Altersvorsorge für Geschäftsführer: So sorgen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH fürs Alter vor

Altersvorsorge-Gesellschafter-Geschäftsführer„Schon heute an die Rente denken“ und ähnliche Sprüche kennt man aus der Werbung. Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist die Altersvorsorge ein ganz besonders wichtiges Thema – denn die gesetzliche Rente erhalten viele nicht. Welche Möglichkeiten diese GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer haben und wo Steuerfallen lauern, erfahren Sie in diesem Artikel.

Die gesetzliche Rentenversicherung ist für fast alle Angestellten Pflicht. Ausnahmen bestehen für Arbeitnehmer, die Geschäftsführer und gleichzeitig Gesellschafter einer GmbH sind. Denn beherrschende Gesellschafter müssen nicht in die Rentenversicherung einzahlen, obwohl sie Angestellte sind.
Als beherrschende Gesellschafter bezeichnet man Gesellschafter, die sich allein im Unternehmen durchsetzen können. Typischerweise haben diese Gesellschafter mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile. Aber wie so oft im Steuerrecht gibt es auch hier mehrere Ausnahmen.

Deshalb müssen sich diese Gesellschafter allein um ihre Altersvorsorge kümmern. Die Möglichkeiten sind zwar vielfältig – nur nicht jede wird auch vom Finanzamt anerkannt. Natürlich kann sich jeder Gesellschafter-Geschäftsführer eine eigene private Altersvorsorge zulegen. Hier sind die Regeln ganz einfach: Der Gesellschafter schließt eine Rentenversicherung oder Lebensversicherung ab und gibt die Kosten in seiner Einkommensteuererklärung an. Das funktioniert genauso wie bei jedem anderen Arbeitnehmer.

Steuerlich günstiger ist es, wenn die Altersvorsorge von der GmbH bezahlt wird. Typischerweise ist das eine Pensionszusage. Dabei sind allerdings einige Regeln zu beachten. Der Gesellschafter-Geschäftsführer muss eine Pensionszusage erhalten, die einem angestellten Geschäftsführer entspricht, der nicht Gesellschafter ist.

Pensionszusage als Rente

Dass Geschäftsführer eine Pensionszusage von der GmbH erhalten, ist üblich. Das geht auch bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer. Allerdings sind die Regeln hier besonders streng. Denn schließlich vereinbart ein Gesellschafter-Geschäftsführer die Höhe und die Bedingungen für die Pensionszahlungen quasi „mit sich selbst“ oder zusammen mit den anderen Gesellschaftern.

Gibt eine GmbH einem Angestellten eine Pensionszusage, muss die GmbH dafür eine Rückstellung bilden. Diese Rückstellung mindert den Gewinn der GmbH, wodurch die GmbH weniger Steuern zahlen muss. Deshalb schaut das Finanzamt ganz genau hin:

Das Finanzamt verlangt nicht nur, dass die Höhe mit einem angestellten Geschäftsführer vergleichbar ist. Vielmehr muss die Vergleichbarkeit auch in Bezug auf die restlichen Vertragsvereinbarungen gegeben sein.

Das sind die Voraussetzungen für eine Pensionszusage:

  1. Die Höhe der Pension darf maximal 75 % des früheren Arbeitslohns betragen.
  2. Außerdem darf ein Geschäftsführer nicht sofort, nachdem er eingestellt wurde, die Pensionszusage erhalten. Mindestens 5 Jahre muss der Geschäftsführer bereits für das Unternehmen tätig gewesen sein.
  3. Zudem darf der Geschäftsführer bei der Zusage nicht älter als 62 Jahre sein.
  4. Zwischen Zusage und Auszahlung der Pension müssen mindestens 10 Jahre liegen. Das Finanzamt nennt das „Erdienbarkeit der Pension“.
  5. Genauso wichtig ist, ab wann die Pension erstmalig gezahlt werden soll. Das Finanzamt staffelt hierbei nach dem Geburtsjahr.

Geburtsjahr bis 1952 – frühestens mit 65 Jahren
Geburtsjahr 1953 bis 1961 – frühestens mit 66 Jahren
Geburtsjahr ab 1992 – frühestens mit 67 Jahren

  1. Die GmbH muss sich die Pension auch leisten können. Eine überhöhte Zusage erkennt das Finanzamt ebenfalls nicht an. Um sicherzustellen, dass die Pension auch tatsächlich gezahlt werden kann, kann die GmbH eine Versicherung abschließen, die diese Zahlung übernimmt.
  2. Eine Pensionszusage sollte immer schriftlich geschlossen werden. Zwar schreibt der Gesetzgeber das nicht vor, aber die GmbH muss nachweisen, was vereinbart wurde.

Was passiert, wenn die Pensionszusage nicht anerkannt wird?

Dass eine Pensionszusage nicht anerkannt wird, fällt meistens erst auf, wenn das Unternehmen eine Betriebsprüfung hatte. In manchen Fällen fordert aber bereits der Sachbearbeiter des Finanzamts die Unterlagen an: Nämlich dann, wenn er aus dem Jahresabschluss erkennt, dass eine Pensionszusage getroffen wurde.

Wird die Pensionszusage nicht anerkannt, wird das Finanzamt die Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung bewerten. Bei einer Pensionszusage muss nämlich das Unternehmen jährlich eine Rückstellung bilden, damit bei der Auszahlung das Geld auch vorhanden ist. Diese jährliche Rückstellung ist eine Betriebsausgabe und mindert den Gewinn. Wenn diese als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird, wird die Betriebsausgabe rückgängig gemacht und der Gewinn erhöht sich. Dadurch sind Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nachzuzahlen. Insgesamt sind das knapp 30 % Steuern. Dazu kommt ein Zins von jährlich 6 %, der zusätzlich zu zahlen ist.
Außerdem ist die verdeckte Gewinnausschüttung kapitalertragsteuerpflichtig. Die GmbH muss zusätzlich 25 % Abgeltungsteuer an das Finanzamt abführen.

Tipp: Wenn Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage vereinbaren, achten Sie darauf, dass Sie die Wartezeiten einhalten und dass die Pension erstmalig im Rentenalter ausgezahlt wird. Vereinbaren Sie eine Höhe von maximal 75 % Ihres Geschäftsführergehalts.