Darf eine Kunstlehrerin Ausstellungsbesuch als Werbungskosten abziehen?

Ausstellungsbesuch als WerbungskostenAls Kunstlehrerin auf eine Vernissage gehen? Wer das macht, der zeigt doch, dass er seinen Beruf lebt und mit Leidenschaft betreibt. Sollte er nicht dann das Eintrittsgeld für den Ausstellungsbesuch als Werbungkosten abziehen dürfen? Ganz so einfach ist es leider nicht.

Als engagierte Lehrerin für Bildende Kunst nimmt man doch gerne die eine oder andere Kunstausstellung mit – auch ohne gelangweilte Schülergruppen. Wenn man sich dann noch als Malerin verwirklicht, muss das doch Zeichen genug sein, dass die Ausgaben dem Beruf dienen. Und damit sollten doch die Fahrtkosten und Parkgebühren sowie die Eintrittsgelder für Vernissagen oder den Ausstellungsbesuch als Werbungskosten abzugsfähig sein – oder? Eine Oberstudienrätin aus Baden-Württemberg beeindruckte mit diesem Vortrag vielleicht sich selbst – nicht aber das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 19.2.2016, Az. 13 K 2981/13). Dass sie zu 50 % die Kosten u.a. für den Ausstellungsbesuch als Werbungskosten abziehen dürfe, konnte sich die Lehrerin danach abschminken.

Engagierte Bürgerin guckt in die Röhre

Das Finanzgericht stellte klar, dass die Aufwendungen zur Lebensführung der Lehrerin gehören, auch wenn sie ihren Beruf fördern. Abziehbar sind die Kosten nämlich nur, wenn sie ausschließlich beruflich veranlasst sind oder die private Mitveranlassung in den Hintergrund tritt. Hier schoss sich die Kunstlehrerin ein Eigentor: Sie bezeichnete sich selbst als kulturell engagierte Bürgerin. Schluss des Finanzgerichts: Ohne den Beruf – z.B. nach der Pensionierung – würde sie weiterhin zu Kunstausstellungen gehen.

Auch eine Aufteilung in private und berufliche Aufwendungen kam für die Finanzrichter nicht in Betracht. Wie soll man schließlich eine Kunstausstellung teilweise aus privatem und teilweise aus beruflichem Interesse besuchen? Nach Zeitanteilen geht das jedenfalls nicht – wie das vielleicht bei einer Reise noch denkbar wäre – so das Finanzgericht. Jede Aufteilung wäre hier völlig willkürlich.

Brotlose Kunst – und nicht mal der Ausstellungsbesuch als Werbungskosten abziehbar

Da konnte unserer Kunstlehrerin auch ihre Tätigkeit als Malerin nicht mehr helfen. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit käme nämlich nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit eine wichtige Voraussetzung für eine ernsthaft angestrebte berufliche Verbesserung ist. So will es das Finanzgericht. Das war hier aber gerade nicht der Fall: Ihr wurde deswegen weder eine höher dotierte Stelle noch eine Beförderung angeboten. Die vorgelegten Lobeshymnen der engagierten Lehrerin von ihrem Arbeitgeber reichten da nicht aus.

Fazit

Wer seine Ausgaben für seinen Freizeitspaß geltend machen will, muss also kreativ sein: Ein Profifußballer zum Beispiel hat das nicht geschafft: Er darf die Kosten für einen Pay-TV-Sender nicht absetzen, weil man beruflich und privat genutzten Teil nicht trennen kann (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.7.2014, Az.: 1 K 1490/12). Ein Polizist dagegen darf die Kosten des Polizeisportvereins als Werbungskosten ansetzen, wenn die dienstliche Anweisung zur Teilnahme erfolgt (Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.1.2008, Az. 6 K 993/05).

Tipp: Lassen Sie sich wenn irgendwie möglich von Ihrem Arbeitgeber bescheinigen, dass die Aufwendungen für die Ausübung Ihres Berufs essentiell sind. Dann klappt´s auch mit dem Werbungskostenabzug – wahrscheinlich.