Wann ist die Geburtstagsfeier steuerlich absetzbar?

Geburtstagsfeier steuerlich absetzenHaben Sie demnächst Geburtstag? Und sind Sie der Meinung, dass es sich mit Berufskollegen doch eigentlich auch ganz gut feiern lässt? Dann haben Sie gute Chancen, dass Ihre Geburtstagsfeier steuerlich absetzbar ist. Wir verraten, wie Sie das anstellen.

Es gibt viele Gründe, eine Feier zu veranstalten. Dazu gehört sicherlich ein runder Geburtstag oder die Bestellung zum Steuerberater. Wenn diese beiden Ereignisse auch noch zusammenfallen, sollte man es wohl erst Recht krachen lassen. Wäre es nicht grandios, wenn diese Kosten für die Geburtstagsfeier steuerlich absetzbar wären? Das dachte sich auch ein „Partylöwe“ aus Baden-Württemberg und zog die Kosten teilweise als Werbungskosten ab.

Kollege und Freund in einem? Trotzdem ist Geburtstagsfeier steuerlich absetzbar.

Ein 30. Geburtstag und die Bestellung zum Steuerberater waren Anlass für die Einladung und Bewirtung von ca. 78 Gästen (46 Arbeitskollegen und 32 Verwandte / Bekannte) zu einer Feier in der Stadthalle des Wohnortes. Obendrauf kam ein 21-köpfiger Posaunenchor. Kostenpunkt: insgesamt gut 3.400 Euro. Diese Personenzahl teilte der frisch gebackene Steuerberater in beruflich (46 Personen) und privat (32 Personen plus Posaunenchor) auf. Er zog den Kostenanteil hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld von knapp 1.600 Euro als Werbungskosten von seinem Arbeitslohn ab.

Der BFH (Urteil vom 8. Juli 2015, Aktenzeichen VI R 46/14) gab ihm Recht. Begründung: Die Berufskollegen hatte er fast alle aus beruflichem Anlass eingeladen. „Darf ich also mit meinem Kollegen nicht befreundet sein?“, fragen Sie sich vielleicht zu Recht. Wir können Sie beruhigen: Vor dem Finanzamt müssen Sie nicht die emotionale Bindung zu jedem einzelnen Kollegen darlegen. Denn von einer beruflichen Veranlassung gehen die Richter automatisch aus, wenn nicht ausgewählte Kollegen, sondern geschlossen alle Kollegen aus einer Abteilung eingeladen werden.

Auch für Nichtsteuerberater ist Geburtstagsfeier steuerlich absetzbar

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zog kürzlich nach (Urteil vom 12.11.2015, 6 K 1868/13; noch nicht veröffentlicht). Ein GmbH-Geschäftsführer älteren Semesters war zu seinem 60sten in ähnlicher Feierlaune: 70 Berufskollegen wurden noch während der Arbeitszeit in die unternehmerische Werkstatthalle eingeladen und vergnügten sich mit einem Pro-Kopf-Budget von 35 Euro.

Die Bewirtungskosten sind zu 100 % als Werbungskosten abziehbar, meint das Finanzgericht. Der Anlass für die Party sei zwar diesmal ausschließlich privat, dafür seien aber ausschließlich Berufskollegen als Gäste geladen worden, die während der Arbeitszeit teilweise noch in Arbeitskleidung erschienen. Überzeugt hat die Richter letztlich das Argument, der Geschäftsführer hätte für eine Privatfeier mit Freunden und Familie deutlich mehr Geld ausgegeben.

Checkliste: So klappt es mit der beruflichen Veranlassung

Es lässt sich für Ihre Partyplanung festhalten: Wenn Ihnen wichtig ist, dass Sie nicht nur eine wilde Sause haben, sondern zudem Ihre Geburtstagsfeier steuerlich absetzbar sein soll, wird das Ganze wahrscheinlich mit diesem Fahrplan gelingen:

  1. Wenn Sie Kollegen einladen, laden Sie gleich die ganze Abteilung ein.
  2. Sollten Sie ausschließlich Kollegen einladen, übertreiben Sie es nicht mit den Kosten.
  3. Sparen Sie sich die aufwändige Auswahl einer geeigneten Partylocation, sondern feiern Sie in den Räumen Ihres Arbeitgebers.
  4. Starten Sie frühzeitig – schon während der Arbeitszeit den Begrüßungssektkorken knallen lassen kann ein Vorteil für Sie sein.

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Achtung Update: Vorerst keine Anerkennung durch die Finanzämter

Ganz frisch: Mit Verfügung vom 15.12.2015 hat das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz klargestellt, dass die Finanzämter die Kosten für eine reine Geburtstagsfeier – also Bewirtungskosten anlässlich persönlicher Ereignisse – vorerst nicht als Werbungskosten anerkennen. Anders ist das nur, wenn eine Feier aus rein beruflichem Anlass vorliegt (Beispiel: Verabschiedung eines Behördenleiters in den Ruhestand).

Der Fall wurde dem BFH vorgelegt. Bis zur endgültigen Entscheidung empfehlen wir Ihnen folgendes:

  1. Führen Sie Ihre Aufwendungen trotzdem als Werbungskosten in der Steuererklärung auf.
  2. Sollte das Finanzamt die Kosten nicht als Werbungskosten anerkennen, legen Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid ein.
  3. Berufen Sie sich im Einspruch auf das oben genannte BFH-Urteil (Aktenzeichen VI R 46/14).
  4. Begründen Sie Ihren Einspruch mit einem fehlenden Vorläufigkeitsvermerk.

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