Achtung Unternehmer: Scheinselbstständigkeit kann teuer werden

Es ist zu verlockend: Anstatt jemanden fest anzustellen, wird die Person auf selbstständiger Basis engagiert. Das spart ordentlich Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Dem steht jedoch ein erhebliches Risiko gegenüber: die Scheinselbstständigkeit. Stellt sich nämlich heraus, dass nicht etwa eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, sondern der Beschäftigte als Arbeitnehmer einzustufen ist, drohen hohe Nachzahlungen an Lohnsteuer und Sozialversicherung. Und in Zukunft könnte es für Arbeitgeber sogar noch teurer werden.

Warum stellt die Scheinselbstständigkeit ein Risiko für Unternehmen dar?

Das größte Problem bei der Scheinselbstständigkeit ist, dass es keine verbindlich geregelten Kriterien gibt, dafür aber jede Menge Ermessensspielräume. Dadurch besteht bei jedem Selbstständigen, dem Sie als Unternehmer einen Auftrag erteilen, theoretisch die Möglichkeit, dass er ein Scheinselbstständiger ist.

Ein solcher Scheinselbstständiger leistet typischerweise die gleiche Arbeit wie ein abhängig Beschäftigter. Der Auftraggeber zahlt aber für den Scheinselbstständigen keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge. Dem Scheinselbstständigen stehen zudem keine Arbeitnehmerrechte zu, wie zum Beispiel Anspruch auf bezahlten Urlaub, Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, usw.

Sollte sich bei einem Beschäftigten herausstellen, dass er ein Scheinselbstständiger ist, kann dieser auf Festanstellung klagen. Die Gefahr besteht vor allem dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet wird. Darüber hinaus drohen dem Unternehmen Nachzahlungen von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, die bisher nicht für den Scheinselbstständigen abgeführt wurden. Auch auf eine Rückforderung von an den Scheinselbstständigen gezahlter Umsatzsteuer muss sich das Unternehmen einstellen – und auf eine rückwirkende Berichtigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen. Weiterhin steht im schlechtesten Fall eine Strafanzeige wegen Sozialversicherungsbetrug und Steuerhinterziehung im Raum.

Aufgrund eines aktuellen Falls vor dem Europäischen Gerichtshof sollten betroffene Unternehmen damit rechnen, dass sie in Zukunft dem Scheinselbstständigen zusätzlich auch noch eine Urlaubsvergütung für nicht genommenen Urlaub zahlen müssen.

Der aktuelle Fall: Scheinselbstständiger fordert Urlaubsabgeltung für 13 Jahre

Mister King aus Großbritannien war mehr als 13 Jahre fortlaufend und ohne Unterbrechung als Verkäufer auf Provisionsbasis für ein Unternehmen selbstständig tätig gewesen. Nachdem das Unternehmen den Vertrag beendet hatte, klagte Mister King auf Feststellung, dass er während der Zeit der Tätigkeit für das Unternehmen „Arbeitnehmer“ war – trotz des Selbstständigen-Vertrags. Darüber hinaus beanspruchte er für die gesamte Zeit der Anstellung bezahlten Urlaub. Diese Klage hatte vor dem britischen Arbeitsgericht in vollem Umfang Erfolg. Insbesondere bekam Mister King eine Urlaubsvergütung von umgerechnet mehr als 30.000 Euro zugesprochen. Da das Unternehmen nicht bereit war, diesen Betrag komplett zu zahlen, landete das Verfahren schließlich vor dem Europäischen Gerichtshof (Verfahren C-214/16).

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof stellt sich mit seinen Schlussanträgen ganz klar auf die Seite des Arbeitnehmers Mister King. Er ist der Ansicht, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub so lange bestehen bleibt, bis der Arbeitnehmer den Urlaub nehmen kann. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht dem Arbeitnehmer eine finanzielle Vergütung für den bezahlten, aber nicht genommenen Jahresurlaub zu – und zwar für die gesamte Dauer der Beschäftigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Europäische Gerichtshof folgt in seinen Urteilen regelmäßig der Auffassung des Generalanwalts. Deshalb ist es auch in diesem Fall recht wahrscheinlich, dass das Urteil den Schlussanträgen entsprechend wird.

So vermeiden Sie die Scheinselbstständigkeit: 5 wertvolle Tipps für Unternehmer

Als Unternehmer gilt es also, eine Scheinselbstständigkeit möglichst frühzeitig zu vermeiden. Unsere Checkliste mit hilfreichen Tipps unterstützt Sie dabei.

Tipp Nr. 1: Wenden Sie sich an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund

Die Clearingstelle prüft den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beschäftigten und stellt verbindlich fest, ob im konkreten Einzelfall eine Sozialversicherungspflicht besteht oder nicht. Bei Zweifeln sollten Auftraggeber und Auftragnehmer schon zu Beginn des Vertragsverhältnisses dieses Statusfeststellungsverfahren durchführen lassen.

Vor allem freie Mitarbeiter, Einzelunternehmer und Existenzgründer sind durch die Scheinselbstständigkeit gefährdet. Deshalb sollten Sie bei der Auftragsvergabe bzw. bei Vertragsschluss denjenigen Auftragnehmern den Vorzug geben, deren Status bereits geklärt ist – auch wenn das natürlich keine Garantie für alle Zeiten ist!

