Einsatz von Amazon-Warenlagern: Was ist zu tun?

Frau am Laptop nutzt Einsatz von Amazon-WarenlagernWer am „FBA-Programm“ teilnimmt, dem verspricht Amazon Vereinfachungen auf ganzer Linie: Der Onlinehändler werde in die Lage versetzt, schneller und einfacher in ganz Europa zu verkaufen. Durch den Pan-EU-Versand sollen Bestellungen noch kostengünstiger und schneller erfolgen. „Expandieren Sie mühelos im Inland und international“ – wirbt Amazon. Doch die To-Do´s, die für die steuerlich korrekte Abwicklung auf dem Plan stehen, kann Amazon mit „mühelos und einfach“ wohl kaum gemeint haben. 

Fulfillment by Amazon – was ist das?

Fulfillment by Amazon – was ist das überhaupt? Der Händler muss die Waren an ein Amazon Logistikzentrum senden, und von dort übernimmt Amazon Lagerung, Verpackung, Lieferung, Kundenservice und Retourenabwicklung. Entscheidet er sich für das Pan-EU-FBA, verspricht Amazon: Onlinehändler können ihren Warenbestand näher beim europäischen Kunden platzieren und so Bestellungen schneller und kostengünstiger abwickeln.

Die Lagerhaltung bei Amazon bringt allerdings eine ganze Reihe an Stolperfallen mit sich. Informationen dazu sucht man auf den Seiten von Amazon vergeblich. Deshalb gehen wir an dieser Stelle anhand von Beispielsfällen auf die Fallstricke ein und geben Ihnen Checklisten an die Hand.

FBA: Wenn der Abnehmer Unternehmer ist

Der Standardfall: Sie sitzen in Deutschland und lagern Ihre Ware im deutschen Warenlager von Amazon ein. Sie verkaufen einen Tisch an Unternehmer B in Frankreich. Amazon kümmert sich um die Lieferung des Tisches nach Frankreich.

Diese innergemeinschaftliche Lieferung ist für Sie steuerfrei. Sie müssen eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen und auf die Steuerbefreiung des § 6a UStG hinweisen. Fehlen darf auf dieser Rechnung auch nicht Ihre eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie die ausländische USt-ID des Abnehmers.

Wichtig:

  1. Geben Sie den Vorgang in der Zusammenfassenden Meldung an.
  2. Weisen Sie das Vorliegen einer gültigen ausländischen USt-ID des Abnehmers nach.

Tipp: Prüfen Sie bei jedem neuen Kunden die Nummer bei der Aufnahme und überprüfen Sie sie bei Bestandskunden regelmäßig.

Bei FBA-Privatkäufen kommt die Lieferschwelle ins Spiel

Ist B dagegen Privatperson, sieht der Fall nicht mehr ganz so einfach aus. Bei wenigen Verkäufen und geringen Umsätzen im jeweiligen Land gibt es erstmal keinen Grund zur Sorge: Die Steuer muss in Deutschland abgeführt werden.

Häufen sich die Verkäufe in das jeweilige Land, sollten Sie allerdings wachsam sein. Denn ehe man sich versieht, erfolgt die Besteuerung plötzlich im EU-Land. Grund des Ganzen ist die Überschreitung der Lieferschwelle – die sich von Land zu Land unterscheidet. Alternativ können Sie allerdings auch von Vornherein auf die Lieferschwelle verzichten. Dann wird immer automatisch im Abnehmerland besteuert. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel „Amazon-Händler aufgepasst: Fallen beim grenzüberschreitenden Versand“.

Amazon Pan-EU-FBA: FBA plus zweites Warenlager

Nach dem „Standardfall“ kommen wir nun zum Amazon Pan-EU-FBA. Das bedeutet, dass Amazon die Ware vom deutschen Lager in ein weiteres Lager in einem anderen Land umlagert. Und schon kommt ein weiterer steuerlicher Sachverhalt heraus, der separat beurteilt werden muss.

Beispiel: Sie verkaufen den Tisch an Unternehmer B. Den Tisch haben Sie an ein deutsches Amazon-Warenlager gesendet. Amazon wiederum lagert die Ware um in ein weiteres Lager in Polen. B sitzt

  1. In Polen.
  2. In Frankreich.

Der Clou an diesem Fall ist ohne Frage die Umlagerung vom deutschen ins ausländische Warenlager. Denn das löst einzelne umsatzsteuerliche Leistungen – das innergemeinschaftliche Verbringen – aus. Diese einzelnen Umlagerungen sind zwar umsatzsteuerfrei, Sie müssen diese jedoch in Deutschland erklären. Weiteres To-Do: Sie müssen sich im Lagerland registrieren, den Erwerb erklären und eine Steuererklärung abgeben. Denn dort erfolgt ein innergemeinschaftlicher Erwerb – auch wenn dieser per Saldo keine Steuern kostet, weil Sie die Umsatzsteuer aus dem Erwerb als Vorsteuer abziehen können.

