Häusliches Arbeitszimmer: Streifzug durch die aktuelle Rechtsprechung – Teil 2

Frau am PC im häuslichen ArbeitszimmerHäusliches Arbeitszimmer – ein beliebtes Thema für spannende Rechtsprechungsfälle. Nachdem es in unserem letzten Artikel unter anderem darum ging, was ein Selbstständiger absetzen darf, konzentrieren wir uns im zweiten Teil auf neue Urteile zum angemieteten Arbeitszimmer und die gemischte Nutzung.

Auch angemietete Räume müssen die Voraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers erfüllen

Wird ein Raum an den Arbeitgeber oder einen Auftraggeber vermietet, müssen Sie die Mieteinnahmen zwar versteuern, gleichzeitig können Sie die Arbeitszimmerkosten steuermindernd absetzen. Ganz wichtig ist aber auch hier: Der entsprechende Raum muss alle Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllen. Tut er dies nicht, erkennt das Finanzamt die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht an.

So wie in diesem Fall: Die Klägerin hatte an ihren Auftraggeber einen Raum ihres Hauses als Arbeitszimmer vermietet. In diesem erledigte sie Schreibarbeiten. Da das Zimmer zum privaten Wohnbereich hin offen war und über keine Tür verfügte, lag nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kein abgeschlossener Raum und damit kein häusliches Arbeitszimmer vor. So musste die Klägerin die Mieteinnahmen versteuern, konnte aber die Arbeitszimmerkosten nicht geltend machen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.12.2016, X R 18/12).

Aber auch wenn der vermietete Raum alle Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt, heißt das noch lange nicht, dass sämtliche Kosten anerkannt werden. Diese Erfahrung machte dieser Arbeitnehmer: Er vermietete die untere Wohnung seines Zweifamilienhauses an den Arbeitgeber und nutzte sie als Homeoffice. Die Mieteinnahmen versteuerte er als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Gegenzug wollte der Arbeitnehmer die Kosten für die Renovierung des Badezimmers, das sich in der vermieteten Wohnung befindet, als Werbungskosten abziehen. Das waren immerhin knapp 25.800 Euro. Das Finanzgericht erkannte davon nur die Kosten für das WC, das Waschbecken, den Handtuchhalter und den Seifenspender an. Auch die Aufwendungen für Fenster, Tür und Rollladen akzeptierte es. Nicht absetzbar waren jedoch die Renovierung der Dusche und der Badewanne (Finanzgericht Köln, Urteil vom 3.8.2016, 5 K 2515/14).

Die Nutzung des Arbeitszimmers selbst lag zwar vorrangig im Interesse des Arbeitgebers. Dafür sprachen diese Punkte:

  • Es gab eine schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung. Der Arbeitgeber durfte entscheiden, wie welche Räume genutzt werden, und hatte zudem das Recht, diese Räume zu betreten.
  • Das Home-Office wurde nur deshalb angemietet, um dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können, damit dieser seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann. In den Niederlassungen des Arbeitgebers gab es nämlich keinen Arbeitsplatz mehr für den Arbeitnehmer.
  • Mit der Anmietung des Arbeitszimmers ersparte sich der Arbeitgeber zudem den Firmenwagen, der dem Arbeitnehmer ansonsten zugestanden hätte.

Dagegen lag die Anmietung eines komplett ausgestatteten, behindertengerechten Badezimmers nicht vorrangig im Interesse des Arbeitgebers. Die Richter störten sich vor allem an drei Punkten:

  • Nach der Renovierung des Badezimmers wurde die Miete für das Homeoffice nicht erhöht.
  • Für die Berufsausübung des Arbeitnehmers war kein komplettes Bad mit Dusche und Badewanne erforderlich, sondern nur eine Toilette und ein Waschbecken.
  • Die Büroräume des Arbeitgebers verfügten ebenfalls nicht über voll ausgestattete Badezimmer.

Das letzte Wort in dieser Sache hat der Bundesfinanzhof (Az. IX R 9/17). Er wird endgültig klären, ob die Renovierungskosten aufgeteilt werden können bzw. welche Kosten in welcher Höhe abziehbar sind.

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Bügelbrett und Gästebett: Darf das Arbeitszimmer auch privat genutzt werden?

Ein Raum kann nur dann als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden, wenn er nahezu ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzt wird. Das bedeutet: Es schadet zwar grundsätzlich nicht, wenn sie dort ein wenig privaten Schriftverkehr verfassen oder ab und zu ein Gast übernachtet. Ist das Zimmer aber gleichzeitig Arbeitszimmer und Hauswirtschaftsraum oder steht ein Kinderbett darin, wird das Finanzamt bei den Kosten ziemlich sicher den Rotstift ansetzen. Sie sollten deshalb unbedingt darauf achten, dass sich möglichst nur beruflich genutzte Gegenstände in Ihrem Arbeitszimmer befinden.

Eine Aufteilung der Arbeitszimmerkosten in einen privaten und beruflichen Teil lässt der Bundesfinanzhof nicht zu (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.7.2015, GrS 1/14).

Ausblick

Das waren ganz sicher nicht die letzten Urteile zum Thema häusliches Arbeitszimmer. Und die nächsten Entscheidungen lassen bestimmt nicht lange auf sich warten. Wir bleiben für Sie am Ball und stellen Ihnen dann wieder die interessantesten Fälle vor. Seien Sie nun erstmal gespannt auf den dritten Teil unserer Serie, in dem wir diskutieren, wie man die neue Rechtsprechung geschickt für sich nutzen kann.