Vorsteuerabzug – Finanzamt sieht genau hin

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Vorsteuer, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer: Viele Begriffe, die jeder schon mal gehört hat. Aber was ist damit eigentlich gemeint?

Was ist Vorsteuer, was ist Umsatzsteuer und was ist Mehrwertsteuer?

Drei Bezeichnungen und immer ist die gleiche Steuer gemeint. Dennoch werden die Begriffe für unterschiedliche Vorgänge verwendet.

Umsatzsteuer: Verkauft ein Unternehmer Waren oder führt Dienstleistungen aus, sind diese Leistungen in aller Regel umsatzsteuerpflichtig. Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer (19 % oder 7 %) zusätzlich dem Kunden in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen.

Vorsteuer: Ist der Kunde ein Unternehmer, wird ihm die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet. In diesem Fall wird die Umsatzsteuer als Vorsteuer bezeichnet.

Mehrwertsteuer: Der Begriff Mehrwertsteuer wird gleichbedeutend mit Umsatzsteuer und Vorsteuer verwendet. Fast alle Unternehmen bezeichnen die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer und weisen diese auch auf ihren Rechnungen aus. Dies ist auch rechtlich nicht zu beanstanden.

Auf den richtigen Zeitpunkt kommt es an

Damit ein Unternehmer den Vorsteuerabzug vornehmen darf, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Eine ordentliche Rechnung liegt vor und die Leistung muss ausgeführt sein
    oder
  2. eine ordentliche Rechnung liegt vor und die Leistung muss bezahlt sein.

Beispiel: Der Unternehmer Müller lässt sein Geschäftsgebäude durch einen Bauunternehmer aufwändig renovieren. Die Arbeiten werden vom März bis zum 15. April andauern. Die Rechnung wird bereits im Januar ausgestellt und an Müller verschickt und es werden zwei Teilzahlungen vereinbart: eine im Februar und eine im Mai.

  1. Müller hat im Januar zwar die Rechnung erhalten, aber sie nicht bezahlt. Die Leistung wurde noch nicht ausgeführt. Ein Vorsteuerabzug ist noch nicht möglich.
  2. Teilzahlung im Februar: Der Vorsteuerabzug ist für die Teilzahlung möglich (Rechnung liegt vor und (Teil-) Zahlung wurde geleistet).
  3. Für den restlichen Betrag kann der Vorsteuerabzug bereits im April vorgenommen werden, weil die Leistung ausgeführt wurde (Rechnung liegt vor und die Leistung wurde erbracht).

Tipp: Ermitteln Sie immer genau den Zeitpunkt, wann der Vorsteuerabzug möglich ist. Achten Sie gerade zum Jahreswechsel unbedingt darauf, denn die Vorsteuer darf nur im richtigen Jahr abgezogen werden.

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