Und dann ist auch noch der Versand an B ein eigener umsatzsteuerlicher Vorgang. Neu ist hier die Versendung aus dem polnischen Lager: Erfolgt die Versendung innerhalb Polens (Fall a), müssen Sie die Lieferung in Polen besteuern. Dazu müssen Sie die Steuer ausweisen, in Polen erklären und abführen. Wenn hingegen nach Frankreich geliefert wird (Fall b), erfolgt im Abgangsland Polen eine inngemeinschaftliche Lieferung. Der Tisch wird in Frankreich besteuert.

Die Checklisten

Nun möchten wir Ihnen noch Checklisten als Hilfe an die Hand geben, anhand derer Sie die wichtigsten Punkte abhaken können.

FBA und privater Abnehmer: Ihre To-Do´s
(Unterschreitung der Lieferschwelle)

  1. Regelmäßige Überprüfung der Lieferschwelle
  2. Bei Überschreitung innerhalb eines Kalenderjahres: Wechsel auf Besteuerung im Bestimmungsland
  3. Alternativ: Verzicht auf Anwendung der Lieferschwelle
  4. Rechtzeitige Einbindung des Rechnungslayouts im ERP-System

FBA und privater Abnehmer: Ihre To-Do´s
(Überschreitung der Lieferschwelle oder Verzicht)

  1. Rechnung zwingend ohne Ausweis der deutschen Umsatzsteuer
  2. USt-rechtliche Registrierung im Bestimmungsland
  3. Abgabe einer USt-Erklärung, gegebenenfalls mit Steuerberater
  4. Rechnung nach Vorgaben des Bestimmungslandes, insbesondere mit lokalem Umsatzsteuersatz und –betrag

Pan-FBA: Ihre To-Do´s

Umlagerung: a) To-Do´s im Ursprungsland

  1. Erklärung des innergemeinschaftlichen Verbringens
  2. Nachweisen des Vorliegens der Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Verbringens
  3. Erklärung des innergemeinschaftlichen Verbringens in der Zusammenfassenden Meldung
  4. Bis zum 15. Tag des Folgemonats:  Pro-Forma-Rechnung:
  • Ihre deutsche USt-ID
  • USt-ID, die Sie vom Lagerland erhalten haben
  • Angaben zur Ware
  • Bemessungsgrundlage

Umlagerung: b) To-Do´s im Lagerland

  1. Registrierung und Beantragung der USt-ID im Lagerland (Wichtig: Vor Anmeldung für das Pan-EU-Programm)
  2. Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Lagerland
  3. Abgabe einer Steuererklärung im Lagerland

Umlagerung: c) Zusätzliche To-Do´s bei Lieferung an den Abnehmer

aa) Zusätzliche To-Do´s, wenn Sitz des Abnehmers = Lagerland

  1. Rechnung
  • lokale Umsatzsteuer
  • Vorgaben des Lagerlandes für ordnungsgemäße Rechnung
  1. Erklärung der Umsätze und der Umsatzsteuer im Lagerland

Achtung: ist der Abnehmer Unternehmer, kommt gegebenenfalls das Reverse-Charge-Verfahren zum Einsatz. Informieren Sie sich hier entsprechend über die Besonderheiten. Lassen Sie sich dazu am besten von einem Steuerberater beraten.

bb) Zusätzliche To-Do´s, wenn Sitz des Abnehmers ≠ Lagerland

(1) Abnehmer = Unternehmer

  1. Rechnung ohne Steuerausweis
  • Ihre USt-ID
  • USt-ID des Kunden
  • Hinweis auf Steuerbefreiung
  1. Nachweis für Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung
  2. Erfassen der Lieferung in Lagerland in der Zusammenfassenden Meldung

(2) Abnehmer = privat (Überschreitung der Lieferschwelle oder Verzicht)

  1. Rechnung zwingend ohne Ausweis der deutschen Umsatzsteuer
  2. USt-rechtliche Registrierung im Bestimmungsland
  3. Abgabe einer USt-Erklärung, gegebenenfalls mit Steuerberater
  4. Rechnung nach Vorgaben des Bestimmungslandes, insbesondere mit lokalem Umsatzsteuersatz und -betrag

Fazit: Es lauern jede Menge steuerliche Stolperfallen und Risiken. Sämtliche Lieferungen müssen getrennt nach Abgangs- und Empfangsland, Status des Kunden, Lieferschwelle und –verzicht ausgewertet, erklärt und gemeldet werden. Hier den Überblick zu behalten ist schier unmöglich ohne die Hilfe eines erfahrenen Steuerberaters. Den richtigen Steuerberater dafür finden Sie bei felix1.de.

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