Nach Soli-Abschaffung: Soli-Vorteil 2021 ausrechnen

Es war für viele ein Segen: Nach jahrelangen Diskussionen ist nun endlich klar – der Solidaritätszuschlag wird abgeschafft. Zumindest teilweise. Als Unternehmer und auch als Arbeitnehmer haben Sie einen Grund zur Freude: Sie sparen ab dem kommenden Jahr bares Geld. Doch wie viel ist es eigentlich, das Sie künftig ins Sparschwein stecken und in Ihr Unternehmen investieren können? Wir zeigen, wie Sie Ihre Ersparnis ganz einfach ausrechnen können.

Das ändert sich 1.1.2021

Ab dem 1. Januar 2021 fällt für einen großen Teil der Unternehmer und Arbeitnehmer eine Abgabe ersatzlos weg, die vielen schon lange ein Dorn im Auge war: Der Solidaritätszuschlag. Wenn Sie ein zu versteuerndes Einkommen von bis zu 62.127 Euro haben, müssen Sie gar keinen Soli mehr abführen. Liegt das zu versteuernde Einkommen darüber, aber bei maximal 96.822 Euro, ist der Soli zumindest geringer als früher: Er liegt zwischen 0 und 1.734 Euro und steigt in diesem Bereich linear an. Werden Sie zusammen veranlagt, können Sie die Beträge von 62.127 Euro bzw. 96.822 Euro verdoppeln.

Zu verdanken haben wir dies einem Gesetz, das die Freigrenze für den Soli um ein ganzes Stück anhebt: Von 972 Euro auf 16.956 Euro. In der „Milderungszone“ bis 31.528 Euro soll dann ein abgesenkter Beitrag gezahlt werden und erst bei Überschreiten dieses Betrages werden die vollen 5,5 Prozent fällig.

So berechnen Sie Ihren Vorteil

So viel zur Theorie. Aber was ist denn nun das, was Sie im kommenden Jahr konkret sparen? Legen Sie Stift, Papier und Taschenrechner zur Seite. Wir haben etwas für Sie, womit Sie Ihre Ersparnis in wenigen Sekunden einfach auf Knopfdruck ausrechnen können: Den ETL-Soli-Vorteilsrechner. Diesen finden Sie hier:

https://www.etl.de/aktuelles/von-teilweiser-abschaffung-des-solidaritaetszuschlags-profitieren

Und so einfach geht es:

Schritt 1:

Sind Sie zusammenveranlagt? Dann klicken Sie „Ja“ an.

Schritt 2:

Geben Sie Ihre freiberuflichen bzw. selbstständigen Einkünfte ein (also Ihre Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten).

Schritt 3:

Haben Sie Ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft oder sonstige, z.B. Renten? Dann geben Sie diese unter „übrige Einkünfte“ ein.

Schritt 4:

Wenn Sie gewerbliche Einkünfte haben: Geben Sie Ihre gewerblichen Einkünfte und den Gewerbesteuerhebesatz Ihrer Gemeinde ein.

Schritt 5:

Wenn Sie Sonderausgaben  (Beispiel: Altersvorsorge, Krankenversicherung, Spenden) oder abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen (Beispiel: Krankheitskosten) haben, geben Sie diese unter „Abzugsbeträge“ ein.

Schritt 6:

Sie können nun direkt ablesen: Ihre Steuerersparnis durch

  • die teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags
  • die Anhebung des Grundfreibetrags
  • die Tarifanpassung in 2021 im Vergleich zu 2020

Einige gehen leer aus

Einen Wermutstropfen gibt es für Kapitalgesellschaften: Sie profitieren nicht von der teilweisen Abschaffung des Soli. Die vollen 5,5 Prozent Soli sind weiterhin auch auf die Körperschaftsteuer von 15 Prozent fällig.

Auch Sparer mit Einkünften aus Kapitalvermögen haben aus der Reform keinen Vorteil und gehen leer aus: Auch auf die Abgeltungsteuer von 25 Prozent muss der altbekannte Soli weiterhin gezahlt werden.

Die Lohnsteuerpauschalierung ist ebenfalls von der Neuregelung ausgenommen: Stellen Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Mahlzeiten, gewähren ihnen Erholungsbeihilfen oder haben ihnen Dienstfahrräder überlassen, die pauschal besteuert werden, bleibt der volle Solidaritätszuschlag fällig. Gleiches gilt für die Pauschalierung von Arbeitslöhnen für kurzfristig Beschäftigte.

Fazit: Die meisten Unternehmer profitieren von der teilweisen Abschaffung des Soli. Ob Sie ebenfalls dazugehören, haben Sie mit dem Soli-Vorteilsrechner ermittelt. Wenn Sie sicher gehen wollen, holen Sie sich für eine individuelle Berechnung am besten Unterstützung von einem Steuerberater.