Corona-Krise: steuerliche Erleichterungen für Unternehmen

Gewöhnungsbedürftige Zeiten, an die wir Menschen uns so gar nicht gewöhnen möchten: Die Corona-Krise hat uns fest im Griff und unser öffentliches Leben ist mittlerweile stark eingeschränkt. Während die Gesamtbevölkerung jetzt einfach nur gesund bleiben will, bangen Unternehmer zusätzlich noch um das Wohl ihres Geschäfts. Viele Unternehmen müssen sich sogar große Sorgen um ihre Existenz machen. Friseur- und Massagesalons, Kosmetik- und Tätowierstudios mussten aufgrund der hohen gesundheitlichen Risiken schießen. Bars, Clubs und Kneipen ebenfalls. Restaurants dürfen ihre Speisen immerhin per Lieferservice an die Kunden bringen. Schwere Zeiten.

Die Einnahmen gehen steil Richtung Keller, betriebliche Aufwendungen bleiben aber trotzdem in gleichem Maße bestehen. Beispielsweise müssen die eigenen Arbeitnehmer – sofern sie nicht in Kurzarbeit geschickt werden können – und Mieten weiterhin bezahlt werden. Hinzu kommen steuerliche Verpflichtungen, die sich ebenfalls nicht in Luft aufgelöst haben. Lohn- und Umsatzsteuer müssen immer noch entrichtet werden, genauso wie Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) sowie zur Gewerbesteuer. Außerdem fallen noch weitere Steuern wie die Grund- und Kfz-Steuer an. Die Liste ist lang.

Vor allem ein Gedanke dürfte jedem Unternehmer momentan wohl ein ungutes Gefühl bereiten: Die lästigen Vorauszahlungen können aufgrund der hohen Umsatzeinbußen wegen Corona zu einem echten Liquiditätsproblem führen. Deshalb hat sich das Bundesfinanzministerium etwas einfallen lassen, um gefährdeten Unternehmern unter die Arme zu greifen. Alle Unternehmen, die nachweislich unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen sind, dürfen steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen. Insbesondere soll die Anpassung der Vorauszahlungen und die zinslose Stundung von Steuerschulden zur Entlastung führen. Die steuerlichen Erleichterungen gelten zunächst bis zum Ende des Jahres 2020.


Anpassung der Vorauszahlungen & Stundung von Steuern

Betroffene Unternehmer können jetzt einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und/oder Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer beim Finanzamt stellen. Dabei bestehen bessere Chancen auf geringere Vorauszahlungen, wenn eine glaubhafte Schätzung der Höhe des zukünftigen Umsatzrückgangs und des sich daraus ergebenen Gewinns vorgelegt wird. Dann sind sogar Vorauszahlungen in Höhe von 0 € möglich.

Auch die Stundung von bereits fälligen oder erst noch anstehenden Steuern darf beantragt werden. Dazu gehören Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerzahlungen für Vorjahre und Vorauszahlungen dieser Steuerarten für das aktuelle Jahr 2020 sowie die Grund- und Kfz-Steuer. In der Regel werden zumindest die Finanzämter hierbei auf Stundungszinsen verzichten.

Gewerbesteuerzahlungen für Vorjahre und Gewerbesteuervorauszahlungen können ebenfalls gestundet werden. Die Anträge dafür werden in der Regel jedoch an die Gemeinde gestellt. Nur wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht der Gemeinde obliegt (Stadtstaaten), müssen die Anträge beim Finanzamt eingehen.

Natürlich sollten alle Anträge beim Finanzamt plausibel begründet werden. Allerdings ist der wertmäßige Nachweis von einzelnen entstandenen Schäden nicht notwendig. Die Finanzämter bekamen nämlich die Ansage, keine strengen Anforderungen an die Nachprüfung der Voraussetzungen für Steuerstundungen zu stellen.

Sollte ein Unternehmer Steuerschulden haben und dazu noch unmittelbar von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sein, hat er glücklicherweise zunächst nichts zu befürchten. Die Finanzbehörden verzichten in solchen Fällen bis Ende des Jahres auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) und die Erhebung von Säumniszuschlägen.

Somit kommen die Behörden den Unternehmern in krisengebeutelten Zeiten etwas entgegen und zeigen Solidarität. Aber mal ehrlich: Das ist momentan auch bitter nötig, da es jetzt um Existenzen geht.

Sollten Sie Fragen zu den steuerlichen Erleichterungen haben, wenden Sie sich direkt an Ihren Steuerberater oder Felix1.