Firmenfeier absetzen: Darauf müssen Sie achten

Es gibt viele Anlässe für eine Feier. Wer gern mit Kollegen und Freunden gemeinsam feiert, kann die betrieblichen Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Das geht sogar, wenn Sie Kollegen einladen, mit denen Sie auch privat verbunden sind. So hat es der Bundesfinanzhof kürzlich in einem aktuellen Urteil klargestellt. Das ist Anlass für uns, alle Grundsätze zusammenzustellen, die bei der Frage nach der Abziehbarkeit von Betriebsausgaben für eine Firmenfeier eine Rolle spielen.  

Gäste einer Firmenfeier sind oft eine bunte Mischung aus beruflichen und privaten Kontakten des Unternehmers. Verständlich ist es daher, wenn der Veranstalter da die beruflich veranlassten Aufwendungen auch als Betriebsausgaben geltend machen möchte. Das Finanzamt erlaubt das– und lässt den Abzug der Kosten, die für Geschäftskunden draufgingen, auch gerne zu. Nur was ist, wenn der Finanzbeamte nicht recht zuordnen kann, wer geschäftlich und wer privat eingeladen wurde? Darüber hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 21. März 2019 (Aktenzeichen VIII B 129/18) entschieden.

Relevant: Anlass, Gäste, Ort und Aufwendungen für die Feier

Schauen wir uns dazu zunächst an, was das Finanzamt dem Grunde nach verlangt, um einen Betriebsausgabenabzug bei einer Firmenfeier zu gestatten. Eine Firmenfeier, für die das Finanzamt Aufwendungen berücksichtigt, darf grundsätzlich der Unterhaltung von Geschäftsfreunden dienen. Es gibt aber eine wichtige Einschränkung: Die Aufwendungen für die Feier dürfen nicht einer überflüssigen und unangemessenen Unterhaltung und Repräsentation dienen.

Wann aber liegt ein unangemessener Repräsentationsquarakter vor? Bei der Beurteilung der Feier spielen verschieden Faktoren eine Rolle:

  • Der Anlass: Wenn Sie eine Feier veranstalten, sollte diese einen beruflichen Anlass haben. Geht es vorwiegend darum, dass Sie Geschäftbeziehungen aufbauen möchten, ist das sicher beruflich. Doch auch, wenn eine Beförderung oder ein Dienstjubiläum gefeiert wird, besteht zumindest ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit.
  • Der Ort: Idealerweise sollte die Feier in den unternehmenseigenen Räumen stattfinden. Denn wenn Sie eine externe Partylocation suchen, schaut das Finanzamt zweimal hin, ob Sie nicht doch eine Privatfeier veranstalten. Gehen Sie hier lieber auf Nummer Sicher.

  • Die Aufwendungen: Die Kosten für Ihre Feier sollten sich in dem Rahmen halten, der auch bei vergleichbaren betrieblichen Veranstaltungen angesetzt wird. In der Rechtsprechung wurden Kosten von 60 Euro pro Person als angemessen angesehen.  
     
  • Die Gästeliste: Zum einen sollte der Gastgeber dem Unternehmen zuzuordnen sein. Zum anderen sollte auch er sich um die Einladung der Gäste kümmern. Vor allem aber sollte es sich zu einem gewissen Teil um Geschäftspartner und potenzielle Kunden oder aber um Personen des öffentlichen Lebens handeln. Werden dagegen nur Freunde, sonstige private Bekanntschaften und Angehörige eingeladen, sieht es mit dem Betriebsausgabenabzug eher schlecht aus.

Die Gästeliste: der springende Punkt

Gerade der letzte Punkt kann aber schwierig werden, wenn sowohl geschäftliche Kontakte als auch Personen eingeladen werden, mit denen Sie privat verbandelt sind. Die Gesamtkosten werden im Fall solcher gemischten Aufwendungen anhand der Zahl der Gäste anteilig aufgeteilt. Bedeutet: Wenn 20 Geschäftspartner und zehn Freunde eingeladen werden, erkennt das Finanzamt zwei Drittel der Aufwendungen als Betriebsausgaben an, sofern die sonstigen Voraussetzungen für einen Abzug vorliegen. Dieswurde bereits in der Vergangenheit als zulässig angesehen.

In diesem speziellen Fall einer Rechtsanwaltskanzlei, über den der BFH entschieden hat, war nun aber die Besonderheit: Einige Gäste konnte das Finanzamt nicht eindeutig dem beruflichen oder dem privaten Bereich zuordnen. Auch aus der Anrede der Einladungskarten ergab sich, dass verschiedene Mandanten, Geschäftskontakte und Personen des öffentlichen Lebens auch deswegen eingeladen wurden, weil es auch eine persönlliche Verbindung zu ihnen gab.

Hier hat der BFH nun für Klarheit gesorgt: Hat das Finanzamt Schwierigkeiten bei der eindeutigen Zuordnung von Personen zum beruflichen oder privaten Bereich, darf es den Anteil schätzen. Der Finanzbeamte muss dabei aber alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen. Das Finanzamt durfte in diesem Fall den beruflich veranlassten Anteil auf 50 Prozent schätzen.

Fazit: Der BFH-Beschluss sorgt für ein wenig mehr Klarheit. Er zeigt aber auch, dass es in diesem Bereich – wie so oft – auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Einen genauen Fahrplan können wir Ihnen demnach nicht an die Hand geben. Wenn Sie die oben genannten Punkte hinreichend berücksichtigen, sollte Sie aber gute Chancen haben, dass das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug anerkennt. Und der BFH hilft Ihnen insofern auch weiter, dass Sie nun nicht mehr solche Kontakte von der Gästeliste streichen müssen, die Sie aus privaten und beruflichen Gründen einladen möchten. Der Betriebsausgabenabzug insgesamt ist dadurch nicht mehr gefährdet.