Jeder Deutsche zieht statistisch gesehen 3,4 mal in seinem Leben um – und das etwa alle sieben Jahre. Das Thema Umzug betrifft also jeden irgendwann einmal. Dabei gilt es für Sie aber nicht nur, den Umzug an sich zu organisieren, sondern auch aus steuerlicher Sicht alles richtig zu machen. Denn dann dürfen Sie die Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen oder Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen – je nachdem, ob Ihr Umzug beruflich oder privat veranlasst war. Erfreulicherweise wurden die Umzugskostenpauschalen jetzt wieder erhöht, sodass Sie mehr absetzen können.
Wann hat ein Umzug berufliche und wann private Gründe?
- Erste berufliche Tätigkeit = beruflicher Umzug
Beginnen Sie nach dem Studium oder der Berufsausbildung mit Ihrer ersten beruflichen Tätigkeit, ist ein damit verbundener Umzug beruflich veranlasst.
Wichtig: Zum Zeitpunkt des Umzugs sollte zumindest der Arbeitsvertrag schon unterschrieben sein. Sonst könnte das Finanzamt Ihren Umzug als privat veranlasst einstufen. Ziehen Sie also erst um, wenn Ihre berufliche Zukunft gesichert ist. Auch wenn ein Berufseinsteiger von zu Hause auszieht und sich ganz in der Nähe des Elternhauses eine Wohnung sucht, könnte das Finanzamt einen privaten Umzug annehmen. Denn in diesen Fällen ist für den Umzug meist der Wunsch nach Eigenständigkeit oder ein anderes privates Motiv ausschlaggebend.
Beispiel: Alexander zieht nach Beendigung seines Studiums im Mai 2016 zu seiner Freundin nach Hamburg. Schon vor dem Umzug hatte er sich bei verschiedenen Hamburger Firmen beworben, eine Zusage aber erst im September 2016 erhalten. Der Arbeitsvertrag wurde am 22.9.2016 unterschrieben. Am 1.10.2016 beginnt Alexanders erste berufliche Tätigkeit. Alexanders Umzug ist privat veranlasst, da er umgezogen ist, bevor er eine Arbeitsstelle in Aussicht oder einen Arbeitsvertrag unterschrieben hatte.
- Arbeitgeberwechsel und Versetzung = beruflicher Umzug
Wechseln Sie Ihren Arbeitgeber und ziehen Sie deshalb um, ist dieser Umzug an den neuen Arbeitsort beruflich veranlasst. Private Motive für die Auswahl der neuen Wohnung sind grundsätzlich egal. Es spielt also keine Rolle, dass sich durch den Umzug Ihre Wohnverhältnisse verbessern, Sie in eine eigene Wohnung ziehen, ob mit dem Umzug eine Trennung oder Heirat zusammenfällt oder Sie eine größere Wohnung als vorher beziehen.
Ein Umzug anlässlich einer Versetzung ist ebenfalls beruflich veranlasst.
- Arbeitgeber verlangt den Umzug = beruflicher Umzug
In manchen Berufen ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer in der Nähe des Arbeitsplatzes wohnt, um diesen zum Beispiel schneller erreichen zu können. Das gilt zum Beispiel für Ärzte und Feuerwehrleute. Deshalb ist ein Umzug in diesen Fällen beruflich veranlasst.
- Fahrzeit verkürzt sich um mehr als eine Stunde = beruflicher Umzug
Sparen Sie durch Ihren Umzug bei der täglichen Fahrt zur Arbeit und wieder nach Hause mindestens eine Stunde Fahrzeit ein, liegt ein beruflicher Grund für den Umzug vor.
Tipp: Steht eine Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde fest, sind eventuelle private Gründe für den Umzug unbeachtlich.
Beispiel: Frau Kämmerer fährt täglich mit dem Bus zur Arbeit. Für den Hin- und Rückweg benötigt sie insgesamt 80 Minuten. Nach dem Umzug hat sie nur noch eine Fahrzeit von insgesamt 10 Minuten. Da die Fahrzeitersparnis bei 70 Minuten liegt, ist der Umzug von Frau Kämmerer beruflich veranlasst.
Wechseln Sie mit dem Umzug auch gleich noch das Verkehrsmittel und steigen Sie auf den öffentlichen Nahverkehr um, wird die neue Fahrzeit mit der Zeit verglichen, die Sie vor dem Umzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln gehabt hätten.
Beispiel: Herr Schilling fährt täglich mit dem Auto zur Arbeit. Seine Fahrzeit beträgt hin und zurück 60 Minuten. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre er täglich 120 Minuten unterwegs. Nach seinem Umzug erreicht er seine Arbeit mit der Straßenbahn und braucht täglich nur noch 30 Minuten. Die Fahrzeitersparnis beträgt also 90 Minuten (120 Minuten Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln vor dem Umzug abzüglich 30 Minuten Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach dem Umzug). Dass Herr Schilling vor dem Umzug gar nicht die öffentlichen Verkehrsmittel genutzt hat, spielt bei der Berechnung der Fahrzeitersparnis keine Rolle.
Aber Vorsicht: Bringt Ihnen der Umzug zwar eine Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde, ist der Weg zur Arbeit aber immer noch sehr lang, kann es Ihnen passieren, dass das Finanzamt den Umzug als privat ansieht.