Tipp Nr. 2: Wiederholen Sie die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status regelmäßig

Aber auch langjährig Beschäftigte können sich bei einer Prüfung als Scheinselbstständige entpuppen. Deshalb sollte die Prüfung, welchen sozialversicherungsrechtlichen Status ein Auftragnehmer hat, regelmäßig wiederholt werden – auch wenn der Status bei Beginn der Beschäftigung geklärt wurde. Denn selbst falls bei der Vergabe des Auftrags bzw. bei Abschluss des Dienstvertrags alles o.k. war und eine echte Selbstständigkeit festgestellt wurde, kann sich diese im Laufe der Zeit zu einer Scheinselbstständigkeit entwickeln. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn dem Beschäftigten andere Auftraggeber abspringen und er nur noch für ein Unternehmen tätig ist.

Wichtig: Die Folge eines Statusfeststellungsverfahrens können existenzgefährdende Nachzahlungsforderungen sein. Bevor Sie sich also an die Clearingstelle wenden, sollten Sie unbedingt mit einem erfahrenen und kompetenten Berater die konkrete Vorgehensweise besprechen.

Tipp Nr. 3: Behandeln Sie externe Mitarbeiter auch als solche

Je stärker Sie den freien Mitarbeiter in Ihre Organisation einbinden, desto mehr Argumente sprechen für eine Scheinselbstständigkeit. Folgende Punkte sollten Sie beherzigen:

  • Stellen Sie dem Auftragnehmer keine internen Visitenkarten und keinen Firmenausweis aus.
  • Kennzeichnen Sie ihn auf der Webseite und im Organigramm deutlich als externen Mitarbeiter.
  • Laden Sie ihn nicht zu Betriebsfeiern ein.
  • Er sollte an internen Besprechungen nur teilnehmen, wenn die persönliche Anwesenheit tatsächlich erforderlich ist und die Angelegenheit nicht per Telefon, Videokonferenz oder E-Mail geregelt werden kann.
  • Stellen Sie ihm keinen festen eigenen Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen zur Verfügung.

Eine interne E-Mail-Adresse erscheint meines Erachtens unproblematisch, wenn nur dadurch Sicherheitsstandards des Unternehmens und die Geheimhaltung gewährleistet sind. In der Signatur und im E-Mail-Verkehr sollte der Mitarbeiter aber deutlich als extern gekennzeichnet sein.

Tipp Nr. 4: Gestalten Sie den Vertrag mit dem Auftragnehmer richtig

Insbesondere sollten Sie den Vertrag unter keinen Umständen als Arbeitsvertrag bezeichnen, sondern besser als Dienstvertrag oder Werkvertrag. Nehmen Sie eine Regelung mit auf, dass der Auftragnehmer für die Abführung der fälligen Steuern verantwortlich ist. Vergessen Sie nicht Angaben zum Honorar und der zu erledigenden Tätigkeiten.

Wichtig ist eine Vereinbarung darüber, dass der Auftragnehmer Aufträge ablehnen und für andere Kunden tätig werden darf. Zur Erledigung seiner Aufträge sollte der Auftragnehmer Hilfskräfte einsetzen dürfen (das ist Arbeitnehmern nicht möglich).

Und schließlich: Vermeiden Sie eine Vollbeschäftigung des Auftragnehmers – auch wenn er noch so wertvoll für Ihr Unternehmen ist. Er muss tatsächlich auch noch Zeit für andere Auftraggeber haben.

Tipp Nr. 5: Klären Sie ab, ob der Auftragnehmer auch steuerlich Unternehmer ist

Die Finanzämter sind nicht daran gebunden, was die Rentenversicherung in ihrem Statusfeststellungsverfahren als Ergebnis erzielt, sondern für sie zählen: Unternehmensinitiative und Unternehmerrisiko. Das bedeutet: Der Auftragnehmer ist nur dann aus steuerlicher Sicht ein Unternehmer, wenn er seine Dienstleistung am Markt anbietet, auch andere Kunden hat und das Risiko trägt, bei Ausfallzeiten oder bei Schlechterfüllung kein Honorar zu bekommen.

Ansonsten ist bei der steuerlichen Beurteilung ebenfalls das Gesamtbild der Umstände entscheidend. Die Kriterien sind nahezu dieselben wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Im Zweifel holen Sie eine Auskunft des Finanzamts ein.

Fazit

Eine Scheinselbstständigkeit kann für Ihr Unternehmen richtig teuer werden – und im schlimmsten Fall wegen der hohen Nachzahlungen die Insolvenz bedeuten und Strafanzeigen nach sich ziehen. Im Hinblick auf das aktuelle Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof sollten Sie deshalb vorsichtshalber schon jetzt Ihre Verträge mit Ihren Selbstständigen unter die Lupe nehmen und prüfen, ob und in welcher Höhe Nachforderungen für Lohnsteuer, Sozialversicherung und Urlaub drohen können. Suchen Sie sich dafür einen kompetenten und erfahrenen Berater. Weitere wertvolle Informationen finden Sie auch in unserem Beitrag „Scheinselbstständigkeit: Schnell raus aus der Haftungsfalle“.

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