Steuerschätzung: So schätzt das Finanzamt

Manche Steuerpflichtige erhalten einen Schätzungsbescheid vom Finanzamt. Dieser ist sehr gefürchtet: Denn oftmals bedeutet eine Steuerschätzung, dass eine Steuer nachzuzahlen ist. Wie das Finanzamt auf die Werte kommt, bleibt wiederum meistens ein Rätsel. felix1.de erklärt, wann und wie das Finanzamt schätzen darf.

Eine Steuerschätzung ist die letzte Möglichkeit für das Finanzamt, wenn der Steuerpflichtige seine Steuererklärung nicht einreicht. Einen weiteren Grund für einen Schätzungsbescheid gibt der Steuerpflichtige dem Finanzamt, wenn Belege fehlen oder unvollständig sind. Davon sind gerade Unternehmer betroffen. Stellt das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung fest, dass Betriebseinnahmen nicht richtig aufgezeichnet wurden, muss der Betriebsprüfer die Einnahmen schätzen.

Steuerschätzung ist Pflicht

Kann die Steuer nicht anders ermittelt werden, muss der Finanzbeamte schätzen.  Hierzu ist er gesetzlich verpflichtet.

Wenn keine Steuererklärung eingereicht wird, muss das Finanzamt aber zunächst den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärung auffordern. Erst wenn daraufhin keine Steuererklärung eingereicht wird, schätzt der Finanzbeamte.

Achtung: Die Steuererklärungsfristen muss der Steuerpflichtige selbst überwachen. Werden Steuererklärungen zu spät eingereicht, droht ein Verspätungszuschlag.

So schätzt das Finanzamt

Das Finanzamt muss so genau wie möglich schätzen. Somit darf der verärgerte Finanzbeamte nicht einfach nach Lust und Laune besonders hoch schätzen, um den Steuerpflichtigen zu bestrafen.

Die Steuerschätzung nimmt das Finanzamt anhand von Erfahrungswerten und Vergleichswerten vor. Es ist allerdings ziemlich schwierig dem Finanzamt nachzuweisen, dass die geschätzten Werte nicht richtig ermittelt wurden.

Bei der Einkommensteuererklärung wird sich das Finanzamt an den Vorjahren orientieren. Betriebliche Steuererklärungen werden ebenfalls durch Vorjahre und durch Vergleiche mit branchengleichen Unternehmen durchgeführt.

Bei Unternehmen, die keine ordentlichen Aufzeichnungen vorlegen können, erhebt das Finanzamt zusätzlich einen Zuschlag zum geschätzten Wert. Der Zuschlag beträgt mindestens 5.000 Euro. Werden verspätet Unterlagen eingereicht, kann es richtig teuer werden: Es drohnt ein Zuschlag von bis zu 1 Mio. Euro.

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Keine Steuererklärung nach Steuerschätzung

Wer einen Steuerschätzbescheid bekommt, weil er keine Steuererklärung eingereicht hat, ist damit nicht aus dem Schneider: Die Steuererklärung muss er trotzdem einreichen. Und damit nicht genug: Wird die Steuererklärung nicht eingereicht, weil die Steuerschätzung günstiger ist als die tatsächlich zu zahlende Steuer, liegt sogar Steuerhinterziehung vor.

Einspruch gegen einen Schätzbescheid

Schutzlos ist man dem Schätzbescheid nicht ausgeliefert. Gegen jeden Steuerbescheid können Sie Einspruch einlegen. Das geht auch online. Der Einspruch ist aber nur sinnvoll, wenn gleichzeitig die Steuererklärung eingereicht wird – denn jeder Einspruch muss begründet werden. Ein Einspruch mit der bloßen Aussage, die Schätzung sei zu hoch, wird keinen Erfolg haben.

Schätzungsbescheide, die deshalb erlassen wurden, weil keine Steuererklärung abgegeben wurde, ergehen immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Bedeutet: Es reicht vollkommen aus, die Steuererklärung nachzureichen, damit der Schätzungsbescheid geändert wird. Einen zusätzlichen Einspruch müssen Sie nicht einlegen.

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