Kleine Unternehmer: Steuern sparen durch IAB und Fahrtenbuch führen

Unternehmer haben viele Möglichkeiten, steuerlich zu gestalten. Eine davon ist der Investitionsabzugsbetrag. Durch ihn kann ein Unternehmer die Ausgaben für geplante Anschaffungen von Wirtschaftsgütern vorziehen, Gewinne verschieben und Steuern sparen. Doch Vorsicht: Das gilt nur bei fast ausschließlich betrieblicher Nutzung der Wirtschaftsgüter. Und bei der Anschaffung eines Pkw nimmt es das Finanzamt hier ganz genau, wie nun ein Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt.

Wer als Unternehmer im aktuellen Jahr hohe Umsätze hat und in den kommenden Jahren aber nur geringere oder schwankende Gewinne erwartet, hat eine Möglichkeit, Steuern zu sparen: Er kann die Ausgaben für geplante Anschaffungen wie Maschinen, Büromöbel oder Pkw zu 40 Prozent im laufenden Jahr als Betriebsausgaben abziehen – mithilfe des Investitionsabzugsbetrags (IAB). Das ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

1.Kleines oder mittleres Unternehmen

Nicht jeder Unternehmer hat das Privileg, einen IAB geltend machen zu dürfen. Die Höhe des Betriebsvermögens ist entscheidend. Einen IAB können bilden:

  • Gewerbetriebe mit einem Betriebsvermögen von nicht mehr als 235.000 Euro
  • Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Betriebsvermögen von nicht mehr als 125.000 Euro
  • Betriebe, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln und einen Gewinn von nicht mehr als 100.000 Euro haben.

2. Anschaffung des Wirtschaftsguts innerhalb von drei Jahren

Der Wagen, die Maschine, die Büroausstattung oder das sonstige abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgut muss selbstverständlich auch tatsächlich angeschafft werden. Plant der Unternehmer also in 2021 die Anschaffung eines Wagens zum Preis von 20.000 Euro, kann er die 40 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten bereits in 2019 bei der Steuer berücksichtigen.

Er kann dann maximal 40 Prozent mal 20.000 Euro, also 8.000 Euro in 2019 oder 2020 als Betriebsausgaben ansetzen. Wenn er den Pkw in 2021 anschafft, darf er den IAB auflösen.  Damit erhöht sich der Gewinn. Gleichzeitig darf er seine Sonderabschreibung in Höhe dieses Betrags in Anspruch nehmen, sodass die Auflösung des IAB am Ende gewinnneutral ist.

Achtung: Wenn das Wirtschaftsgut nicht innerhalb von drei Jahren angeschafft wird, muss der Unternehmer den IAB nach drei Jahren rückwirkend wieder auflösen. Und zwar für 2019, das Jahr, in dem der er gebildet wurde. Folge: Er muss für 2019 dann gegebenenfalls Steuern und zusätzlich die Zinsen nachzahlen.

3. Wichtig: Wirtschaftsgut muss fast ausschließlich betrieblich genutzt werden

Einen privaten Pkw anschaffen und IAB bilden? Das geht natürlich nicht. Das Wirtschaftsgut muss überwiegend betrieblich genutzt werden, das heißt: Die private Nutzung darf nicht mehr als 10 Prozent betragen. Und hier hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 10.7.2019 (Aktenzeichen 7 K 2862/17 E) jetzt klargestellt: Das muss nachgewiesen werden – und dafür genügen keine nachträglich erstellten Unterlagen.

Beispiel: Unternehmer Schmidt schafft einen gebrauchten Pkw an. Er hatte in den Jahren zuvor für diese Anschaffung einen IAB gebildet. Die Privatnutzung ermittelt er nach der 1%-Methode. Das Finanzamt hat nun Zweifel daran, dass er den Wagen tatsächlich zu nicht mehr als 10 Prozent privat genutzt hat und versagt den IAB. Schmidt reicht daraufhin Unterlagen nach, in denen er alle betrieblich veranlassten Fahrten anhand seines Terminkalenders aufstellt. Hiernach ist er zu mehr als 90 Prozent betrieblich gefahren. Doch das Finanzamt und das Finanzgericht Münster erkennen solche nachträglich erstellten Unterlagen nicht an. Folge: Schmidt muss den IAB nachträglich rückgängig machen.

Empfehlung: Zwar ist zu diesem Urteil beim Bundesfinanzhof eine Revision anhängig (Aktenzeichen VIII R 24/19) und der Ausgang des Verfahrens unklar. Wir empfehlen aber, von Anfang an ein Fahrtenbuch zu führen und die Unterlagen beim Finanzamt einzureichen. So gehen Sie auf Nummer Sicher, dass Ihnen der IAB nicht versagt wird.

4. Achtung: Fast ausschließlich betriebliche Nutzung über den gesamten Nutzungszeitraum

Wichtig ist außerdem: Es reicht nicht, wenn ein Unternehmer den Pkw im Jahr der Anschaffung fast ausschließlich betrieblich nutzt und ihn dann überwiegend privat nutzt. Vielmehr darf er laut Auffassung der Finanzverwaltung vom Zeitpunkt der Anschaffung und Herstellung bis zum Ende des der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres die 10-%-Grenze nicht überschreiten. Dabei ist aber ausreichend, wenn in einem Jahr die Privatnutzung bei über 10 Prozent liegt, er aber insgesamt über den gesamten Nutzungszeitraum unter der 10-Prozent-Marke bleibt.

Fazit: Ein IAB ist eine praktische Möglichkeit, Gewinne zu verlagern und Steuern zu sparen. Voraussetzung ist aber, dass man es richtig macht und insbesondere beim Pkw ein Fahrtenbuch führt. Sonst läuft man am Ende Gefahr, dass Jahre später der schöne Effekt des IAB sich auflöst und sogar noch Zinsen fällig werden.