[adrotate banner=“8″]
Beispiel: Frau Peters wohnt in Würzburg und arbeitet in München. Die Fahrzeit mit dem Zug beträgt täglich gut vier Stunden. Nach ihrem Umzug in ihr Elternhaus in Nürnberg ist Frau Peters täglich knapp zweieinhalb Stunden unterwegs. Obwohl durch den Umzug mehr als eine Stunde Fahrzeit täglich eingespart wurde, wird das Finanzamt den Wohnungswechsel von Frau Peters wohl als privat veranlasst ansehen. Mit 170 Kilometern ist der Weg zur Arbeit immer noch sehr lang.
Ziehen Ehepartner gemeinsam um, muss für jeden Ehepartner getrennt ermittelt werden, ob eine Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde vorliegt. Ein Zusammenrechnen oder Saldieren der eingesparten Fahrzeiten ist nicht erlaubt.
Beispiel: Für Herrn Braun verkürzt sich durch den Umzug die tägliche Fahrzeit um 60 Minuten, Frau Braun braucht jedoch nun täglich zehn Minuten länger. Da bei Herrn Braun die Fahrzeitersparnis mindestens eine Stunde beträgt, ist der Umzug insgesamt beruflich veranlasst. Die Fahrzeitverlängerung von Frau Braun wirkt sich nicht aus. Herr Braun kann deshalb die gesamten Umzugskosten bei sich geltend machen.
Wenn der Umzug beruflich veranlasst ist: Diese Kosten können Sie geltend machen
Ziehen Sie aus beruflichen Gründen um, dürfen Sie Ihre Umzugskosten als berufliche Ausgaben und damit als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Hier ein Überblick über die wichtigsten Aufwendungen:
Aufwendungen | abziehbar als Werbungskosten ja/nein | Anmerkung |
Transportkosten | ja | Aufwendungen für eine Umzugsfirma, Miete für einen Transporter oder Anhänger, Verpackungsmaterial usw. |
Zwischenlagerung
von Möbeln und anderen Gegenständen |
nein | |
Umzug in Etappen | nein | Nur der Umzug in die erste Wohnung ist beruflich veranlasst. Der Umzug in die endgültige Wohnung ist privat. |
Maklergebühren für eine Mietwohnung | ja | |
Maklergebühren für eine Eigentumswohnung | nein | |
Kosten für die Ausstattung der neuen Wohnung | nein | |
Renovierungskosten | nein | Eventuell gibt es dafür die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (siehe unten bei „Privater Umzug“). |
Fahrt zur neuen Wohnung am Umzugstag | ja | pro gefahrenem Kilometer 0,30 Euro |
Verpflegungskosten | ja | Verpflegungspauschale bei Abwesenheit von
|
Übernachtungskosten | ja | Betrag laut Rechnung des Hotels oder der Pension |
Wohnungsbesichtigung | ja |
|
Doppelte Mietzahlungen | ja | Absetzbar ist immer die Miete für die Wohnung, die Sie nicht nutzen. Die Mietzahlungen für die neue Wohnung machen Sie also geltend ab dem Tag der Kündigung der alten Wohnung bis zum Umzugstag, die Miete für die alte Wohnung ab dem Umzugstag bis zum Ende des Mietvertrags. |
Unterrichtskosten für Kinder | ja | Es gilt ein Höchstbetrag von
Bis zur Hälfte des Höchstbetrags werden die Unterrichtskosten voll anerkannt, darüber hinaus nur zu 3/4, bis der Höchstbetrag ausgeschöpft ist. |
Pauschale für weitere Umzugskosten | ja | Umzug vom 1.3.2016 bis 31.1.2017:
Umzug ab 1.2.2017:
|
Wichtig: Erstattet Ihnen der Arbeitgeber Ihre Umzugskosten ganz oder zum Teil, dürfen Sie nur den nicht erstatteten Betrag in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Diese Umzugskostenvergütungen sind übrigens steuerfrei.
Privater Umzug: So hoch ist die Steuerermäßigung
Die Aufwendungen für einen privaten Umzug können Sie zwar nicht als Werbungskosten abziehen, aber dafür gibt es spezielle Steuerermäßigungen, die Sie in Anspruch nehmen können.
Lassen Sie den Umzug von einer Umzugsfirma erledigen, sind die geleisteten Arbeitsstunden der Möbelpacker als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich begünstigt. Sie dürfen deshalb 20 % des entsprechenden Rechnungsbetrags, maximal 4.000 Euro absetzen.
Beauftragen Sie mit der Renovierung der neuen und / oder alten Wohnung einen Handwerker, gibt es eine weitere Steuerermäßigung, nämlich die für Handwerkerleistungen. Von den Arbeitsstunden dürfen Sie 20 %, höchstens 1.200 Euro absetzen.
Wichtig: Die Rechnung dürfen Sie auf keinen Fall bar bezahlen – auch nicht teilweise. Die Steuerermäßigungen gehen sonst verloren. Begünstigt sind immer nur die Arbeitsstunden. Achten Sie deshalb darauf, dass in der Rechnung die Arbeitszeit extra ausgewiesen ist.
[adrotate group=“2″]