Jetzt doch nur 25 Euro Verspätungszuschlag

Dieser Tage gibt es für viele Steuerpflichtige Grund zum Aufatmen: Statt den bisher geplanten 50 Euro soll es nun doch nur 25 Euro Verspätungszuschlag geben, wenn die Erklärung zu spät eingereicht wird. Gelten soll das Ganze auch erst für Steuererklärungen, die im Jahr 2019 abzugeben sind. Lesen Sie Details.

Nachdem das ursprünglich geplante Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens doch von einigen Seiten kritisiert wurde, hat nun der Bundestag am gestrigen Donnerstag einem neuen Gesetzesentwurf zugestimmt. Diesem muss noch der Bundesrat zustimmen.

Wie bereits in den vergangenen Tagen mit einer großen Wucht durch die Medien gegangen und teilweise heftig kritisiert wurde, soll es 25 Euro Verspätungszuschlag geben, wenn mit der Steuererklärung getrödelt wird.

Statt 50 Euro doch nur 25 Euro Verspätungszuschlag

Dabei ist es für den Steuerpflichtigen doch eigentlich gar nicht so schlimm, wenn man sich vor Augen führt, wie der ursprüngliche Plan der Bundesregierung dazu war:

  • 1. Der Verspätungszuschlag sollte ursprünglich mindestens 50 Euro betragen.
  • 2. Fällig sollte er werden, wenn die Steuererklärung 14 Monate nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres nicht beim Finanzamt war.
  • 3. Ein Ermessen gab es nicht: Der Finanzbeamte sollte nicht etwa in Ausnahmefällen von der Erhebung absehen können.

Lesen Sie zu den Details und Beispielen unseren Artikel „Bald 50 Euro Verspätungszuschlag bei verspäteter Steuererklärung?“.

Doch nicht so schlimm

Wer von diesen Plänen wusste, dem dürfte wohl eher ein Stein(chen) vom Herzen gefallen sein, als er die „Horrornachricht“ bei Tagesspiegel, FAZ & Co. gelesen hat. Denn neben der Reduzierung der Höhe auf nur 25 Euro Verspätungszuschlag gibt es eine ganz wichtige Änderung, was Punkt 3 angeht:

Die Festsetzung erfolgt nicht mehr in jedem Fall automatisch. Die soll stattdessen nur die Personen betreffen, die auch Steuern nachzahlen müssen. Für Personen mit Steuererstattung bleibt alles beim alten und wenn es weder zu einer Erstattung noch zu einer Nachzahlung kommt, wird im Einzelfall entschieden.

Das bedeutet: ein Verspätungszuschlag entfällt für

  • Steuerfestsetzungen mit 0 Euro bzw. bei negativer Steuerfestsetzung,
  • Steuerfestsetzungen ohne Nachzahlungen (bspw. aufgrund von Vorauszahlungen) und
  • jährliche Lohnsteueranmeldungen

Es gibt noch eine weitere Entschärfung. Wurde ein Erklärungspflichtiger vom Finanzamt erstmals nach Ablauf der Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert und ihm dazu eine Frist gesetzt, gilt:  Wenn er davon ausgehen durfte, gar keine Steuererklärung abgeben zu müssen, darf das Finanzamt den Verspätungszuschlag nur für die Monate berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.

Damit gilt gegenüber der aktuell geltenden Fassung:

Aktuell Geplant für Steuerklärungen ab 2019
Höhe des Verspätungszuschlags insgesamt max. 10 % der Steuer, max. 25.000 Euro 0,25 % pro Monat, max. 25.000 Euro, mindestens 10 Euro

Ein bisschen mehr Zeit

Auch erfreulich für Steuerzahler: Für die Abgabe der Steuererklärung haben sie jetzt zwei Monate mehr Zeit. Statt Ende Mai muss die Steuererklärung nach dem geplanten Gesetzesentwurf erst Ende Juli des Folgejahres auf das Jahr, für das die Steuererklärung erstellt wird, beim Finanzamt sein. Die Steuererklärung 2017 muss damit am 31. Juli 2018 beim Finanzamt sein. Voraussetzung: Der Steuerpflichtige wird nicht von einem Steuerberater vertreten. Damit gelten für Steuererklärungen, die im Jahr 2018 abzugeben sind, folgende Fristen:

Frist zur Aktuell Geplant für Steuererklärungen ab 2018
Abgabe der Steuererklärung ohne Steuerberater 5 Monate (31.5.) 7 Monate (31.7.)
Abgabe der Steuererklärung mit Steuerberater 12 Monate (31.12.) 14 Monate (28.2.)
Vorabanforderung einer Erklärung durch das Finanzamt 3 Monate (nach den gemeinsamen Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder) 4 Monate

Die weiteren Pläne zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Wer noch mehr zu den ursprünglichen Plänen der Bundesregierung lesen will, schaut einfach in unserem Artikel „Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, Verspätungszuschlag, Fristverlängerung“ vorbei. Kern des Gesetzes ist die Einführung der digitalen Steuererklärung. Was sich genau dahinter verbirgt, sehen Sie in unserer Infografik.

Infographik_Modernisierung_des_Besteuerungsverfahrens_Digitalisierung