Mitarbeitende Familienangehörige – darauf müssen Sie achten

Mitarbeitende FamilienangehörigeSpielen Sie mit dem Gedanken, Ihre Frau oder Ihren Sohn in Ihrem Unternehmen anzustellen? Dann sollten Sie ein paar Dinge beachten, wenn Sie die Kosten als Betriebsausgaben abziehen wollen. Das Finanzamt schaut nämlich ganz genau hin. Wir verraten, worauf es beim Thema mitarbeitende Familienangehörige ankommt. Brauchen Sie eine Sekretärin, aber finden keine zuverlässige Kraft? Möchten Sie stattdessen am liebsten Ihren zuverlässigen Sohn oder Ihre fleißige Ehefrau beschäftigen? Wenn Sie die Kosten als Betriebsausgaben geltend machen möchten, müssen Sie allerdings bestimmte Punkte beachten.

1. Mitarbeitende Familienangehörige müssen einen ordentlichen Arbeitsvertrag bekommen.

Auch wenn das Gesetz es nicht vorschreibt: Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist aus unserer Sicht ein Muss! Denn die Anforderungen des Finanzamtes an den Arbeitsvertrag sind hoch. Dass man sie einhält, ist mit einem schriftlichen Vertrag viel einfacher nachweisbar.

Und das muss der Vertrag enthalten. Die Besonderheiten sind farblich markiert:

  • Die wöchentliche Stundenanzahl
  • Die Aufgaben
  • Angabe, zu welchen Zeiten welche Arbeit abzuleisten ist, wenn das sich nicht aus der Tätigkeit ergibt
  • Vergütung und Fälligkeit
  • Urlaub
  • Kündigung

2. Mitarbeitende Familienangehörige müssen diese Arbeitsstunden auch tatsächlich durchgefüht haben.

Das ganze muss natürlich auch „ernst gemeint“ sein. Bedeutet: Sie müssen dem Finanzamt nachweisen, dass der mitarbeitende Familienangehörige die vereinbarte Tätigkeit im festgelegten Stundenumfang abgeleistet hat. Sie sollten peinlich genau festhalten, an welchen Tagen von wann bis wann Ihr Angehöriger welcher Tätigkeit nachgegangen ist. Diese Aufstellung sollten Sie parat haben, wenn plötzlich der Betriebsprüfer vor der Tür steht, der Ihnen wahrscheinlich jede Menge Fragen stellen wird.

3. Mitarbeitende Familienangehörige müssen eine angemessene Vergütung erhalten.

Der mitarbeitende Familienangehörige sollte kein exorbitant hohes Gehalt bekommen. Oder vielmehr: Das Finanzamt erkennt ein solches Gehalt nicht an. Betriebsausgaben gesteht der Finanzbeamte Ihnen nur in Höhe eines angemessenen Arbeitslohns zu. Angemessen ist dabei, was für die Tätigkeit üblich ist – und nicht für die Qualifikation. Entscheidet sich also ihr Anwaltssohn für eine Tätigkeit als Sekretär, erkennt das Finanzamt auch nur Betriebsausgaben in Höhe eines Gehalts an, das man jedem anderen Sekretär auch zahlen würde.

4. Mitarbeitende Familienangehörige müssen dem Fremdvergleich statthalten.

Entscheidend bei alledem ist für das Finanzamt immer die Frage: Hätten Sie den Vertrag so auch mit einer fremden Person geschlossen? Nur dann gibt es die Anerkennung als Betriebsausgabe. Wichtig dabei ist auch der Anlass der Einstellung: Mussten Sie in jedem Fall jemanden für den Job einstellen und haben sich dann für einen Angehörigen entschieden? Dann ist der Finanzamt weniger streng. Allerdings müssen Sie natürlich immer darauf achten, dass Sie Ihren Familienangehörigen nicht unbezahlt mehr arbeiten lassen. Denn das ist gerade nicht fremdüblich.

Fazit: Niemand verbietet Ihnen, einen Familienangehörigen in Ihrem Unternehmen zu beschäftigen. Sie müssen nur besonders gewissenhaft sein, was die Vertragsausarbeitung und die tatsächliche Beschäftigung angeht. Ein schriftlicher Vertrag macht Ihnen dabei das Leben deutlich leichter. Ein entsprechendes Muster haben Ihnen die ETL Rechtsanwälte hier zur Verfügung gestellt.

Falls Sie sich unsicher sind und Hilfe von Experten in Erwägung ziehen, sind wir gerne für Sie da. Informieren Sie sich über unsere Steuerberatungspakete.