Crowdfunder aufgepasst: So müssen Sie Ihre Einnahmen versteuern

Skateboard mit Elektroantrieb als Crowdfundingprojekt„Haben Sie denn genug Geld?“ fragt in einem aktuellen Werbesport der Verkäufer. „Ich nicht“, antwortet der Käufer, „aber die.“ Die Kamera schwenkt auf jede Menge Menschen, die dem Käufer ihr Geld geben wollen, damit er aus einem alten Schulbus einen Imbisswagen machen kann. Gruppenfinanzierung oder Schwarmfinanzierung sind die deutschen Begriffe, Crowdfunding die wohl bekanntere englische Bezeichnung für diese Art der Finanzierung. Bevor Sie der Verlockung des schnellen Geldes erliegen, sollten Sie die steuerlichen Folgen des Crowdfunding kennen.

Vom Prinzip her ist das Crowdfunding eigentlich ganz einfach. Braucht ein Unternehmer Geld, startet er eine Crowdfunding-Kampagne und sucht damit Geldgeber. Diese erhalten als Gegenleistung Zinsen, Sachleistungen, Beteiligungen am Unternehmen oder am Verkaufserlös, das Projektergebnis oder das finanzierte Produkt zu einem günstigeren Kaufpreis.

Auch humanitäre oder gemeinnützige Projekte sammeln mit Hilfe des Crowdfunding Geld. Selbst die Filmbranche hat schon den einen oder anderen mittels Crowdfunding finanziert (z.B. „Stromberg“).

Bei aller Euphorie über leicht verdientes Geld sollte man als Unternehmer bzw. Crowdfunder eines nicht vergessen: Für das gesammelte Geld können unter Umständen Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer fällig werden.

Das hängt insbesondere davon ab, welche Form des Crowdfunding Sie wählen. Zur Auswahl stehen das klassische Crowdfunding, Crowdinvesting, Crowdlending und Crowddonation. Diese Formen der Finanzierung unterscheiden sich vor allem hinsichtlich der Gegenleistung, die die Geldgeber erhalten.

Das klassische Crowdfunding: Für Start-ups geeignet

Beim klassischen Crowdfunding erhalten die Geldgeber für ihren Geldeinsatz eine Gegenleistung, zum Beispiel das jeweilige Produkt, das sie mitfinanziert haben. Beispiel: Ein Elektroantrieb für Skateboards. Hier wird der Kaufpreis vorab bezahlt und der Antrieb bei Erreichen der Investmentsumme an den „edlen Spender“ ausgeliefert. Lesen Sie hierzu auch unsere Pressemitteilung „Crowdfunder aufgepasst: Bundesregierung stellt klar, wann Einnahmen versteuert werden müssen“.

Beim Empfänger sind die Zahlungen umsatzsteuerpflichtig, und zwar sofort und nicht erst bei Lieferung des Produkts als Gegenleistung. Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer werden hier ebenfalls fällig, denn bei den gezahlten Beträgen handelt es sich um Betriebseinnahmen des Unternehmers. Da eine Gegenleistung vorliegt, kann der Empfänger seine Zahlungen nicht als Spende steuerlich abziehen.

Crowdinvesting: Die anspruchsvolle Variante

Beim Crowdinvesting werden die Geldgeber am Unternehmen, in das sie investieren, und damit an dessen Entwicklung beteiligt. In der Regel erhoffen sich die Investoren eine Rendite ihrer Geldanlage, die dann – bei entsprechenden Erfolgen bzw. Ausschüttungen – als Einnahmen aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig sind. Je nach Unternehmensform kann ein Crowdinvesting aber auch zu gewerblichen Einkünften beim Investor führen. Ein Spendenabzug scheidet hier dagegen aus.

Für den Unternehmer und Empfänger der Investitionen kommt es für die Frage, ob die Zahlungen steuerpflichtig sind oder nicht, sehr darauf an, wie die Verträge mit den Geldgebern ausgestaltet sind, welche Rechtsform das Unternehmen hat und wie der Unternehmer seinen Gewinn ermittelt. Hier geht es richtig ans Eingemachte. Tipp: Suchen Sie zur Klärung der steuerlichen Pflichten in diesen Fällen unbedingt einen Steuerberater auf.

[adrotate banner=“8″]

Crowdlending: Spart den Weg zur Bank

Hinter dem Crowdlending verbirgt sich das klassische Kreditgeschäft. Der Geldgeber leiht einem Unternehmer Geld und bekommt dafür Zinsen – die er versteuern muss. Damit ist das Crowdlending eine Alternative zu einem Bankkredit.

Der Unternehmer kann das Geld für Investitionen verwenden und zahlt Zinsen und Tilgungsbeträge. Versteuern muss der Unternehmer nichts, denn die gezahlten Beträge sind keine Betriebseinnahmen und fallen auch nicht unter die Umsatzsteuer. Der Geldgeber kann seine Zahlungen auch hier nicht als Spende absetzen.

Crowddonation: Nur etwas für gemeinnützige Organisationen

Diese Form des Geldsammelns nutzen vor allem gemeinnützige Organisationen, die damit bestimmte Projekte finanzieren wollen.

Die Geldgeber erhalten hier keine Gegenleistung, sodass die Zahlungen als Spende abgesetzten werden können, wenn der Empfänger steuerbegünstigt ist und Spendennachweise ausstellen darf. In diesem Fall muss das erhaltene Geld vom Empfänger nicht versteuert werden.

Fazit

In Zeiten der Nullzinspolitik sollte es für Unternehmen und Start-ups kein Problem sein, mit dem Crowdfunding Geldgeber zu finden – wenn Geschäftsidee und Rendite stimmen.

Wegen der nicht unerheblichen steuerlichen Risiken vor allem beim Crowdinvesting sollte aber unbedingt ein Steuerberater hinzugezogen werden, bevor das Projekt auf eine Crowdfunding-Plattform gestellt wird.