Bürokratieentlastungsgesetz befindet sich weiter in der Warteschleife

BürokratieentlastungsgesetzDer Bundestag hat am 30.3.2017 das 2. Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet. Es soll vor allem kleinen Unternehmen steuerliche Erleichterungen bringen. Allerdings ist das Gesetz entgegen anderslautender Meldungen noch nicht in Kraft getreten. Denn der Bundesrat muss noch zustimmen. Das könnte am 27.4.2017 geschehen.

Dann tagt nämlich der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats in 875. Sitzung. Und das 2. Bürokratieentlastungsgesetz steht da ganz oben auf der Agenda. Ob es allerdings zu einer Einigung kommt, steht derzeit noch in den Sternen. Hauptzankapfel zwischen Bundestag und Bundesrat ist dabei die in dem Gesetz vorgesehene Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfristen für Lieferscheine. Diese dürfen laut Bundesrat nicht einfach weggeworfen werden, weil Lieferscheine oft Bestandteil der Rechnungen und bei Bargeschäften oft der einzige Anhaltspunkt bei der Ermittlung von Steuerhinterziehung seien.

Lieferscheine nur noch bedingt aufbewahrungspflichtig

Nach der vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesversion ist vorgesehen, die Aufbewahrungsfristen für Lieferscheine zu lockern. Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, können vernichtet werden. Das nützt vor allem Einnahmenüberschussrechnern. Bei bilanzierenden Betrieben fungieren Lieferscheine dagegen häufig als Buchungsbelege, welche von der Erleichterung nicht umfasst sind. Die Änderung soll rückwirkend für alle Lieferscheine gelten, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Umsatzsteuer leichter abziehbar

Bislang mussten Betriebe bei Rechnungen über 150 Euro detaillierte Angaben machen, wenn sie die Vorsteuer abziehen wollten. Um hier den Aufwand insbesondere für kleine Betriebe zu reduzieren, wurde der Schwellenwert auf 250 Euro angehoben.

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Aufzeichnungspflichten für geringwertige Wirtschaftsgüter gelockert

Ebenfalls von 150 Euro auf 250 Euro angehoben wurde die Grenze, ab der sofort abziehbare geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) der Aufzeichnungspflicht unterliegen. Die Neuregelung gilt für alle Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft werden.

Großzügigere Grenzbeträge zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung

Angehoben wird auch die Grenze, bis zu der eine vierteljährliche statt einer sonst üblichen monatlichen Lohnsteuer-Anmeldung ausreicht – und zwar von 4.000 Euro auf 5.000 Euro. Dies soll Arbeitgeber mit wenigen Arbeitnehmern entlasten. Sie brauchen künftig anstelle der 12-monatlichen Lohnsteuer-Anmeldungen nur noch vier vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldungen an das Finanzamt schicken.

Schätzung der Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des Vormonats legalisiert

Statt einer Schätzung der Sozialversicherungsbeiträge im laufenden Monat sollen künftig die tatsächlichen Beitragswerte des Vormonats zugrunde gelegt werden dürfen. Bisher war diese Methode nur ausnahmsweise für Unternehmen mit besonders schwankenden Lohnsummen zulässig. Sie wurde aber vielfach auch von anderen Unternehmen praktiziert. Die Lockerung bringt eine wenn auch nur geringfügige Arbeitserleichterung für Arbeitgeber und mit der Lohnbuchhaltung betraute Steuerberater mit sich.

Lohnsteuerpauschalierung von geringfügig Beschäftigten

Für Mitarbeiter, die maximal an 18 zusammenhängenden Arbeitstagen beschäftigt werden, muss der Arbeitgeber künftig pauschal nur noch 25 Prozent Lohnsteuern abführen. Allerdings darf der durchschnittliche Arbeitslohn 72 Euro pro Arbeitstag nicht übersteigen. Bisher lag dieser Wert bei 68 Euro. Damit wird letztendlich aber nur die durchschnittliche Tageslohngrenze an den gestiegenen Mindestlohn angepasst.

An diesem Artikel hat Herr Steuerberater Andreas Höbel als Co-Autor mitgewirkt.