellt: Wird neben einer gedruckten Zeitung oder einem gedruckten Buch gleichzeitig ein elektronischer Zugang zum e-Paper bzw. e-Book eingeräumt und beides zu einem Gesamtverkaufspreis angeboten, muss dieser aufgeteilt werden. Für das Buch selbst gelten dann die 7 Prozent und für den Zugang 19 Prozent. Konsequent ist dieses Vorgehen – treibt aber die Absurdität doch irgendwie auf die Spitze.