Bewirtungs­aufwendungen als Betriebsausgaben

Bewirtungsaufwendungen-als-Betriebsausgaben-abziehenWird der Geschäftspartner zum Essen eingeladen, kann das die Geschäftsbeziehung verbessern. Und so werden die Betriebsausgaben für das Essen steuerlich berücksichtigt.

Was sind überhaupt betriebliche Bewirtungs­aufwendungen?

Das sind die Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung als Bewirtungsaufwendung:

Die Bewirtung muss betrieblich veranlasst sein. Typischerweise werden Geschäftspartner bewirtet, während z. B. Verträge und Geschäftsabschlüsse besprochen werden. Aber auch während eines Einstellungsgesprächs kann eine Bewirtung stattfinden. Der Unternehmer darf auch seine eigenen Mitarbeiter bewirten, während er sie über neue Geschäftsabläufe informiert. Auch eine Gesellschafterversammlung kann in einem Restaurant durchgeführt werden.

Wichtig: Die Aufwendungen müssen angemessen sein. Unangemessen wäre es beispielsweise, wenn es um einer eher unbedeutenden Vertragsabschluss geht und der Geschäftspartner in ein 5-Sterne-Restaurant ausgeführt wird. Als Richtwert können 100 Euro pro Person angesetzt werden. Je nach Bedeutung können aber auch 200 Euro noch angemessen sein.

Wie muss der Bewirtungbeleg aussehen?

Das Finanzamt prüft diese Voraussetzungen sehr genau. Achten Sie daher unbedingt darauf, dass der Bewirtungsbeleg die folgenden Angaben enthält. Denn nur so wird er bei der Vorsteuer und bei den Betriebsausgaben berücksichtigt:

  1. Bewirtete Personen (namentlich aufgeführt)
  2. Anlass der Bewirtung
  3. Höhe der Aufwendungen
  4. Ort und Damit
  5. Unterschrift

Unterschiede beim Vorsteuerabzug und bei den Betriebsausgaben

Berücksichtigung bei der Vorsteuer: Die Vorsteuer ist zu 100 % abziehbar, wenn eine ordentliche Rechnung vorliegt.

Berücksichtigung als Betriebsausgaben:

Als Betriebsausgaben sind dagegen nur 70 % netto abziehbar. Die restlichen 30 % sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu verbuchen. Sie mindern den Gewinn nicht. Die Aufteilung 70 / 30 ist immer vorzunehmen. Es kommt nicht darauf an, wie viele Personen bewirtet wurden und wie die Aufteilung zwischen eigenen Mitarbeitern und Geschäftspartnern ist.

Beispiel: Ein Unternehmer lädt Geschäftspartner in ein Restaurant ein und es werden Verträge besprochen. An dem Abend sind der Unternehmer selbst, sein angestellter Prokurist und 3 Geschäftspartner anwesend. Die Bewirtung kostet 119 Euro.

Die Vorsteuer (19 Euro) ist voll abziehbar. Die Bewirtung (netto 100,00 Euro) ist im Verhältnis 70 % / 30 % aufzuteilen.
70 % als abzugsfähige Betriebsausgaben = 70,00 Euro
30 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben = 30,00 Euro

Bewirtungsaufwendungen zu 100 % Betriebsausgaben

Werden im Rahmen einer Schulung Teilnehmer bewirtet, sind die Bewirtungsaufwendungen zu 100 % Betriebsausgaben und der Vorsteuerabzug ist ebenfalls möglich. Das ist auch dann möglich, wenn der Arbeitgeber seine eigenen Mitarbeiter schult.

Bewirtung innerhalb der Wohnung des Unternehmers

Bewirtungen innerhalb der Wohnung des Unternehmers sind gar nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Genauso können Bewirtungsaufwendungen nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn der Arbeitgeber oder ein Angestellter seinen Geburtstag oder ähnliches feiert. Diese Ausgaben sind immer Privatausgaben und müssen als Privatentnahme erfasst werden.

Fazit:

Achten Sie darauf, dass alle Angaben auf dem Bewirtungsbeleg enthalten sind. Und die 400-Euro-Flasche Wein sollten Sie besser nicht bestellen – hier wird es an der Angemessenheit fehlen.

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