Abgabefrist der Einkommensteuererklärung 2011 endet am 31.12.2015

Abgabefrist der EinkommensteuererklärungDie Einkommensteuererklärung steht für viele Arbeitnehmer nicht an erster Stelle. Schließlich macht sich keiner gerne Arbeit, die er eigentlich nicht machen muss. In manchen Fällen macht es aber durchaus Sinn, freiwillig eine Erklärung abzugeben. felix1.de erklärt mit Blick auf die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung 2011 am 31.12.2015, welche das sein können.

Abgabefrist der Einkommensteuererklärung – Antragsveranlager oder Pflichtveranlager?

Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung klingt kompliziert, ist aber ganz einfach:

Pflichtveranlagt wird jeder, der eine Einkommensteuererklärung abgeben muss. Dazu gehören alle Personen, die selbständig oder gewerblich tätig sind. Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat oder Kapitaleinkünfte, die nicht durch die Abgeltungsteuer besteuert wurden, muss ebenfalls eine Steuererklärung einreichen.

Antragsveranlagung bedeutet, dass eine Einkommensteuererklärung freiwillig abgegeben werden kann. Das gilt fast ausschließlich für Personen, die nur Einkünfte aus einem normalen Arbeitsverhältnis haben. Allerdings können auch Arbeitnehmer zum Pflichtveranlager werden.

Verpflichtet sind insbesondere Personen, die

  • steuerpflichtige Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro haben,
  • sich einen Freibetrag haben eintragen lassen,
  • einen Ehepartner haben, der das ganze Jahr oder für einen gewissen Zeitraum Steuerklasse 5 oder 6 hatte,
  • Arbeitslosen-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro erhalten haben,
  • gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern tätig waren,
  • Freibeträge für ein Kind übertragen möchten und nicht verheiratet bzw. geschieden sind.

Unterschiedliche Abgabefristen für Antragsveranlager und Pflichtveranlager

Die Abgabefrist für diejenigen, die ihre Einkommensteuererklärung freiwillig abgeben – Antragsveranlager – beträgt 4 Jahre. Bedeutet: Die Steuererklärung für das Jahr 2011 muss am 31.12.2015 um 24 Uhr beim Finanzamt sein.

Pflichtveranlager haben nur 5 Monate Zeit. Bis zum 31.05. des Folgejahres muss die Steuererklärung beim Finanzamt sein. Wird ein Steuerberater beauftragt, verlängert sich die Frist auf den 31.12. des Folgejahres. Wer also zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2015 verpflichtet ist, hat bis zum 31.05. oder 31.12.2016 die Erklärung einzureichen.

Wer sich hier nicht wiederfindet, sollte sich überlegen, ob steuerlich etwas herauszuholen ist. Wichtig: Beachten Sie die Frist zum 31.12.2015. Eine Hilfestellung hierbei soll der folgende Absatz geben:

In welchen Fällen lohnt sich eine freiwillige Einkommensteuererklärung?

Die Mühe, freiwillig eine Einkommensteuerklärung für 2011 abzugeben, sollten Sie sich dann machen, wenn dabei wirklich etwas für Sie herausspringt – d.h. eine Steuerrückzahlung zu erwarten ist. In folgenden Fällen sollten Sie genauer hinschauen:

1. Werbungskosten

Sie hatten im Jahr 2011 Werbungskosten – also Ausgaben im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit – die über 1.000 Euro lagen. Denn grundsätzlich wird bei jedem Arbeitnehmer ein Pauschbetrag von 1.000 Euro angesetzt. Sind Ihre Werbungskosten höher, können Sie diesen Betrag ansetzen. Das gilt zum Beispiel für Arbeitsmittel, Berufskleidung oder Fahrten zur Arbeitsstätte. Auch wenn Sie wegen Ihres Jobs einen zweiten Haushalt haben, sind die Unterkunftskosten abziehbar (doppelte Haushaltsführung).

2. Außergewöhnliche Belastungen

Im Jahr 2011 sind bei Ihnen private Kosten angefallen, die die überwiegende Zahl von Steuerzahlern in vergleichbaren Verhältnissen nicht hat (außergewöhnliche Belastungen). Dazu gehören beispielsweise Krankheitskosten, die die Krankenkasse nicht übernimmt, Beerdigungskosten oder die finanzielle Unterstützung von Angehörigen. Achtung: Abziehbar ist nur der Betrag, der Ihre zumutbare Belastung übersteigt. Das ist ein Prozentsatz, der abhängig ist von der Anzahl Ihrer Kinder und dem Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte.

