Umsatzsteuer 7 oder 19 Prozent – Schweineohren-Wahnsinn!

Wohl jeder hat schon einmal eine Rechnung in der Hand gehalten. Hier wird in der Regel Umsatzsteuer ausgewiesen – nur gibt es unterschiedliche Steuersätze. Aber wann gilt was? Beträgt denn nun die Umsatzsteuer 7 oder 19 Prozent? felix1.de klärt Fragen und berichtet vom alltäglichen Wahnsinn aus der Welt der Umsatzsteuersätze.

Mit welchen Steuersätzen Dienstleistungen oder Warenverkäufe besteuert werden, ist im Gesetz genau geregelt. Das Umsatzsteuergesetz kennt zwei hauptsächliche Steuersätze (7 Prozent und 19 Prozent).

Ermäßigter Steuersatz zu 7 Prozent

Mit dem ermäßigten Steuersatz werden Produkte und Dienstleistungen besteuert, die für den täglichen Bedarf genutzt werden oder die durch die Umsatzsteuer nicht zusätzlich stark verteuert werden sollen. Das sind hauptsächlich Lebensmittel. Allerdings werden nicht alle Lebensmittel mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert: Für Getränke gilt z.B. fast immer der volle Steuersatz.

Pulverkaffee oder Kaffeepulver?

Wenn Sie jetzt denken „Endlich mal eine klare Aussage“, müssen wir Sie leider enttäuschen. Kaffeetrinker jedenfalls sollten gut überlegen, mit welcher Art von Kaffee sie ihren Kaffeedurst stillen: Kaffee wird nämlich mal mit 7 Prozent und mal mit 19 Prozent besteuert. Auf zubereiteten Kaffee fallen 19 Prozent an. Bei Kaffeebohnen oder –pulver sind es 7 Prozent, bei Pulverkaffee – also Instantkaffee – wiederum 19 Prozent. Was die Absurdität aber auf die Spitze treibt: Für Latte Macchiato fallen nur 7 Prozent an, wenn der Milchanteil mind. 75 Prozent beträgt. Es handelt sich dann nämlich um ein Milchgetränk.

Umsatzsteuer Kaffee

„Es wird gegessen, was auf den Tisch kommt“ – und zwar mit 19 Prozent Umsatzsteuer

Luxusspeisen wie Kaviar fallen nicht unter den günstigen Steuersatz. Aber nicht dass Sie denken, es gibt nur Ausnahmen einzelner Lebensmittel, die kaum nachvollziehbar sind: Das Gesetz sieht eine weitere Differenzierung vor:

Demnach ist auch entscheidend, wie die Lebensmittel verkauft werden. Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum Ihnen in Schnellrestaurants die Frage gestellt wird: „Hier essen oder mitnehmen?“. Der Grund ist nicht nur die unterschiedliche Verpackung, sondern auch die unterschiedliche Besteuerung: Denn wer vor Ort seine Pizza essen möchte, zahlt 19 Prozent, wer sie mit nach Hause nimmt, zahlt nur 7 Prozent Umsatzsteuer. Entscheidend ist, ob vom Gast ein Tisch genutzt wird. Allerdings ist Tisch nicht gleich Tisch: Ein an der Imbissbude angebautes Brett gilt auch als Tisch. Sollen wir Sie noch mehr verwirren? Wer im Kinofoyer seine Nachos am Tisch verspeist, muss trotzdem nur 7 Prozent zahlen. Begründung: Jeder darf sich an die Tische setzen – auch, wenn er nichts verspeist.

Getrocknete Schweinohren, gedruckte Bücher und Blumen werden begünstigt

Skurril ist auch die Schweineohren-Rechtsprechung: In einem aktuellen BFH-Urteil (7.7.2015, Aktenzeichen VII R 65/13) wurde klargestellt: Getrocknete Schweineohren – als Futtermittel für Tiere – sind genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, solange sie nicht verdorben sind. Folge: Steuerermäßigung. Wie gut, dass das geklärt wurde.

Neben Lebensmitteln werden auch z. B. Blumen, Bücher und teilweise Zeitschriften mit nur 7 Prozent besteuert. Grund: Bildung soll gefördert werden. Fragt sich nur, warum Inhalte weniger bilden sollen, wenn sie von einem eBook-Reader abgelesen werden statt aus einem gedruckten Buch: Der EuGH hat nämlich entschieden, dass für eBooks der volle Steuersatz gilt.

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Umsatzsteuer 7 oder 19 Prozent? Fahrkarten geben oft Rätsel auf

Eine Besonderheit besteht auch bei öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis. Ist die Fahrstrecke kürzer als 50 km oder die Fahrt findet nur innerhalb einer Stadt oder Gemeinde statt, wird mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert – ansonsten mit dem vollen Steuersatz. Auf vielen Fahrkarten wird der Steuersatz nicht extra ausgewiesen. Soll die Vorsteuer abgezogen werden, muss genau beachtet werden, ob der volle oder ermäßigte Steuersatz angewendet wurde.

Wer nun meint das deutsche Steuerrecht sei kompliziert, den können wir beruhigen: In anderen Ländern ist es nicht besser. Frankreich hat z. B. zusätzlich zum vollen und ermäßigten Steuersatz noch einen Zwischensteuersatz und einen stark ermäßigten Steuersatz.

Umsatzsteuer Frankreich

…und warum ist das so wichtig?

Ganz einfach: Wenn Sie als Unternehmer eine Rechnung erhalten, können Sie die Vorsteuer abziehen. Schlechte Karten haben Sie aber, wenn die Rechnung den falschen Steuersatz enthält: Ist er zu hoch ausgewiesen, können Sie nur die niedrigere Vorsteuer vom Finanzamt wiederholen; ist er zu niedrig, erstattet das Finanzamt nur diese Steuer.
Schreiben Sie selbst eine Rechnung und weisen die Steuer zu hoch aus, müssen Sie diese an das Finanzamt abführen. Werden nur 7 Prozent statt 19 Prozent ausgewiesen, müssen trotzdem 19 Prozent an das Finanzamt überwiesen werden.

Tipp: Erhalten Sie eine Rechnung, prüfen Sie immer vor dem Bezahlen genau, ob die Umsatzsteuer in der richtigen Höhe ausgewiesen wurde. Wurde diese falsch ausgewiesen, fordern Sie eine Rechnungsberichtigung.
Sind Sie sich unsicher, ob für eine bestimmte Leistung bei der Umsatzsteuer 7 oder 19 Prozent ausgewiesen werden müssen, fragen Sie Ihren felix1.de-Steuerberater. So werden böse Überraschungen bei der nächsten Umsatzsteuer-Sonderprüfung von Vornherein vermieden.

Umsatzsteuer 7 oder 19 Prozent

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