Steuertipps für Unternehmer zum Jahresende 2021

Ob als Soloselbstständiger, als Kleinunternehmer oder als größeres Unternehmen mit Arbeitnehmern: Es gibt auch in den letzten Tagen des Jahres zahlreiche Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Daneben müssen Sie in diesem Jahr auch unbedingt noch an einiges denken, um Ärger und Stress zum Jahresbeginn 2022 zu vermeiden. Lesen Sie, was wir Altbekanntes und Neues an Steuertipps für Sie bereithalten.

Steuertipp 1: 10-Tages-Regel beachten

Sie ermitteln Ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung? Dann sollten Sie die 10-Tages-Regel im Blick behalten. Das bedeutet: Für bestimmte Ausgaben gilt vom 22.12. bis 10.01. eine Sonderregelung.

Eigentlich ziehen Sie Ihre Ausgaben dann vom Gewinn ab (bzw. erhöhen den Gewinn durch Einnahmen), wenn Sie die Rechnung tatsächlich bezahlen bzw. Ihr Kunde die Rechnung bezahlt.

Beispiel: Sie zahlen eine Rechnung für Büromittel im Dezember 2021, obwohl sie diese im Oktober 2021 gekauft haben. Ihr Gewinn für Dezember 2021 wird gemindert.

Ausnahme (10-Tages-Regel): Es handelt sich um eine wiederkehrende Einnahme oder Ausgabe. Sie zahlen bzw. nehmen den Betrag zehn Tage vor oder nach dem Jahreswechsel ein. Dann wirken sie sich auf den Gewinn des anderen Jahres aus, sofern sie diesem wirtschaftlich zuzurechnen sind.

Beispiel: Sie zahlen die Telefonrechnung für Dezember 2021 am 7.1.2022. Trotz der späteren Zahlung wird der Gewinn im Jahr 2021 gemindert.

Unter wiederkehrende Leistungen fallen zum Beispiel Mieten, Versicherungsbeiträge, Kreditkartenabrechnungen oder Darlehenszinsen.

Steuertipp 2: Umsatzgrenzen als Kleinunternehmer beachten

Hatten Sie im Jahr 2020 umsatzsteuerpflichtige Umsätze von 22.000 Euro oder weniger und werden ihre Umsätze in 2021 voraussichtlich nicht höher als bei 50.000 Euro liegen, gelten Sie als Kleinunternehmer und mussten keine Umsatzsteuer abführen. Möchten Sie die Kleinunternehmerregelung auch weiter in Anspruch nehmen, gilt wiederum: Ihre steuerpflichtigen Umsätze dürfen in diesem Jahr nicht mehr als 22.000 Euro und im kommenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen. Aber Achtung: Wird eine der beiden Grenzen überschritten, werden Sie im Jahr 2022 umsatzsteuerpflichtig. Sie müssen also Umsatzsteuer ausweisen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.

Dass Sie zur Regelbesteuerung wechseln müssen, können Sie verhindern, indem Sie steuerpflichtige Leistungen erst im nächsten Jahr erbringen bzw. geschickt verschieben. Doch Achtung: Die Regelbesteuerung kann auch vorteilhaft für Sie sein, zum Beispiel wenn Sie überwiegend Unternehmer als Kunden haben.

Steuertipp 3: Corona-Prämie an Mitarbeiter zahlen

Sie möchten Ihren Mitarbeitern gerade in diesem schweren Coronajahr noch etwas Gutes tun und haben den Corona-Zuschuss in Höhe von 1.500 Euro seit dem 1.3.2020 noch nicht komplett ausgeschöpft? Dann zahlen Sie ihnen doch noch schnell eine Corona-Prämie. Denn Bar- und Sachleistungen können bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Reichen Sie als Nachweis individuelle Lohnabrechnungen und Überweisungsbelege ein, in denen Sie die Zahlung als Corona-Sonderzahlung bezeichnen. Achtung: Der Höchstbetrag von 1.500 Euro darf im Gesamtzeitraum vom 1.3.2020 und 31.3.2022 nicht überschritten werden.

Steuertipp 4: Lohn wegen Mindestlöhnen neu berechnen

Als Arbeitgeber müssen Sie wissen, dass sich der Mindestlohn im Jahr 2022 erhöht. Er beträgt:

  • ab 1.1.2022: 9,82 Euro brutto
  • ab 1.7.2022: 10,45 Euro brutto

Die Folge für Sie: Eventuell müssen Sie Arbeitsverträge anpassen. Das gilt vor allem bei Minijobbern. Denn um die 450-Euro-Grenze nicht zu überschreiten (und damit es kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird), müssen Sie eventuell für die betroffenen Mitarbeiter den Stundenumfang herabsenken. Die Grenze ist überschritten, wenn Ihr Mitarbeiter mehr als 45,5 Stunden oder ab Juli mehr als 43 Stunden pro Monat tätig ist. Schließen Sie entsprechende Änderungsvereinbarungen ab, sofern Sie den Status als Minijobber beibehalten wollen.

Übrigens: Ab dem 1.1.2022 müssen Sie in der Meldung zur Sozialversicherung bei der Minijobzentrale auch Angaben zur Steuer machen. Enthalten ist künftig der „Datenbaustein Steuerdaten (DBST)“ mit folgenden Daten:

  • Steuernummer des Arbeitgebers
  • die Identifikationsnummer des Beschäftigten (Steuer-ID) und 
  • Kennzeichnung der Art der Besteuerung. 

