Schornsteinfegerkosten sind wieder voll abziehbar

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Chaos im Bundesfinanzministerium. Schornsteinfegerkosten sind nun doch wieder voll abziehbar. Erst 2014 erklärte das Bundesfinanzministerium, dass nur noch ein Teil der Kosten steuerlich berücksichtigt werden. Nun macht das Ministerium die Rolle rückwärts.
Ob Eigenheimbesitzer oder Mieter: Schornsteinfegerkosten hat fast jeder zu zahlen.

Schornsteinfegerkosten werden nämlich vom Vermieter fast immer auf den Mieter umgelegt. Diese Kosten sind haushaltsnahe Dienstleistungen und wirken sich fast immer in der Steuererklärung aus. Denn 20 % der Kosten werden direkt von der Einkommensteuer abgezogen. Soweit also Steuern gezahlt wurden, erstattet das Finanzamt 20 % dieser Kosten.

2014 war das Finanzministerium der Meinung, dass nur Kehrarbeiten steuerbegünstigt sind. Mess- und Kontrollarbeiten konnten nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden.

Nun erklärt das Bundesfinanzministerium überraschend, dass wieder alle Schornsteinfegerkosten – also auch die Mess- und Kontrollkosten abziehbar sind. Und das gilt für alle noch offenen Fälle.

Damit können diese Kosten auch noch in der Steuererklärung 2014 abgezogen werden. Das geht aber nur noch rückwirkend für 2014, wenn die Einspruchsfrist nicht abgelaufen ist, sprich der Steuerbescheid 2014 noch nicht länger als einen Monat beim Steuerpflichtigen ist.

Schornsteinfegerkosten ließen sich oft nicht aufteilen

Die alte Regelung war sehr unpraktisch. Denn gerade Mieter konnten die Kosten oft gar nicht aufteilen, da in den Mietverträgen typischerweise der Betrag für den Schornsteinfeger nicht aufgeteilt wird. Es war deshalb 2014 für viele Mieter gar nicht möglich, die Kosten überhaupt in der Steuererklärung anzugeben.

Für alle, die bereits ihre Steuererklärung 2014 eingereicht haben und einen Steuerbescheid erhalten haben, gilt: Ist der Bescheid älter als ein Monat und bestandkräftig, gibt es keine Möglichkeit mehr, diese Kosten nachträglich geltend zu machen.

Ist der Bescheid noch nicht älter als einen Monat, können die Mess- und Kontrollkosten noch nachgereicht werden. Legen Sie Einspruch gegen den Bescheid ein und reichen die Schornsteinfegerbelege nach. Sie müssen auch die Kontoauszüge aufbewahren, auf denen die Überweisungen zu sehen sind. Denn haushaltsnahe Dienstleistungen werden nur anerkannt, wenn diese Kosten nicht bar bezahlt wurden.