Mit Unterhalt an Partner oder erwachsene Kinder Steuern sparen

FamilieAuch wer in Sachen Steuererklärung schon ein alter Hase ist, kann noch Steuersparmöglichkeiten entdecken. Wussten Sie zum Beispiel, dass man mit Unterhaltszahlungen an den nichtehelichen Lebenspartner, erwachsene Kinder und andere bedürftige Angehörige mehrere tausend Euro Steuern sparen kann? Wir sagen Ihnen nicht nur, wie das genau geht, sondern haben auch einige Tipps auf Lager, mit denen Sie Ihre Zahlungen und damit das steuerliche Ergebnis weiter optimieren können.

Wundern Sie sich, dass Ihnen diese Steuersparmöglichkeit bisher nicht aufgefallen ist? Eigentlich ist das ja gar kein Wunder, weil auf dem Hauptformular für die Einkommensteuer, dem Mantelbogen, dazu nichts zu finden ist. Für die Unterhaltszahlungen gibt es ein eigenes Formular, die Anlage Unterhalt. Lediglich in der Anleitung zum Mantelbogen wird diese erwähnt – aber wer nutzt denn noch die Papier-Formulare? Und falls Sie ein Steuererklärungsprogramm verwenden: Auch hier verstecken sich die Unterhaltszahlungen meist bei den außergewöhnlichen Belastungen.

Achtung: Die Anlage Unterhalt dürfen Sie nicht mit der Anlage U verwechseln. In der Anlage U machen Sie Unterhaltszahlungen an den getrennten oder geschiedenen Ehepartner geltend (Realsplitting).

Aber nun wissen Sie ja Bescheid, dass Sie Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen können. Nun geht es um das „Wie?“.

Kind, Eltern, Lebensgefährte, Nachbarn, Freunde: An wen Sie steuerbegünstigt Unterhalt zahlen dürfen

Finanziell unterstützen können Sie natürlich grundsätzlich jeden, dem Sie etwas Gutes tun wollen. Das Finanzamt erkennt aber nur dann die Zahlungen an, wenn Sie dem Empfänger gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind. Das sind zum Beispiel die Eltern, die Großeltern oder der andere Elternteil eines nichtehelichen Kindes. Abziehbar sind auch Zahlungen an die Kinder. Voraussetzung ist allerdings, dass für sie kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht. Nicht dazu zählen jedoch Freunde, Bekannte oder Nachbarn. Und auch der Ehepartner nicht, solange die Ehegatten zusammenleben und vom günstigen Splittingtarif profitieren können.

Auch der nichteheliche Lebensgefährte, mit dem Sie zusammen wohnen, gehört dazu, auch wenn hier streng genommen keine Unterhaltspflicht besteht. Auch hier gibt es aber einige Voraussetzungen: Wegen der Unterhaltszahlungen wurden oder würden öffentliche Mittel gekürzt oder nicht gewährt werden. Außerdem darf keine andere Person Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag haben.

Beispiel: Ein Partner studiert, der andere hat schon einen Job. Dann kann der arbeitende Partner Unterhaltskosten abziehen. Ausnahme: Die Eltern des studierenden Kindes haben Anspruch auf Kindergeld.

Höchstbetrag, eigene Einkünfte, Einnahmen der unterstützten Person: Was Sie dazu wissen müssen

Die Unterhaltszahlungen, die Sie geltend machen können, sind auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Dieser Unterhaltshöchstbetrag liegt im Jahr 2017 bei 8.820 Euro, im Jahr 2018 bei 9.000 Euro. Höhere Zahlungen wirken sich steuerlich nicht aus.

Dieser Betrag kann allerdings nur berücksichtigt werden, wenn Ihnen selbst genug Geld zum Leben übrig bleibt. So kann es passieren, dass Sie Ihre Unterhaltsleistungen nicht bis zu 9.000 Euro anerkannt bekommen, sondern das Finanzamt einen niedrigeren Unterhaltshöchstbetrag errechnet, basierend auf Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Diese sogenannte Opfergrenze kommt aber nur bei geringen Einkünften zum Tragen.

Verdient der Empfänger der Unterhaltsleistungen sein eigenes Geld, werden die entsprechenden Einnahmen von den Unterhaltszahlungen abgezogen. Einkünfte in Höhe von 624 Euro bleiben unberücksichtigt, nur das, was darüber hinausgeht, wird angerechnet (Anrechnungsfreibetrag).

