Geschenke an Geschäftsfreunde: Übernommene Steuer und die 35 Euro-Grenze

Geschäftsfreunde freuen sich über GeschenkeKleine Geschenke erhalten die (Geschäfts-)Freundschaft. Und eine Gelegenheit zum Schenken bietet sich immer wieder. Steuerlich ist ein Geschenk von Vorteil, denn Sie können die Kosten dafür steuerlich absetzen – wenn diese nicht mehr als 35 Euro kosten. Doch Vorsicht: Übernehmen Sie die Steuer für das Geschenk, zählt diese nach einem neuen BFH-Urteil zu den 35 Euro mit dazu. Vor dem Schenken ist also genaues Rechnen angesagt. Unsicherheiten bestehen allemal.

Hintergrund: Wann sind Geschenke steuerlich abziehbar?

Ein Geschenk kann nur dann steuermindernd als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, wenn es betrieblich bzw. beruflich veranlasst ist.

Bei Geschenken an Kunden, Lieferanten, Berater und freie Mitarbeiter liegt der betriebliche Anlass in Ihrer Geschäftsbeziehung. Warum Sie ein Geschenk machen, spielt dabei keine Rolle. Deshalb bleibt eine Flasche Wein oder ein Präsentkorb zum Beispiel zum Geburtstag eines Geschäftspartners betrieblich veranlasst, auch wenn der eigentliche Anlass ein persönlicher ist.

Beachten Sie bitte: Die Geschenke dürfen Sie nur dann steuerlich absetzen, wenn diese pro Person und Jahr nicht höher als 35 Euro sind. Wird diese Grenze überschritten, ist gar nichts abziehbar.

Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, gilt: Da es sich bei diesen 35 Euro um eine Nettogrenze handelt, wird die beim Kauf gezahlte Vorsteuer nicht berücksichtigt.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Die übernommene Steuer ist auch ein Geschenk

Grundsätzlich müsste der Beschenkte, also Ihr Geschäftspartner, den Wert des Geschenks als Betriebseinnahme erfassen. Sie als Schenkender haben jedoch die Möglichkeit, das Geschenk pauschal zu versteuern und dadurch den Empfänger von seiner Steuerpflicht zu befreien. Sie als Unternehmer versteuern dann den geldwerten Vorteil eines betrieblich veranlassten Geschenks pauschal mit 30 % und damit ist die Sache steuerlich erledigt – eigentlich.

Denn bei Geschenken, die 35 Euro wert sind oder knapp darunter liegen, könnte es jetzt Probleme geben. Der Bundesfinanzhof hat nämlich entschieden, dass die vom Schenkenden übernommene Steuer ebenfalls ein Geschenk ist und in die 35 Euro-Grenze mit eingerechnet werden muss (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.3.2017, IV R 13/14).

Beispiel: Unternehmer U verteilt an seinen Geschäftspartner G Freikarten für ein Konzert im Wert von 35 Euro und übernimmt die Pauschalsteuer in Höhe von 10,50 Euro (= 30 % von 35 Euro). Da es sich bei der übernommenen Steuer ebenfalls um ein Geschenk handelt, wird die Grenze von 35 Euro überschritten. U kann sein Geschenk an G deshalb nicht steuermindernd als Betriebsausgabe absetzen.

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BMF sieht das nicht so streng

Für Verwirrung sorgt nun allerdings eine Veröffentlichung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 11.9.2017: Hiernach will das BMF die Entscheidung des BFH zwar allgemein anwenden, weist aber in einer Fußnote gleichzeitig darauf hin, dass die Finanzverwaltung weiterhin sein Schreiben aus 2015 anwendet, wonach für die 35-Euro-Grenze allein der Geschenkewert maßgeblich ist. Sprich: Die BFH-Rechtsprechung wird von der Finanzverwaltung in diesem entscheidenden Punkt ignoriert.

2 Tipps für die Praxis: Damit es kein böses Erwachen gibt

  1. Gehen Sie trotz der Ankündigung des BMF lieber auf Nummer Sicher. Achten Sie also ab sofort darauf, dass der Wert Ihrer Geschenke inklusive der übernommenen Steuer die 35 Euro-Grenze nicht übersteigt. Zwar scheint die Finanzverwaltung nicht ganz so streng zu sein und möglicherweise erkennt sie die entsprechenden Aufwendungen auch bei Überschreitung der Grenze an. Wegen des Widerspruchs zur BFH-Rechtsprechung lohnt es sich, jegliche Überschreitung der Grenze zu vermeiden.
  2. Stellen Sie sich darauf ein, dass es bei der nächsten Betriebsprüfung Beanstandungen für zurückliegende Jahre geben könnte. Da Aufwendungen für Geschenke einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden müssen, kann der Betriebsprüfer mit einem Blick auf das Konto „Geschenke“ schnell und einfach feststellen, welchen Wert ein Geschenk hatte, ob Sie die Steuer übernommen haben und ob die 35 Euro-Grenze überschritten wurde. Wendet er das BFH-Urteil an und streicht die Kosten für Geschenke, die wegen der übernommenen Steuer über 35 Euro liegen, führt das zu entsprechenden Steuernachzahlungen. Diese sollten Sie jetzt schon einkalkulieren.