Nicht nur beim Valentinstag – So können Sie Geschenke steuerlich absetzen

Kaum ist Weihnachten vorbei, steht der Valentinstag vor der Tür. Über dessen Sinn und Zweck wollen wir hier nicht diskutieren, sondern die steuerliche Seite beleuchten und klären, wann Sie Ihre Blumen, Pralinen und anderen Geschenke steuerlich absetzen können. Ist nicht romantisch, aber unbedingt interessant.

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Die nächste Gelegenheit zum Schenken bietet sich am Valentinstag. Dieser gilt zwar als Tag der Liebenden, aber Geschäftsfreunde und Kunden freuen sich sicherlich auch über Blumen oder Pralinen. Steuerlich ist das ebenfalls von Vorteil, denn Sie können Ihre Geschenke steuerlich absetzen.

Voraussetzung: Das Geschenk ist betrieblich bzw. beruflich veranlasst.

Die folgende Infografik zeigt die Möglichkeiten im Überblick:

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1. Blumen für Kunden und Geschäftspartner

Bei Geschenken an Kunden, Lieferanten, Berater und freie Mitarbeiter liegt der berufliche Anlass in Ihrer Geschäftsbeziehung. Dabei spielt es keine Rolle, warum Sie ein Geschenk machen. Ein Blumenstrauß oder eine Flasche Wein zum Beispiel zum Geburtstag eines Geschäftspartners bleibt betrieblich veranlasst, auch wenn der eigentliche Anlass ein persönlicher ist.

Achtung: Sie können aber nur dann die Geschenke steuerlich absetzen, wenn diese pro Person und Jahr nicht höher als 35 Euro sind. Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, wird die beim Kauf gezahlte Vorsteuer nicht berücksichtigt. Bei den 35 Euro handelt es sich also um eine Nettogrenze. Wird diese überschritten, ist übrigens gar nichts abziehbar.

Grundsätzlich muss der Beschenkte den Wert des Geschenks als Betriebseinnahme erfassen. Sie als Schenkender haben jedoch die Möglichkeit, das Geschenk pauschal zu versteuern und dadurch den Empfänger von seiner Steuerpflicht zu befreien. Dies ergibt sich aus § 37b EStG. Nach dieser Vorschrift dürfen Sie als Unternehmer den geldwerten Vorteil eines betrieblich veranlassten Geschenks pauschal mit 30 % versteuern.

2. Blumen für Mitarbeiter

Wer einem Mitarbeiter einen Blumenstrauß, eine Flasche Wein oder Ähnliches bei bestimmten Anlässen, wie z.B. zum Geburtstag, zur Geburt eines Kindes oder zur Hochzeit zukommen lässt, kann diese Geschenke steuerlich absetzen. Der Wert dieser sogenannten Aufmerksamkeiten ist grundsätzlich egal, sie gehören immer zu den Betriebsausgaben.

Solche Sachzuwendungen zu einem besonderen persönlichen Anlass gelten lohnsteuerlich bis zu einem Betrag von 60 Euro nicht als Arbeitslohn. Sie sind also für den Arbeitnehmer steuerfrei. Kostet das Geschenk mehr als 60 Euro, kann der Arbeitgeber den Gesamtbetrag pauschal nach § 37b EStG versteuern.

3. Blumen fürs Büro

Stattet ein Unternehmer seine Besprechungsräume oder den Empfang mit Topfpflanzen und wöchentlich einem frischen Blumenstrauß aus, gehören die Kosten zu den Betriebsausgaben, da hier die Ausstattung mit Pflanzen beruflich veranlasst ist.

Und wenn Sie sich selber ein Geschenk machen und sich einen schönen Blumenstrauß oder eine Topfpflanze für zu Hause oder das eigene Büro kaufen? Dann ist das leider ihr Privatvergnügen. Auch wenn Pflanzen noch so sehr das Raumklima verbessern und für Ihre Arbeitsleistung förderlich sind, sind sie trotz allem doch eher Schmuck. Die Kosten können Sie deshalb nicht steuerlich als Werbungskosten absetzen.

4. Was passiert mit übrig gebliebenen Blumen?

Planen Sie Geschenke für Ihre Mitarbeiter oder Kunden, kann es schon mal passieren, dass zu viel bestellt wurde und am Ende ein Blumenstrauß oder eine Schachtel Pralinen übrigbleibt. Diese müssen Sie natürlich nicht wegwerfen, sondern können damit Ihrer Partnerin/ Ihrem Partner eine Freude machen.

Achtung: Hier liegt steuerlich eine Entnahme für private Zwecke vor. Hat der Einkauf der Blumen und Pralinen zu Betriebsausgaben geführt, müssen Sie den Entnahmewert als Betriebseinnahme berücksichtigen. Bewerten Sie die Entnahme mit den Anschaffungskosten, verändert sich Ihr Gewinn nicht, denn Betriebsausgaben und -einnahmen sind gleich hoch.

5. Private Geschenke

Wer in einen Blumenladen geht und seinem Partner Blumen zum Valentinstag einen Blumenstrauß mitbringt, macht sich normalerweise keine Gedanken um die Schenkungsteuer. Muss man auch nicht, denn diese „üblichen Gelegenheitsgeschenke“ sind steuerfrei.