Dienstfahrrad für Selbstständige – so sieht es steuerlich aus

Für Selbstständige lohnt sich ein Dienstfahrrad auch Es ist gut für die eigene Gesundheit und natürlich auch für die Umwelt. Doch lohnt sich Radfahren für einen Selbstständigen auch steuerlich? Wir zeigen Ihnen, worauf es beim Dienstfahrrad ankommt.

Mit dem Rad ins Büro, zum Kunden oder zum Geschäftsessen – das ist ganz sicher eine gute Alternative oder eine Ergänzung zum Firmenwagen. Oft sind Selbstständige mit einem Fahrrad oder E-Bike in der Stadt sogar schneller am Ziel als mit dem Auto. Und die lästige Parkplatzsuche gehört damit auch der Vergangenheit an.
Wie beim Firmenwagen gilt es auch beim Dienstfahrrad einiges zu beachten. Die gute Nachricht: Steuerlich gibt es kaum Unterschiede zwischen Auto und Fahrrad.

Betriebsvermögen oder Privatvermögen?

In den allermeisten Fällen werden Selbstständige ein Fahrrad sowohl betrieblich als auch privat nutzen. Wichtig für die steuerliche Behandlung ist der jeweilige Anteil.

  • Das Rad wird zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt.
    Damit gehört es zwangsläufig zum notwendigen Betriebsvermögen. Die Anschaffungskosten sind dann als Betriebsausgaben abziehbar, sie lassen sich über sieben Jahre abschreiben. Laufende Kosten wie Wartung, Reparaturen, Ersatzteile und gegebenenfalls eine Versicherung können sofort abgezogen werden – in voller Höhe, also unabhängig von der Höhe des privaten Anteils.
  • Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 10 aber weniger als 50 Prozent kann ein Selbstständiger wählen: Das Rad bleibt entweder in seinem Privatvermögen, er kann es aber auch als gewillkürtes Betriebsvermögen einbringen. In letzterem Fall gelten für ihn die gleichen steuerlichen Punkte wie beim gerade erwähnten notwendigen Betriebsvermögen.
  • Wird das Rad überwiegend, also zu 90 Prozent oder mehr, privat genutzt, zählt es zwangsläufig zum Privatvermögen. In diesem Fall können Sie lediglich die betrieblich gefahrenen Kilometer als Betriebsausgabe zählen, meist sind das aber nur 5 Cent pro Kilometer. Oder Sie führen ein Fahrtenbuch, berechnen damit den exakten (Kilometer-) Anteil der betrieblichen Nutzung und können diesen Anteil dann von allen angefallenen Kosten herausrechnen. Das ist aufwendig und es macht allein deshalb Sinn, die betriebliche Nutzung auf mehr als 10 Prozent zu bringen.

Versteuerung des privaten Nutzungsanteils

Wohl kaum ein Selbstständiger wird es schaffen, dem Finanzamt zu erklären, dass er sein Dienstfahrrad tatsächlich nur betrieblich nutzt. Aber nur in diesem (unwahrscheinlichen) Fall stellt sich die Frage nach der Versteuerung der privaten Nutzung nicht. In allen anderen Fällen muss der Vorteil der Privatnutzung eines Rads, das zum Betriebsvermögen gehört, bei der Ermittlung des Gewinns berücksichtigt werden. Wie bei einem Firmenwagen greift auch beim Dienstfahrrad die 1-Prozent-Methode, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 Prozent beträgt. Die Privatfahrten müssen damit nicht einzeln aufgezeichnet werden. Stattdessen wird jeden Monat 1 Prozent der auf hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung als Betriebseinnahme erfasst. Welche Auswirkungen das hat, sehen wir jetzt.

Rechenbeispiel für den Kauf eines Dienstrads

Eine freiberufliche Journalistin kauft ein E-Bike für 2.400 Euro. Sie nutzt es überwiegend für ihren Job, da sie als Lokalreporterin in einer Großstadt arbeitet. Durch die 1-Prozent-Methode berechnet sich die private Nutzung auf 24 Euro im Monat, also 288 Euro im Jahr. Dieser Betriebseinnahme stehen in den ersten sieben Jahren jeweils 343 Euro für die jährliche Abschreibung sowie alle laufenden Kosten (Reparaturen etc.) als Betriebsausgabe gegenüber. Einerseits übersteigen die Betriebsausgaben die Betriebseinnahmen, andererseits sind die pauschalen Kosten für die private Nutzung trotzdem relativ hoch. Die Journalistin kann diese eventuell drücken, in dem sie auf die 1-Prozent-Methode verzichtet und den exakten Anteil der privaten Nutzung ermittelt. Dafür ist allerdings ein Fahrtenbuch unerlässlich – was nicht nur einen Kilometerzähler, sondern auch akribische „Buchführung“ erfordert. In diesem Fall muss in der Tat jeder selbst entscheiden, ob sich dieser Aufwand auch rechnet.

Betriebsausgaben durch Abschreibungen Betriebseinnahmen durch 1-Prozent-Methode Gewinnauswirkung
1. Jahr
343 Euro 288 Euro – 55 Euro
2. Jahr 343 Euro 288 Euro – 55 Euro
3. Jahr 343 Euro 288 Euro – 55 Euro
4. Jahr 343 Euro 288 Euro – 55 Euro
5. Jahr 343 Euro 288 Euro – 55 Euro
6. Jahr 343 Euro 288 Euro – 55 Euro
7. Jahr 342 Euro 288 Euro – 54 Euro
8. Jahr 0 Euro 288 Euro 288 Euro
9. Jahr 0 Euro 288 Euro 288 Euro
192 Euro

Achtung: Wer ein E-Bike kauft, das schneller als 25 km/h fahren kann (ein sogenanntes S-Pedelec), muss auch die Fahrten vom Zuhause zu einer Betriebsstätte als Betriebseinnahmen verbuchen: 0,03 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung pro Kilometer und Monat.

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Vorsteuerabzug beim Dienstfahrrad

Wer vorsteuerberechtigt ist, kann auch über die Umsatzsteuer noch steuerliche Vorteile geltend machen. Die Umsatzsteuer bei der Anschaffung des Fahrrads lässt sich sofort in der kommenden Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen. Das gilt auch für die laufenden Kosten. Allerdings wird in diesem Fall auch die private Nutzung umsatzsteuerpflichtig. Die oben erwähnte Journalistin müsste nicht nur 24 Euro pro Monat nach der 1-Prozent-Methode als Betriebseinnahme verbuchen. Zudem werden darauf auch noch jeden Monat 19 Prozent Umsatzsteuer in Höhe von 3,65 Euro fällig.

Fazit: Auch für Selbstständige lohnt sich die Anschaffung eines Dienstfahrrads, das sich auch privat nutzen lässt. Die betriebliche Nutzung sollte dabei allerdings mehr als 10 Prozent betragen.

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