Arbeitszeitnachweis nach MiLoG zum Download

Unterschrift

Seit dem 1.1.2015 muss nicht nur jeder Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer mindestens 8,50 Euro netto zahlen. Er muss auch aufpassen, dass er die Arbeitszeiten (Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Arbeitszeit) seiner Arbeitnehmer ordentlich dokumentiert – auch hier sind die Anforderungen strenger geworden.

Das gilt für Minijobber und für diese Gewerbe: Gaststätten, Beherbergung, Personenbeförderung, Spedition, Transport, Logistik, Schausteller, Gebäudereinigung, Forstwirtschaft, Fleischwirtschaft und Unternehmen im Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen. Auch für Branchen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (z.B. Pflege, Straßenreinigung und Elektrohandwerk) gilt die Regelung.

Der Arbeitgeber muss die Aufzeichzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren und zeitnah vornehmen, d.h. spätestens eine Woche nach der erfolgten Arbeitsleistung. Bei einem Verstoß droht eine Geldbuße von bis zu 30.000 Euro.

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