Carsharing und Handyparken – wie funktioniert das steuerlich?

Carsharing und Handyparken – wie funktioniert das steuerlich?

Mit dem Carsharing und dem Handyparken gibt es zwei moderne Verkehrskonzepte, die dank Smartphone einfach und komfortabel funktionieren. Wer dienstlich unterwegs ist, sollte allerdings in Sachen Steuern ein paar Punkte beachten.

Carsharing

In der überfüllten Großstadt ist es eine willkommene Alternative zum eigenen Auto: Das Carsharing. Mit dem Smartphone finden Sie schnell ein Auto in der Nähe und reservieren es. Dann müssen Sie nur noch einsteigen und losfahren.
Da die Carsharing-Anbieter kontinuierlich ihre Flotten ausbauen und die Tarife flexibel gestalten, wird das Carsharing auch für Unternehmen immer interessanter: Statt eigene Dienstwagen anzuschaffen, greifen sie auf Carsharing-Autos zurück.

Wenn der Arbeitgeber das Carsharing zur Verfügung stellt

Entscheidet sich ein Unternehmen, den Mitarbeitern Carsharing anzubieten, sollte es vorab festlegen, ob die Mitarbeiter die Autos auch privat nutzen dürfen und wer welche Kosten trägt.

  • Möglichkeit 1: Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für berufliche und private Fahrten. => Für die privaten Fahrten entsteht ein geldwerter Vorteil, der als Arbeitslohn versteuert werden muss.
  • Möglichkeit 2: Wie 1., aber der Arbeitnehmer beteiligt sich bei privaten Fahrten an den Carsharing-Kosten. => In Höhe der Beteiligung entsteht kein geldwerter Vorteil.
  • Möglichkeit 3: Der Arbeitgeber verbietet private Fahrten. => Hier entsteht kein geldwerter Vorteil, der versteuert werden müsste.

Wenn Sie das Carsharing selbst nutzen

Ganz wichtig: Trennen Sie dienstliche und private Fahrten!

Entweder durch unterschiedliche Kundenkonten oder – wenn dies vom Carsharing-Unternehmen angeboten wird – indem Sie vor Fahrtantritt die Option „dienstliche Fahrt“ auswählen. Oder Sie führen eine Art „Fahrtenbuch“, sodass klar ist, welche Fahrt dienstlich und welche privat war.

Denn: Steuerlich können Sie nur die Kosten einer dienstlichen Fahrt abrechnen. Berücksichtigt werden in der Steuererklärung wie bei einem klassischen Mietwagen die tatsächlichen Kosten und nicht nur die Reisekostenpauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Kilometer.

Beispiel-Carsharing

Private Fahrten bleiben steuerlich außen vor. Immerhin können Sie die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer absetzen; mehr aber nicht, auch wenn Sie ein Carsharing-Auto nutzen.
Die Anmeldegebühr und eventuell anfallende Grundgebühren können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden, allerdings nur mit dem beruflichen Anteil. Wer Carsharing nur für dienstliche Fahrten nutzt, kann diese Fixkosten also in voller Höhe absetzen. Wer Carsharing zum Beispiel zu 20 % dienstlich nutzt, kann nur 20 % der Fixkosten abziehen.

Vorsteuerabzug

In den Mietpreisen ist Umsatzsteuer enthalten und wird auf den Rechnungen ausgewiesen. Diese berechtigen bei dienstlichen Fahrten und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug.

Handyparken

Das Smartphone dient hier als Parkscheinautomat, denn damit startet und beendet man das Parken, entweder per App, SMS oder Anruf. Abgerechnet wird minutengenau, bezahlt wird nur die tatsächlich benötigte Zeit. Dazu kommen allerdings noch Servicegebühren für die Nutzung der App, den SMS-Versand oder das Telefonat.

handyparken

Wer dienstlich unterwegs ist, kann die Parkgebühren plus Servicegebühren steuerlich geltend machen. Das gilt auch dann, wenn die gefahrenen Kilometer mit der Reisekostenpauschale abgerechnet werden.

Privates Parken wirkt sich steuerlich dagegen nicht aus.

Fallen die Parkkosten im Rahmen einer Fahrt zur Arbeit an, können Sie diese ebenfalls nicht absetzen, denn die Parkgebühren sind mit der Entfernungspauschale abgegolten.

In der Rechnung sind die Parkvorgänge einzeln aufgelistet. Haben Sie dienstlich geparkt, übernehmen Sie die entsprechenden Kosten in Ihre Steuererklärung.

Für Unternehmer interessant: Bei den Servicegebühren ist die Umsatzsteuer ausgewiesen. Die Rechnungen berechtigen damit zum Vorsteuerabzug.