Achtung Kleinunternehmer: Die Grenze wurde angehoben

Das sogenannte Bürokratieentlastungsgesetz III erfuhr so allerlei Änderungen und Verzögerungen auf dem Weg zu seiner Verabschiedung. Doch in einem Punkt kam die Regelung so schnell, wie sie in Kraft treten sollte: Die Kleinunternehmergrenze wurde von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben. Der Geltungszeitraum wurde auch vorgezogen. Damit können seit dem 1.1.2020 viel mehr Unternehmer als erwartet von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.

Am 8. November 2019 hat der Bundesrat das Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet und damit besiegelt: Seit Januar 2020 können Unternehmer, die im Vorjahr zwischen 17.501 Euro und 22.000 Euro Umsatz erzielt haben, erstmals von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Voraussetzung ist weiterhin, dass ihr voraussichtlicher Umsatz im laufenden Jahr 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Bisher lag die Grenze bei 17.500 Euro im Vorjahr und 50.000 Euro im laufenden Jahr.

Was bringt die Kleinunternehmerregelung?

Tausende Unternehmer mehr werden damit vor die Wahl gestellt: Will ich keine Umsatzsteuer zahlen oder möchte ich freiwillig zur Umsatzsteuer optieren? So einfach, wie die Entscheidung klingt, ist sie oftmals gar nicht: Denn in einigen Fällen kann es sich durchaus lohnen, freiwillig Umsatzsteuer zu zahlen.

Ein Vorteil der Regelbesteuerung ist, dass Unternehmer die Vorsteuer ziehen, also sich die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt wiederholen können. Vorteilhaft ist die Option zur Umsatzsteuer damit vor allem dann, wenn Unternehmer hauptsächlich selbst Unternehmer als Kunden haben. Denn diese sind ebenfalls zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Umsatzsteuer ist damit ein neutraler Posten, weil ihre Kunden die von ihnen gezahlte Umsatzsteuer auch wieder geltend machen können. Auch wenn Unternehmer größere Investitionen für den Betrieb planen, kann sich die Option zur Umsatzsteuer lohnen.

Die Kleinunternehmerregelung hat dagegen den Vorteil, dass keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Außerdem ist der bürokratische Aufwand als Kleinunternehmer sehr viel geringer: Man muss (und darf) auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Nicht zuletzt muss der Unternehmer, der zur Umsatzsteuer optiert, regelmäßig eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Wie oft das erforderlich ist, hängt von der Höhe der Umsätze ab. Und hier stehen mit dem Bürokratieentlastungsgesetz ebenfalls Änderungen an. 

Neue Regeln für die Umsatzsteuer-Voranmeldung

Gründer müssen in bestimmten Fällen bald ihre Umsatzsteuervoranmeldung nicht mehr monatlich, sondern nur noch vierteljährlich abgeben. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Umsatzsteuer voraussichtlich 7.500 Euro nicht überschreiten wird.

Hierbei gilt folgendes:

  • Hat der Unternehmer seine Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt, ist die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen.
  • Nimmt der Unternehmer die Tätigkeit im laufenden Jahr auf, ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.

Bisher mussten Gründer ihre Umsatzsteuervoranmeldung in jedem Fall monatlich abgeben. Erst im zweiten Jahr nach der Gründung durfte der Unternehmer auf die vierteljährliche Abgabe wechseln, sofern seine zu entrichtende Steuer bei maximal 7.500 Euro im Jahr lag.

Achtung: Die neue Regelung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung gilt nur für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026. Im kommenden Jahr müssen Gründer, die zur Umsatzsteuer optieren, die Umsatzsteuer-Voranmeldung also weiterhin monatlich abgeben.

Fazit:

Nun haben mehr Unternehmer die Wahl: Laut dem Regierungsentwurf sind von der Anhebung der Kleinunternehmergrenze 68.400 Steuerpflichtige erstmalig betroffen, die von der Bürokratie entlastet werden können – wenn sie wollen. Auch die Anzahl der von der neuen Regelung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung Betroffenen ist beachtlich: So werden dadurch voraussichtlich jährlich 741.600 Umsatzsteuer-Voranmeldungen eingespart. Es geht also voran mit der Bürokratieentlastung – für Unternehmer, aber auch für das Finanzamt.