Bettensteuer: Buchungsportale müssen private Vermieter an die Gemeinden verpfeifen

Bettensteuer wird in manchen Gemeinden erhobenNach einem neuen Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg müssen Buchungsportale wie Airbnb Gemeinden die Namen und Anschriften aller privaten Vermieter herausgeben, wenn die jeweilige Gemeinde nachfragt. Damit sollen die Kommunen in die Lage versetzt werden, nicht gezahlte Bettensteuern schneller einzutreiben.       

Bettensteuer? Gilt die nicht nur für Hotelbetreiber? Nein, viele notorisch klamme Gemeinden verlangen die mittlerweile auch von privaten Vermietern. Seit 2014 ist das so auch in der Übernachtungssteuersatzung von Freiburg geregelt. Offenbar reichen der Stadt die bisherigen Einnahmen nicht aus. Jedenfalls hat die Stadtverwaltung rund drei Dutzend Portalbetreiber angeschrieben. Weil die privaten Vermieter bei entsprechenden Suchanfragen im Internet meistens nur anonymisiert erscheinen, forderte die Stadt die Betreiber dazu auf, Ross und Reiter zu nennen, also Namen und Anschrift sämtlicher privater Vermieter. Nix da, liebe Stadt, meinte ein Portalbetreiber. Recherchier doch mithilfe der auf unserem Portal veröffentlichten E-Mail-Adressen und der Immobilienbeschreibungen selbst die Namen der entsprechenden Vermieter. Außerdem: Derartige anlasslose Ermittlungen ins Blaue hinein verstoßen gegen den Datenschutz. Mit dieser Begründung zog das Buchungsportal selbstbewusst vor das Verwaltungsgericht Freiburg – und kam als Häuflein Elend wieder heraus.

Steuerhinterziehungen rechtfertigen Sammelauskünfte

Das Verwaltungsgericht Freiburg (Urteil vom 5.4.2017, Az.: 4 K 3505/16, rechtskräftig) drückt sich vornehm aus. Private Vermietungen seien besonders anfällig für steuerliche „Unregelmäßigkeiten“ -sprich: Steuerhinterziehungen. Deshalb geht das Sammel-Auskunftsersuchen der Stadt Freiburg nach Ansicht der Verwaltungsrichter in Ordnung, zumal es am seidenen Faden hängt, ob der jeweilige Stadtbedienstete die Namen der Privatvermieter aus den sonstigen Portalangaben ermitteln kann oder nicht. Ungeachtet dessen, ob eine E-Mail-Anfrage an den Vermieter überhaupt geeignet wäre, die erforderlichen Informationen zu erhalten, stellt dies für die Stadt wegen der hohen Zahl der erforderlichen Einzelfallanfragen auch kein zumutbares und praktikables Mittel der Sachverhaltsermittlung dar.

Herausragende Bedeutung der Belastungsgleichheit

Die Verpflichtung des Portals zur Weitergabe der Daten verstößt auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, betonte das Verwaltungsgericht. Diese Auskunftspflicht lasse sich auch nicht durch zivilrechtliche Vereinbarungen des Portals mit seinen Nutzern wirksam beschränken oder gar ausschließen. Schließlich heben die Freiburger Richter die herausragende Bedeutung der steuerlichen Belastungsgleichheit der Steuerbürger hervor. Das Interesse der Allgemeinheit an möglichst lückenloser Festsetzung und Verwirklichung von Steueransprüchen sei grundsätzlich höher zu bewerten als das Interesse unbeteiligter Dritter, hier also der Wohnungsportale, von staatlichen Eingriffen unbehelligt zu bleiben.

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Airbnb dreht die große Kugel

Die Bettensteuer bereitet den Portalbetreibern derzeit ernsthafte Kopfschmerzen. Denn viele private Vermieter wollen mit der Bettensteuer nichts zu tun haben. Entweder verzichten sie deshalb insgesamt auf eine private Vermietung einzelner Zimmer oder kleiner Ferienwohnungen oder sie suchen selbst den Kontakt zu den Gemeinden. Der Grund: Sie wollen nicht als Steuerhinterzieher gebrandmarkt werden. Der weltweit wohl größte Portalanbieter Airbnb zieht deshalb an einigen Orten wie Amsterdam, Portland und San Francisco die Belegungssteuer von Gästen automatisch ein und gibt sie im Namen des Gastgebers an die Steuerbehörde weiter. In Deutschland ist dies indes nicht der Fall. Vielmehr schreibt Airbnb auf seiner Internetseite: „Wir möchten Gastgebern helfen, sich an die für sie geltenden Gesetze zu halten, und wir wissen, dass viele dieser Regelungen komplex und schwer zu befolgen sind. Wir arbeiten weiterhin mit Regierungen auf der ganzen Welt daran, Wege zu entwickeln, um die Erhebung der Belegungssteuer an so vielen Standorten wie möglich zu vereinfachen.“ Von Erfolg scheinen all diese Bemühungen aber bisher nicht gekrönt zu sein.

Was ist zu tun?

Im Zweifel sollten Sie als Vermieter auf jeden Fall Kontakt mit der Gemeinde aufnehmen und die aktuelle Übernachtungssteuersatzung anfordern. So erfahren Sie, ob bei einer privaten Vermietung Bettensteuern anfallen. Wenn Sie die bisher nicht abgeführt haben, sollten Sie sich einen Steuerberater nehmen, der die Recherchen für den Vermieter durchführen kann. Steht sogar eine Steuerhinterziehung im Raum, sollte der betroffene Vermieter die Kommunikation von vornherein einem Steuerberater überlassen. Hier ist vor allem an eine strafbefreiende Selbstanzeige zu denken. Die will aber gut vorbereitet und begründet sein.