Repräsentationskosten: Wann ein Supersportwagen angemessen ist

Repräsentationskosten

Luxus ist erlaubt. Als Betriebsausgaben werden Aufwendungen aber nur zugelassen, wenn sie angemessen sind. Dabei spielt allerdings nicht allein die Höhe der Aufwendungen eine Rolle. Hohe Leasingraten für einen Supersportwagen sind z.B. auch dann abzugsfähig, wenn der Zulieferer sich bei dem Supersportwagen-Hersteller „einschmeicheln will“.

Manche Menschen brauchen Sportfahrzeuge, um sich zu profilieren. Was auch als Firmenwagen noch angemessen ist, damit solche Repräsentationskosten die Steuer senken dürfen, das steht allerdings auf einem anderen Blatt. Entscheidend ist, wer „den Flitzer“ eigentlich fährt, so sinngemäß das FG Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil. Lesen Sie, bei wem der Betriebsausgabenabzug möglich ist.

Wann sind Repräsentationskosten Betriebsausgaben?

Zum Verständnis: Als Unternehmer ziehen Sie von Ihren Einnahmen diejenigen Ausgaben ab, die durch Ihren Betrieb veranlasst sind (Betriebsausgaben). Auf den verbleibenden Betrag wird die Steuer berechnet. Bei einer Frisörin sind Betriebsausgaben z.B. die Kosten für eine Schere.

In bestimmten Fällen besteht allerdings ein Verbot, diese Kosten abzuziehen. Ein Abzugsverbot besteht grundsätzlich bei Kosten, die auch privat dem Steuerpflichtigen zugutekommen. Verboten ist auch der Abzug, wenn die Aufwendungen unangemessen hoch sind. Und das richtet sich danach, ob ein vergleichbarer Unternehmer die Kosten auch verursacht hätte.

Tierärzte brauchen keinen Ferrari

Wenn z.B. ein Tierarzt für seine „Lebensretterfahrt“ einen Ferrari nutzt und die gesamten Fahrzeugkosten abzieht, ist das unangemessen. Grund: Er nutzt zwar den Wagen, um sich gegenüber Geschäftspartnern zu repräsentieren. Als Repräsentationskosten sind sie die Aufwendungen aber nicht mehr abziehbar, wenn sie außer Verhältnis zu seinem dadurch erzielten Geschäftserfolg stehen – und beim üblichen Tierarzt spielt der Wagen keine überragende Rolle (vgl. steuerfinder-Artikel zum BFH-Urteil „Mit dem Ferrari Tierleben retten“).

Ein Tierarzt braucht also keinen „Angeberwagen“, um seine Hunde und Katzen zu verarzten. Anders ist es, wenn es sich um einen Autozulieferer im Bereich des Automobilrennsports handelt. Dann dürfen die Leasingraten für einen Supersportwagen als Repräsentationskosten abgezogen werden, wie die Richter des FG Baden-Württemberg im Urteil vom 22.12.2014 (Aktenzeichen: 6 K 238/14) entschieden.

Automobilzulieferer darf Supersportwagen fahren

Und was genau ist der Unterschied zum Ferrari-fahrenden Tierarzt? Entscheidend für die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen Repräsentationskosten und unangemessenen privaten Aufwendungen sind mehrere Umstände: Unternehmensgröße, längerfristiger Umsatz und vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg.

Hier hatte der Zulieferer Motorteile aus einem neuartigen Material hergestellt und den ersten Wagen aus diesem Material bei einem Automobilhersteller geleast. Ziel dessen war es, sich mit der Marke und dem Rennsportbereich des Unternehmens zu identifizieren. Dadurch wurden die Vertragsbeziehungen zu diesem Unternehmen gepflegt und intensiviert – ein klarer Zusammenhang zwischen Fahrzeug und Geschäftserfolg. Und das genügte den Richtern für den Betriebsausgabenabzug.

Fazit: Luxusgüter sind nicht per se dem privaten Bereich zuzuordnen. Sie dürfen sich mit teuren Sportwagen rüsten und Golf mit Ihren Geschäftspartner spielen. Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist allerdings: Ihr Betrieb und dessen Erfolg weist einen engen Zusammenhang zu dem „Luxusgenuss“ auf.