Skandal zu Karneval: Kostümparty ist steuerlich nicht begünstigt

Da schauten die Karnevalisten in Köln wahrscheinlich ziemlich ungläubig aus ihren Kostümen. Eine jährlich stattfindende Kostümparty am Karnevalssamstag soll nicht steuerlich begünstigt sein – und das, obwohl der Karnevalsverein selbst als gemeinnützig anerkannt ist. So lautet zumindest ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs. Zufall oder nicht: Es wurde auch noch kurz vor den närrischen Tagen veröffentlicht. Große Aufregung bei den Jecken – doch worum geht es eigentlich?

Karnevalsverein ist gemeinnützig

Schon seit den 70er Jahren veranstaltet der Karnevalsverein seine Kostümparty „Nacht der Nächte“. Sie findet immer am Karnevalssamstag statt. Der Verein selbst ist als gemeinnützig anerkannt und genießt deshalb einige steuerliche Privilegien. So fällt für die Einnahmen aus den traditionellen Karnevalssitzungen (Prunksitzungen) keine Körperschaftsteuer an und für die Umsätze darf der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % angesetzt werden.

Diese steuerlichen Vergünstigungen wollte der Verein auch für seine „Nacht der Nächte“ in Anspruch nehmen. Denn neben Musik, Tanz und Kostümen wurden den Gästen auch ein Auftritt der Cheerleader, eine Ordensverleihung, der Aufzug des Dreigestirns, Garde- und Mariechentanz geboten – also typische karnevalistische Elemente. Deshalb war für den Verein die Sache klar: Die Kostümparty ist eine Karnevalssitzung und damit als sog. Zweckbetrieb steuerbegünstigt.

Finanzbeamter tanzt aus der Jeckenreihe

Im Finanzamt nahm jedoch der Sachbearbeiter – wahrscheinlich ein Zugereister von der Küste, wo man traditionell nicht so faschingsbegeistert ist – seine närrische Maske ab und stufte die Party als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein. Die unangenehme Folge für den Karnevalsverein: Die Einnahmen unterliegen der Körperschaftsteuer und für die Umsätze muss der Regelsteuersatz von 19 % abgeführt werden. Hut ab vor dieser mutigen Entscheidung in der Karnevalshochburg Köln.

Die Richter beim Finanzgericht Köln entschieden dagegen – wenig überraschend – ganz im Sinne der Jecken, dass Kostümpartys von Karnevalsvereinen in der Karnevalswoche von der Weiberfastnacht bis zum Aschermittwoch zum steuerbegünstigten Brauchtum gehören (Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.8.2015, 10 K 3553/13). Vermutlich stammten die Richter aus Köln und Umgebung.

Bundesfinanzrichter lassen sich nicht anstecken

Schade nur, dass die Richter vom Bundesfinanzhof in München das anders sehen. Dabei feiert man doch auch dort Karneval? Oder heißt das da Fasching?

Na, wie auch immer – das Ende vom närrischen Lied: Die obersten Finanzrichter gaben dem mutigen Finanzbeamten Recht. Die Einnahmen aus der Kostümparty müssen also versteuert werden und es gilt bei der Umsatzsteuer der Regelsatz von 19 %.

Anders als die Kölner Richter waren die Münchner Kollegen der Ansicht, dass „nicht jede von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführte gesellige Veranstaltung, die durch Kostümierung der Teilnehmer, musikalische und tänzerische Darbietungen sowie ausgelassenes Feiern geprägt ist, vom Begriff des traditionellen Brauchtums in Gestalt des Karnevals umfasst“ ist. Die Veranstaltung selbst muss durch Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form geprägt sein. Bei der „Nacht der Nächte“ waren zwar die typischen Zutaten einer Karnevalssitzung vorhanden, spielten jedoch nur eine untergeordnete Rolle. Musik und Tanz der Gäste waren das vorherrschende Programm. Eine steuerbegünstigte Karnevalssitzung lag damit nicht vor (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.11.2016, V R 53/15).

Den Partygästen in Köln wird es höchstwahrscheinlich ziemlich egal sein, ob die Feier ein Zweckbetrieb oder ein Geschäftsbetrieb ist. Sie werden auch in diesem Jahr wieder ausgelassen feiern. Und der Karnevalsverein muss sich zumindest um mangelnde Nachfrage keine Gedanken machen – die Nacht der Nächte war schon im November 2016 restlos ausverkauft!

Und wer gar keine Lust auf Kamelle, Schunkeln, Konfettibomben, Helau, Alaaf und Ahoi hat, der findet an der Nordsee ein schönes Kontrastprogramm.