So werden Verluste beim Betrieb einer Photovoltaikanlage anerkannt

So werden Verluste beim Betrieb einer Photovoltaikanlage anerkanntMit einer Photovoltaikanlage Geld zu verdienen, ist nicht einfach. Zwar scheint die Sonne zum Nulltarif, die Anlage gibt es aber nicht umsonst. Auch wenn die Photovoltaikanlagen immer günstiger werden, stehen den sinkenden Einspeisevergütungen immer noch vergleichsweise erhebliche Kosten gegenüber. Bis sich das Ganze rechnet, kann es Jahre dauern. Zum Glück wirken sich Verluste steuermindernd aus – aber nur, wenn Sie die Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben. Was das bedeutet und wie Sie sich ein Beispiel an einem Steuerpflichtigen aus Baden-Württemberg nehmen können, lesen Sie in diesem Beitrag.

Gewinnerzielungsabsicht: Was ist das genau?

Im steuerlichen Fachjargon versteht man unter Gewinnerzielungsabsicht das „Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns“. Das bedeutet: Anhand einer Prognose wird für einen bestimmten Zeitraum geprüft, ob ein Gewinn erwirtschaftet werden kann.

Als Zeitraum setzt man normalerweise die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer an. Diese beträgt bei Photovoltaikanlagen 20 Jahre. Alle prognostizierten Einnahmen werden den voraussichtlichen Kosten gegenübergestellt. Im Fall einer Photovoltaikanlage gehören insbesondere die Einspeisevergütungen zu den Einnahmen. Auf der Ausgabenseite stehen die Abschreibung, die Wartungs- und Versicherungskosten u. Ä. Ergibt sich aus der Gegenüberstellung insgesamt ein Gewinn, liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor.

Was spricht gegen eine Gewinnerzielungsabsicht?

Zeigt sich anhand der Prognose, dass die Photovoltaikanlage innerhalb ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren keine Gewinne, sondern nur Verluste erwirtschaften wird, spricht das erst einmal gegen eine Gewinnerzielungsabsicht. Die Folge: Das Finanzamt wertet den Betrieb der Photovoltaikanlage als Liebhaberei, die Verluste erkennt es steuerlich nicht an.

Dies ist auch einem Betreiber einer Photovoltaikanlage aus Baden-Württemberg passiert. Sein Problem war vor allem, dass die Anlage die laut Verkaufsprospekt erwartete Stromproduktion jahrelang tatsächlich nicht erreichte, sodass er letztlich nur Verluste erwirtschaftete. Diese machte er in seiner Steuererklärung bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb steuermindernd geltend. Das Finanzamt erkannte die Verluste jedoch nicht an, da die jetzt aufgestellte Prognose negativ ausfiel: Mit der Photovoltaikanlage ließ sich innerhalb von 20 Jahren kein Gewinn erwirtschaften. Der Betreiber der Anlage war jedoch der Ansicht, dass trotz der Verluste sehr wohl Gewinnerzielungsabsicht vorlag. Und tatsächlich, seine Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg. Zwar kamen auch die Finanzrichter zu dem Ergebnis, dass die Prognose negativ war. Allerdings müssen ihrer Ansicht nach auch die Gründe für die andauernden Verluste berücksichtigt werden. Und diese sprachen in dem entschiedenen Fall dafür, dass eine Gewinnerzielungsabsicht bejaht wurde (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9.2.2017, 1 K 841/15).

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Negative Prognose: Was Sie tun müssen, damit auch Ihre Verluste anerkannt werden

Betreiben Sie eine Photovoltaikanlage und ergibt sich für diese eine negative Prognose? Machen Sie es wie der Unternehmer aus Baden-Württemberg und verhalten Sie sich wie ein Gewerbetreibender:

1. Nehmen Sie die Verluste nicht einfach hin, sondern tun Sie etwas dagegen.

Das bedeutet, Sie müssen Maßnahmen ergreifen, um das betriebliche Ergebnis zu verbessern.

Der Betreiber aus Baden-Württemberg steigerte zum Beispiel die Effizienz seiner Photovoltaikanlage durch verschiedene technische Maßnahmen wie die Überprüfung der Verkabelung des Solarparks und der Module und die Reinigung der Moduloberflächen. Durch diese wurde der Nettoumsatz gesteigert.

Darüber hinaus handelte er den Zinssatz auf sein Darlehen, das er zum Kauf der Anlage aufgenommen hatte, von 4,7 % auf 2,7 % herunter, und senkte damit die Kosten.

2. Betreiben Sie die Photovoltaikanlage nicht, um damit Steuern zu sparen.

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, um durch die damit erwirtschafteten Verluste die Steuerlast zu senken, strebt nicht nach Gewinn. Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt dann nicht vor.

Findet sich im Verkaufsprospekt zum Beispiel eine Ergebnisvorschau, nach der die Kapitaleinlage ganz oder teilweise durch Steuerersparnisse finanziert werden kann, lassen Sie also besser die Finger davon.

Im Fall aus Baden-Württemberg war insoweit alles in Ordnung. Dort wurde im Verkaufsprospekt nicht mit einer Steuerersparnis durch mögliche Verluste aus dem Betrieb des Solarparks geworben. Im Gegenteil: Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „eine Photovoltaikanlage, die keine Gewinne abwirft, auch vom Finanzamt nicht als abschreibungswürdig anerkannt werden kann.“ Weiter hieß es: „Damit also die Investition rentabel ist, sind schwarze Zahlen bei der Planung unerlässlich.“

Ausblick: Wie geht es jetzt weiter?

Das Urteil aus Baden-Württemberg ist für Betreiber einer Photovoltaikanlage sehr erfreulich, keine Frage. Eine kleine Unsicherheit gibt es aber trotzdem: Das Finanzgericht hat nämlich die Revision zugelassen. Ob das Finanzamt diese einlegt und dann der Bundesfinanzhof die Entscheidung bestätigt, bleibt abzuwarten. Bis dahin sollten Sie sich in vergleichbaren Fällen aber auf das Urteil berufen und die Argumente des Finanzgerichts für sich verwenden. Denn überzeugend ist die Entscheidung auf jeden Fall.