Steuertipp 5: Spenden Sie für den guten Zweck (z.B. an Opfer der Flutkatastrophe)

Gerade zur Weihnachtszeit denkt man oft zurück an das vergangene Jahr und an Menschen, die es vielleicht nicht so gut hatten und Hilfe benötigen. Besonders im Gedächtnis ist vielen die Hochwasserkatastrophe, nach der viele vor dem Ruin standen. Wenn Sie jetzt noch etwas Gutes tun und gleichzeitig Steuern sparen möchten, können Sie spenden. Denn Spenden für wohltätige und gemeinnützige Zwecke können Sie als Sonderausgaben abziehen. Bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte sind abziehbar.

Spenden Sie dagegen an eine Partei, zieht das Finanzamt sogar 50 % der Aufwendungen (maximal 825 Euro) direkt von der Einkommensteuer ab. Alles, was über 1.650 Euro liegt, kann dann noch in Höhe von maximal 1.650 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden.

Steuertipp 6: Sonder- und Sofortabschreibung nutzen

Wenn Sie Ihren Gewinn im Jahr 2021 noch mindern möchten, um weniger Steuern zu zahlen, können Sie das durch bestimmte Investitionen tun.

  • Zahlen Sie für ein selbstständig nutzbares, abnutzbares Wirtschaftsgut nicht mehr als 800 Euro exklusive Umsatzsteuer (geringwertiges Wirtschaftsgut), können Sie die Aufwendungen sofort abziehen. Überschreiten Sie die Grenze, müssen Sie die Aufwendungen über die Nutzungsdauer abschreiben. Wichtig: Für Dezember ist dann nur noch eine anteilige Abschreibung von 1/12 möglich.
  • Tablets, Laptops und Dockingstations und weitere Geräte haben nunmehr eine Abschreibungsdauer von nur einem Jahr (vorher: 3 Jahre). Wenn Sie diese und ähnliche Hard- und Software also in diesem Jahr anschaffen, können Sie die Anschaffungskosten noch voll abziehen. Nähere Informationen zu den Geräten finden Sie hier im BMF-Schreiben vom 26.2.2021.
  • Sie können Investitionen wahlweise entweder linear oder degressiv abschreiben. Die degressive, also die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen, beträgt das 2,5-Fache der linearen Abschreibung, maximal 25 %. Bei höherwertigen Anschaffungen wie einer Maschine können Sie zusätzlich eine Sonderabschreibung von 20 % geltend machen. Voraussetzungen: 1. Sie nutzen das Wirschaftsgut zu mindestens 90 % unternehmerisch und 2. Ihr Gewinn überschreitet 200.000 Euro nicht.
  • Für Investitionen innerhalb der nächsten drei Jahre können Sie noch in diesem Jahr einen Investititionsabzugsbetrag (IAB) in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden. Voraussetzung ist auch hier, dass der Unternehmensgewinn nicht mehr als 200.000 Euro beträgt.

Steuertipp 7: Lohnunterlagen vorbereiten (elektronisch)

Neu: Ab dem 1.1.2022 müssen Sie Lohnunterlagen – anders als bisher – in elektronischer Form übermitteln. Grund: Im Jahr 2023 startet die verpflichtende elektronische Betriebsprüfung der Sozialversicherung. Stellen Sie sich deshalb darauf ein, dass Sie folgende Unterlagen – gegebenenfalls unter Einbindung Ihrer Arbeitnehmer – künftig digitalisieren müssen:

  • Unterlagen zu einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht
  • Kopien von Anträgen auf Statusfeststellung
  • Erklärungen von kurzfristig Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen
  • Anträge von Minijobbern zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
  • Nachweise der Elterneigenschaft
  • Aufzeichnungen nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
  • Immatrikulationsbescheinigungen bei Werkstudenten

Steuertipp 8: Soloselbstständige Endabrechnung für Neustarthilfe bis 31.12.

Wenn Sie als Soloselbstständiger in den Fördermonaten Januar bis Juni 2021 Neustarthilfen selbst – also ohne einen Steuerberater – beantragt haben, müssen Sie auch selbst die Endabrechnung stellen. Hier ist Eile geboten: Das müssen Sie bis zum 31.12.2021 über Ihren Elster-Zugang tun. Achtung: Ohne Endabrechnung müssen Sie Corona-Hilfen vollständig zurückzahlen.

Tipp: Prüfen Sie gemeinsam mit einem Steuerberater, ob es für Sie günstiger ist, von der Neustarthilfe auf die Überbrückungshilfe III zu wechseln. Der Steuerberater kann für Sie im Rahmen der Endabrechnung den entsprechenden Antrag stellen.

Fazit

Wie Sie sehen, können Sie auch auf den allerletzten Metern vor Jahresende noch Steuern sparen. Nehmen Sie sich die Zeit und denken Sie auch an die To-Do´s, die Sie jetzt noch zwingend auf den Plan nehmen müssen, um keinen Ärger mit dem Finanzamt zu bekommen. Dann klappt es auch mit dem ruhigen Jahresausklang!