Wer arbeitet, macht auch mal einen Fehler. Das passiert natürlich auch beim Rechnungsschreiben. Aber was, wenn eine fehlerhafte Rechnung ausgestellt wurde? Schließlich kann nur der Unternehmer, der eine fehlerfreie Rechnung erhalten hat, den Vorsteuerabzug nehmen. Lesen Sie, wie Sie Rechnungen richtig korrigieren.
Steuernachteile durch falsche Rechnungsberichtigung
Nur einer darf die fehlerhafte Rechnung berichtigen – der Rechnungsersteller. Wichtig: Zusätzlich zur berichtigten Rechnung muss die alte Rechnung storniert werden. Wird eine neue berichtigte Rechnung ausgestellt und die Stornierung unterbleibt, schuldet der Rechnungsersteller die Umsatzsteuer gleich zweimal dem Finanzamt.
Beispiel: Der Großhändler Meier liefert an den Lebensmittelhändler Schmidt eine Palette Lebensmittel. Er erstellt eine fehlerhafte Rechnung über 500 Euro + 19 % Umsatzsteuer.
Schmidt fordert Meier auf eine neue Rechnung auszustellen, in der die Umsatzsteuer richtig – mit 7 % – ausgewiesen ist.
Meier schreibt eine neue Rechnung (500 Euro + 7 % Umsatzsteuer) ohne den Hinweis, dass diese Rechnung eine Rechnungsberichtigung ist.
Meier schuldet deshalb dem Finanzamt aus der ersten Rechnung 95 Euro Umsatzsteuer (500 Euro x 19 % = 95 Euro) und aus der zweiten Rechnung 35 Euro Umsatzsteuer (500 Euro x 7 % = 35 Euro).
Um kein Risiko einzugehen sollte:
1. Eine Stornorechnung erstellt werden.
2. Eine neue Rechnung ausgestellt werden.
3. Der fehlerhaften Rechnung in der eigenen Buchführung eine Kopie der Stornorechnung beifügt werden.
Weitere Möglichkeit: Es kann auch eine berichtigte Rechnung mit derselben Rechnungsnummer an den Kunden geschickt werden. In der Rechnung muss eindeutig darauf hingewiesen werden, dass die fehlerhafte Rechnung storniert wurde.
Zusätzlich sollte auf der neuen Rechnung oder auf der berichtigten Rechnung der Hinweis enthalten sein, dass ein Vorsteuerabzug aus der fehlerhaften Rechnung nicht möglich ist.
Gutschriftenrechnung als Stornorechnung
Oft wird eine Gutschriftenrechnung statt einer Stornorechnung ausgestellt, um fehlerhafte Rechnungen zu korrigieren. Dieses Vorgehen ist zwar üblich aber kritisch. Die Rechnungsgutschrift enthält nämlich denselben Fehler der ursprünglichen Rechnung. Daraus ergibt sich kein vollständiger Erstattungsanspruch der Umsatzsteuer.
Beispiel: Großhändler Meier schreibt eine Gutschriftenrechnung über 500 Euro + 19 % Umsatzsteuer an Schmidt, um die fehlerhafte Rechnung zu stornieren.
Meier schuldet dem Finanzamt aus der ursprünglichen fehlerhaften Rechnung weiterhin 95 Euro Umsatzsteuer. Aus der Gutschriftenrechnung stehen ihm aber nur 35 Euro Umsatzsteuer (7 %) zu, weil er nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer erstattet bekommt.
Die Gutschriftenrechnung muss den Hinweis enthalten, dass die fehlerhafte Rechnung storniert wird, um das Problem zu vermeiden.
Tipp: Muss eine fehlerhafte Rechnung berichtigt werden, schreiben Sie eine neue Rechnung mit einer neuen Rechnungsnummer. Erstellen Sie zusätzlich eine Stornorechnung. Vergessen Sie nicht den Hinweis, dass der Vorsteuerabzug nicht möglich ist.
Kann mir jemand dabei helfen?
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