Betreuungskosten: „Steuerfreies Nanny-Geld“

Betreuungskosten

Für Arbeitgeber gibt es reihenweise Möglichkeiten Lohnnebenkosten zu sparen. Hier reiht sich seit Anfang 2015 eine neue Gelegenheit ein: Der Arbeitgeber kann die Kosten für die Nanny steuerfrei übernehmen – aber nur, wenn er den Papa bzw. die Mama zu einer außergewöhnlichen Zeit zum Arbeiten abberuft. Wir erklären, was es mit den steuerfreien Betreuungskosten auf sich hat.

Ist die Nanny nicht weit, hat die Mama auch Zeit

Arbeitstätige Mütter haben es oft nicht leicht, Job und Betreuung des Kleinen unter einen Hut zu bekommen. Wenn dann auch noch der Chef anruft, um sie zu einer Fortbildung nach Dienstschluss zu schicken und die Kita geschlossen ist, muss oftmals eine schnelle Lösung her. Gut, wenn die Nanny von nebenan Zeit hat. Besser noch: Wenn der Chef hierfür die Kosten übernimmt – und zwar steuerfrei.

Steuerfreie Betreuungskosten nur, wenn Notbetreuung

Die steuerfreie Übernahme der Betreuungskosten ist allerdings an einige Voraussetzungen gebunden:

  1. Die Betreuung muss zwingend und durch berufliche Gründe veranlasst sein. Sprich: Es muss sich um eine zusätzliche, außergewöhnliche Betreuung handeln, weil der Arbeitseinsatz außerhalb der vereinbarten Dienstzeiten liegt. Beispiel: Der Kollege, der eigentlich bei einer Abendveranstaltung arbeiten sollte, wird krank und der Mitarbeiter muss einspringen oder der Arbeitgeber schickt den Mitarbeiter auf eine Fortbildung. Steuerfreiheit entfällt also beispielsweise, wenn die Nanny während der ganz normalen Arbeitszeit ausfällt und die Mutter daher jemand anders beauftragen muss.
  2. Die betreute Person ist:
      1. a) ein Kind bis 14 Jahre, für das Anspruch auf Kindergeld besteht,
      1. b) ein Kind, bei dem vor Vollendung des 25. Lebensjahres eine körperliche oder geistige Behinderung eingetreten ist und sich deshalb nicht selbst unterhalten kann oder
      1. c) ein pflegebedürftiger Angehöriger.

Positiv: Die Betreuung kann außerhalb der Wohnung oder auch in der Wohnung des Mitarbeiters erfolgen.

Steuerfreier Betrag ist gedeckelt

Folge: Der Chef kann also die Kosten für die Betreuung übernehmen, wenn er seinen Mitarbeiter zur außergewöhnlichen Dienstzeit dringend braucht, und weder Steuern noch Sozialversicherung fallen darauf an. Einschränkung: Das gilt nur für einen Betrag von bis zu 600 Euro im Jahr. Alles, was darüber hinausgeht, muss versteuert werden.

Fazit: Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer profitieren von dieser neuen Möglichkeit, steuer- und sozialversicherunsfrei Lohn auszuzahlen. Denn der Arbeitgeber kann so vom Einsatz des Mitarbeiters auch zu ungewöhnlichen Zeiten profitieren und ihn steuerfrei finanziell unterstützen.

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