Unternehmer aufgepasst: Künstlersozialabgabe sinkt in 2018

Unternehmen, die Künstler beschäftigen, haben Grund zur Freude: Denn in 2018 wird es für sie günstiger. Der Beitragssatz zur Künstlersozialkasse – die Künstlersozialabgabe – sinkt von 4,8 % auf 4,2 %. Wir erklären, warum das so ist und was es mit der KSK genau auf sich hat.

Mehr Köpfe = geringerer Pro-Kopf-Anteil

Unternehmer, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten, müssen eine Künstlersozialabgabe zahlen. Ausnahme: Sie erteilen nur gelegentlich Aufträge an Künstler. Das ist dann der Fall, wenn die Gesamtsumme der an Künstler gezahlten Honorare bei nicht mehr als 450 Euro im Jahr liegt.

Dieses Geld kommt in einen Topf, zusammen mit einem Zuschuss des Bundes. Und aus diesem Topf bedient sich die Künstlersozialkasse (KSK).

Die gute Nachricht für Unternehmer: Der Beitrag, den er in diesen Topf geben muss, sinkt im kommenden Jahr von 4,8 % auf 4,2 %. Grundlage dieses Satzes sind alle im Jahr vom Unternehmen an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Grund für diese Erleichterung ist laut Arbeitsministerium, dass in den vergangenen zwei Jahren weitere 50.000 Unternehmen zur Abgabe verpflichtet werden konnten und 17.000 Unternehmer sich selbst gemeldet hätten. Somit könne man die Last auf mehr Schultern verteilen.

Die Künstlersozialabgabe – deshalb gibt es sie

Aber warum gibt es diese Abgabe eigentlich und was genau geschieht mit dem „Topf“?

Die Abgabe geht an die Künstlersozialkasse: Diese ist errichtet worden, um selbstständigen Künstlern und Publizisten einen ähnlichen sozialen Schutz zu ermöglichen wie Arbeitnehmern. So zahlen diese genauso wie Arbeitnehmer nur die Hälfte der Beiträge in die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Stärken wollte man mit dieser Gleichstellung die Pressefreiheit. Tatsächlich in den Genuss der KSK kommen aber nicht nur Schriftsteller oder Journalisten, sondern auch alle, die Musik, darstellende Kunst oder Bildung schaffen, ausüben oder lehren. Damit fallen beispielsweise auch Designer und Fotografen unter den Künstler-Begriff. Doch es gibt auch Fälle, in denen die Zuordnung nicht ganz so einfach ist. Lesen Sie dazu unseren Artikel „Künstler ist nicht gleich Künstler: Wer darf in die Künstlersozialkasse?“.

Künstler werden wie Arbeitnehmer behandelt

Erfreulich ist das ganze also für den selbstständigen Künstler: So muss er sich nicht privat krankenversichern und trägt nur die Hälfte der Beiträge, abhängig vom Einkommen – wie eben der normale Arbeitnehmer auch. Wie der Arbeitnehmer zahlt auch der Künstler damit in die Rentenversicherung ein und kann seine Familienmitglieder in der Krankenversicherung kostenlos mitversichern.

Weniger erfreulich ist das Bestehen der KSK dagegen für die Unternehmer, die die Künstler beschäftigen: Denn gerade für kleine und unerfahrene Betriebe ist es ärgerlich, wenn sie auf einmal noch einen Teilbetrag draufzahlen müssen.

Beispiel: Ein kleiner Delikatessen-Shop lässt sich von einem Webdesigner eine Website gestalten, weil er in Absatzschwierigkeiten geraten ist. Er zahlt dafür 2.000 Euro – und muss zu seiner Überraschung zusätzlich noch 96 Euro Künstlersozialabgabe aufbringen.

Ein kleiner Trost: Durch die Senkung des Beitrags im Jahr 2018 sind es nur noch 84 Euro. Hat er mehrere Aufträge im Jahr an Künstler zu vergeben, rechnet sich die Änderung schon merklich.

Wichtig: Beschäftigen Sie als Unternehmer einen Künstler, müssen Sie das der KSK melden. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie auf die beauftragte Leistung eine Abgabe zahlen müssen, nutzen Sie das Formular auf den Seiten der KSK. Diese überprüft für Sie die Abgabepflicht.

Fazit: Die KSK ist eine sinnvolle Einrichtung und schützt Künstler vor den Sorgen, mit denen Selbstständige oft zu kämpfen haben. Angesichts der Vielzahl solcher Unternehmen, die Künstler beauftragen, sollte der Beitragssatz in der Regel zu verschmerzen sein. Und für den kleineren Unternehmer ist die Beitragssenkung in 2018 wenigstens eine kleine Erleichterung.

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