So hoch ist die Steuerersparnis

Beispiel: Die Eltern verfügen über ein Jahresgehalt von 75.000 Euro und unterstützen ihren volljährigen Sohn Anton, der sich noch in Ausbildung befindet, mit jährlich 9.000 Euro. Anton ist 26 Jahre alt, sodass die Eltern keinen Anspruch mehr auf Kindergeld haben. Er hat keine eigenen Einkünfte.
Ohne die Unterhaltszahlungen müssten die Eltern (vereinfacht gerechnet) im Jahr 2018 Einkommensteuer in Höhe von 14.890 Euro zahlen. Unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen reduziert sich die zu zahlende Einkommensteuer auf 11.932 Euro. Das ergibt eine Ersparnis von fast 3.000 Euro.

Solche Ergebnisse kommen nur zustande, wenn der Zahlende genug verdient und der Empfänger kein oder nur sehr ein geringes Einkommen hat. Schon bei einem Minijob kann das steuerliche Resultat enttäuschen.

Beispiel: Anton übt neben der Ausbildung einen 450-Euro-Job aus und verdient damit pro Jahr 5.400 Euro. Davon sind 624 Euro frei. Bleiben 4.776 Euro, die auf den Unterhalt angerechnet werden. Damit können die Eltern nur noch 4.224 Euro steuerlich geltend machen (= 9.000 Euro – 4.776 Euro). Die Steuerersparnis reduziert sich damit auf nur noch rund 1.400 Euro.

Praxistipp: Ihre Unterhaltszahlungen wirken sich ab dem ersten Euro steuermindernd aus. Denn anders als zum Beispiel bei Krankheitskosten zieht das Finanzamt hier keine zumutbare Belastung ab.

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Wann es sich lohnt, die Zahlungen auszusetzen

Arbeitet die unterstützte Person nur in einigen Monaten und verdient sie ausreichend Geld, sollten in dieser Zeit keine Unterhaltszahlungen fließen. Denn dann werden die in diesen Monaten erzielten Einnahmen nicht auf den gezahlten Unterhalt angerechnet. Zwar wird auch der Unterhaltshöchstbetrag zeitanteilig gekürzt, unter dem Strich kann sich diese Vorgehensweise aber lohnen.

Beispiel: Anton arbeitet lediglich in den Monaten Mai bis August und verdient insgesamt 8.000 Euro.

Vergleichsrechnung So wird gerechnet, wenn die Eltern den Unterhalt monatlich bezahlen: So wird gerechnet, wenn die Eltern Unterhalt nur für die Monate bezahlen, in denen Anton nicht gearbeitet hat
Einkünfte von Anton 8.000 0
./. Anrechnungsfreibetrag ./. 624
anzurechnende Einkünfte 7.376 0
Unterhaltshöchstbetrag 9.000 6.000
./. anzurechnende Einkünfte ./. 7.376 ./. 0
abziehbare Unterhaltsleistungen 1.624 6.000

Der Unterschied ist sehenswert: Durch das Aussetzen der Zahlungen können die Eltern 4.376 Euro mehr in der Steuererklärung geltend machen.

Praxistipp: Um die Zahlungen entsprechend zu verteilen, geben Sie in der Anlage Unterhalt in den Zeilen 7 bis 10 die entsprechenden Unterstützungszeiträume an und welche Beträge Sie bezahlt haben. Im Beispielsfall sieht das dann so aus (hier Seite 1 dargestellt):

Praxistipp: Zahlen Sie den Unterhalt am besten monatlich per Überweisung. So können Sie die Zahlungen den einzelnen Monaten konkret zuordnen und – falls die unterstützte Person genug verdient – jederzeit bei Bedarf ganz einfach aussetzen. So gelingt auch der Nachweis gegenüber dem Finanzamt, für welche Zeiträume Sie tatsächlich gezahlt haben.

Wenn Sie und der Empfänger zusammenleben: Vereinfachter Nachweis

Wohnen Sie und der Empfänger der Unterhaltsleistungen zusammen, müssen Sie die Zahlungen nicht nachweisen. Das Finanzamt geht in diesem Fall davon aus, dass Sie Aufwendungen in Höhe des Unterhaltshöchstbetrags aufgewendet haben.

Übrigens: Der Empfänger muss den Unterhalt nicht versteuern.

Fazit

Eine bedürftige Person zu unterstützen, sollte keine Frage der steuerlichen Abziehbarkeit sein. Wenn es diese Abzugsmöglichkeit gibt, sollten Sie sie jedoch nicht ungenutzt lassen. Wie Sie an den Beispielen sehen: Das Steuersparpotential ist nicht ohne.