Geldanlage Finanzamt: Zinsen vom Finanzamt nutzen

Geldanlage Finanzamt: Zinsen vom Finanzamt nutzen

Sinnvoll Geld anlegen ist gar nicht so einfach – die Zinsen sind auf einem Rekordtief. Es gibt aber eine Möglichkeit, wie Sie sicher 6 % Zinsen bekommen. Ob Sie diese Möglichkeit nutzen können, erfahren Sie hier.

Wer hätte das gedacht? Sie können das Finanzamt als Geldanlageinstitut nutzen. Wenn Sie Ihre Steuererklärung nämlich sehr spät abgeben, winken hohe Zinsen. Ganze 6 % pro Jahr zahlt das Finanzamt. Das geht natürlich nur, wenn Sie eine Steuererstattung erhalten.
Auch das Handelsblatt berichtete:

Freiwillige Abgabe von Steuererklärungen

Nicht jeder kann sich aussuchen, ob und wann er seine Steuererklärung abgibt. Dieses Privileg ist fast ausschließlich Arbeitnehmern vorbehalten. Diese haben 4 Jahre Zeit, um die Einkommensteuererklärung einzureichen. Sie können sich als Arbeitnehmer mit der Steuererklärung 2015 also bis zum 31.12.2019 Zeit lassen.

Achtung: An diesem Tag muss die Steuerklärung bis 24:00 Uhr beim Finanzamt eingegangen sein. Sie dürfen diesen Termin auf gar keinen Fall verpassen. Wenn Sie die Steuererklärung danach einreichen, wird sie nicht mehr bearbeitet und die Steuererstattung erhalten Sie natürlich auch nicht.

Eine Steuererstattung verzinst das Finanzamt mit 0,5 % je Monat. Im Jahr sind das immerhin 6 % Zinsen. Allerdings erhalten Sie für die ersten 15 Monate keine Zinsen. Für die Steuererklärung 2015 bedeutet das, erst ab April 2017 beginnt die Verzinsung.

Übrigens: Das Finanzamt kennt keine Zinseszinsen. Sie erhalten deshalb nur Zinsen auf die Steuererstattung, jedoch nicht auf die Zinsen.

Risiko Steuernachzahlung

Wenn Sie eine Steuernachzahlung leisten müssen, erhebt das Finanzamt Zinsen. Das sind ebenfalls 0,5 % je angefangenen Monat. Bei der freiwilligen Abgabe der Steuererklärung ist das aber kein Problem. Sie können die Erklärung einfach wieder zurückziehen und zahlen dann auch keine Steuern.
Als Pflichtveranlager müssen Sie die Steuern und die Zinsen auf jeden Fall zahlen. Dann sollten Sie mit der Abgabe nicht allzu lange warten. Neben den Zinsen droht noch ein Verspätungszuschlag. Der Abgabetermin für die Pflichtveranlagung der Einkommensteuererklärung 2015 ist der 31.05.2016.

Aufforderung durch das Finanzamt

Wenn Sie aufgefordert werden, die Steuererklärung abzugeben, müssen Sie dieser Aufforderung fristgerecht nachkommen. Das kann selbst dann vorkommen, wenn Sie eigentlich gar keine Steuererklärung einreichen müssen. Haben Sie im Vorjahr eine Steuererklärung freiwillig abgegeben, wird das Finanzamt Sie wahrscheinlich auffordern, wieder eine Steuererklärung einzureichen. Es wird Ihnen dann aber eine Frist zu einem Termin setzen, zu dem Sie noch keine Zinsen vom Finanzamt erhalten.
Das Finanzamt als Geldanlageinstitut zu nutzen, wird Ihnen deshalb nur gelingen, wenn Sie keine Steuererklärung einreichen müssen und auch im Vorjahr keine Erklärung abgegeben haben.

Zinsen vom Finanzamt sind steuerpflichtig

Wenn Sie Zinsen vom Finanzamt erhalten, müssen Sie diese in der nächsten Steuererklärung mit angeben, denn diese Zinsen sind steuerpflichtig. Sehr kurios, denn das Finanzamt behält nämlich nicht wie Banken die Abgeltungsteuer gleich ein.

Dazu füllen Sie die Anlage KAP aus. Die Zinsen werden mit 25 % Abgeltungsteuer + 5,5 % Solidaritätszuschlag besteuert.

Hier ein kleines Beispiel:

Sie geben Ihre Einkommensteuererklärung 2015 erst zum 31.12.2019 ab. Die Steuererstattung von 2.000 Euro wird am 2. März 2020 gezahlt.

01.01.2016 bis zum 31.03.2017 Die ersten 15 Monate erhalten Sie keine Zinsen.
01.04.2017 bis zum 31.12.2017 0,5 % je Monat 90 Euro
01.01.2018 bis zum 31.12.2018 0,5 % je Monat 120 Euro
01.01.2019 bis zum 31.12.2019 0,5 % je Monat 120 Euro
01.01.2020 bis zum 02.03.2020 0,5 % je Monat 30 Euro
insgesamt = 360 Euro
25 % Abgeltungsteuer -90 Euro
5,5 % Solidaritätszuschlag -4,95 Euro
= 265,05 Euro

 

Sie erhalten nach Abzug der Steuern also 265,05 Euro – das lohnt sich doch richtig, oder?

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