3. Sonderausgaben

Gleiches gilt, wenn Sie in 2011 Ausgaben für Ihre Lebensführung wie private Altersvorsorge, Betreuung Ihrer Kinder hatten, Ihre Krankenversicherung oder Spenden hatten (Sonderausgaben). In diesem Fall werden die Ausgaben steuermindernd berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Geltendmachung allerdings mit etwas mehr Aufwand verbunden: Gegebenenfalls müssen Sie nämlich zusätzlich die „Anlage Vorsorgeaufwand“ ausfüllen.

4. Handwerkerleistungen

Steuern mindern können Sie auch, wenn Sie im Jahr 2011 Handwerker in Ihre Eigentumswohnung, Ihre Mietwohnung oder Ihr Eigenheim gelassen haben und diese Renovierungsarbeiten bei Ihnen vorgenommen haben (Handwerkerleistungen). Haben Sie eine Firma in Ihrem Haushalt mit den Dingen beschäftigt, die normalerweise ein Mitbewohner erledigen würde – z.B.  Teppichreinigung oder Winterdienst – senkt das ebenfalls die Steuerlast (haushaltsnahe Dienstleistung). Arbeitslohn, Anfahrts- und Gerätekosten für Handwerkerleistungen sind zu 20% – bis zur Höhe von 1.200 Euro – direkt von der Steuerschuld abziehbar. Die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie zu einem Fünftel – bis zu 4.000 Euro ebenfalls direkt von der errechneten Steuer abziehen. Liegt beides vor, ist eine Kombination möglich. Voraussetzung für beide Posten: Die Rechnung muss überwiesen worden sein – Barzahlung reicht nicht.

5. Unterschiedlich hohe Gehälter

Eine Steuererstattung wird sich für Sie wahrscheinlich auch ergeben, wenn Sie im Jahr 2011 unterschiedlich hohe Gehälter hatten oder nicht das ganze Jahr über als Arbeitnehmer gearbeitet haben.

Tipp: Sollte Ihnen in den kommenden Wochen der Weihnachtsstress in die Quere kommen und haben Sie deswegen nicht die Zeit für eine vollständige Einkommensteuererklärung 2011, reichen Sie fristwahrend nur den unterschriebenen Mantelbogen (Angaben zur Person ausfüllen und unterschreiben) sowie Anlage N (Bruttoarbeitslohn und einbehaltene Lohnsteuer eintragen) bis zum 31.12.2015 ein. Sie dürfen sich dann allerdings nicht darauf ausruhen: Die fehlenden Belege müssen Sie so schnell wie möglich nachreichen.

Steuererklärungsfristen

Eine Übersicht, wann die aktuellen Steuererklärungen eingereicht werden müssen, finden Sie in dieser Tabelle:

  Pflichtveranlagung Antragsveranlagung
Einkommensteuererklärung 2014 31.05.2015 (31.12.2015) 31.12.2018
Einkommensteuererklärung 2015 31.05.2016 (31.12.2016) 31.12.2019
Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Anmeldezeitraum Anmeldung bis zum mit Dauerfristverlängerung
September 2015 (III. Quartal) 12.10.2015 10.11.2015
Oktober 2015 10.11.2015 10.12.2015
November 2015 10.12.2015 11.01.2016
Dezember 2015 (IV. Quartal) 11.01.2016 10.02.2016
Januar 2016 10.02.2016 10.03.2016
Februar 2016 10.03.2016 11.04.2016
März 2016 (I. Quartal 2016) 11.04.2016 10.05.2016
April 2016 10.05.2016 10.06.2016
Mai 2016 10.06.2016 11.07. 2016
Juni 2016 11.07. 2016 10.08. 2016
Juli 2016 10.08. 2016 12.09. 2016
August 2016 12.09. 2016 10.10. 2016
September 2016 10.10. 2016 10.11. 2016
Oktober 2016 10.11. 2016 12.12. 2016
November 2016 12.12. 2016 10.01.2017
Dezember 2016 10.01.2017 10.02.2017

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