Umsatzsteuer für Onlinehändler in 2020

Zum Jahreswechsel gab es eine Änderung, die gerade Amazon-Händlern zur Zeit zu schaffen machen dürfte. Wir erklären, warum das so ist und was im Jahr 2020 mit Blick auf die Umsatzsteuer im eCommerce noch so auf Sie zukommt.

Strenge Voraussetzungen für Innergemeinschaftliche Lieferungen seit dem 1.1.2020

Seit dem 1.1.2020 heißt es bei grenzüberschreitenden Lieferungen an andere Unternehmer in der EU und für Teilnehmer am Amazon-FBA-Programm: Ihre innergemeinschaftlichen  Lieferungen müssen Sie unter Umständen versteuern. Denn seit einigen Wochen gelten die „Quick Fixes“. Damit sind die Lieferungen bzw. Warenverbringungen nur noch unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

  1. der Abnehmer besitzt zum Zeitpunkt der Lieferung eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID), die ihm vom Bestimmungsland erteilt wurde,
  2. er verwendet die USt-ID gegenüber dem liefernden Unternehmer und
  3. der liefernde Unternehmer gibt eine korrekte zusammenfassende Meldung ab. Tut er dies nicht, kann er es innerhalb von einem Monat nachholen.

Wenn Sie also grenzüberschreitend beispielsweise Waren an einen Unternehmer in Tschechien verkaufen, ist die Verbringung bzw. innergemeinschaftliche Lieferung in Deutschland für Sie nur noch unter den oben genannten Voraussetzungen steuerfrei. Eine Steuernummer des Abnehmers allein reicht nicht mehr aus.

Bei den Quick Fixes ist Amazon nicht so quick

Ärgerlich wird es nur, wenn da nicht alle mitspielen. Amazon bekleckert sich hier nicht mit Ruhm. Grund: Eigentlich müssten Sie als grenzüberschreitender Onlinehändler bei jeder Lieferung die USt-ID des Käufers prüfen, wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen möchten. Beim Amazon-Berechnungsservice ist es aber so, dass die Händler vom Bestellprozess abgeschirmt werden. Amazon prüft die USt-IDs also turnusmäßig selbst und der Händler muss darauf vertrauen, dass die Nummern korrekt sind. 

Allerdings kann er dies nicht. Denn Amazon schreibt selbst auf seiner Seite unter Punkt 4 „Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“ (abgerufen am 24.1.2020):

Amazon überprüft von Verkäufern und Kunden bereitgestellte Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (siehe unten). Amazon kann jedoch die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die vom Umsatzsteuer-Berechnungsservice von Amazon verwendet wird, zu keinem Zeitpunkt garantieren. 

Ob dies zeitnah geändert wird und Sie als Onlinehändler bei Amazon Business irgendwann wieder ruhig schlafen können, steht in den Sternen.

Brexit: alles wie gehabt in 2020

Durch den Brexit ändert sich in 2020 im Bereich der Umsatzsteuer nicht viel. Großbritannien wird voraussichtlich bis Ende des Jahres im Binnenmarkt verbleiben. Somit gilt in diesem Jahr jedenfalls noch: Stellt ein deutscher Onlinehändler Waren in Deutschland her und verkaufen diese auf einer Messe in Großbritannien, handelt es sich dort weiterhin um ein innergemeinschaftliches Verbringen. In Deutschland ist es umsatzsteuerfrei und der Onlinehändler muss es in der Umsatzsteuererklärung und in der zusammenfassenden Meldung erklären. In Großbritannien muss sich der Onlinehändler umsatzsteuerlich registrieren und britische Umsatzsteuer ausweisen. Es liegt dort zusätzlich ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.

Sobald Großbritannien nicht mehr im Binnenmarkt ist, wird es sich um eine Ausfuhrlieferung handeln. Aktuell hat dies für Onlinehändler jedoch noch keine Relevanz.

Verfahrensdokumentation bleibt wichtig

Auch im Jahr 2020 wird die Verfahrensdokumentation für Onlinehändler eine große Rolle spielen: Wer eine GoBD-konforme Buchhaltung erstellen will, muss daran denken, dass alle relevanten Schritte nachvollziehbar sind. Bedeutet: Der Weg der Daten von der Rohdatenquelle (z.B. Amazon oder anderer Webshop) bis hin zur Meldung des jeweiligen Umsatzes an die Finanzbehörden muss lückenlos dokumentiert und auch tatsächlich gelebt werden. Wer eine Verfahrensdokumentation erstellt, muss also klären:

  1. Wie werden Dokumente und Belege erfasst, verarbeitet und aufbewahrt?
  2. Welche IT-Systeme werden eingesetzt?
  3. Wie schützen Sie sich vor Verfälschungen und Datenverlust?
  4. Wer hat Zugriffsberechtigungen und wie werden diese protokolliert?
  5. Wie wird innerhalb des Unternehmens sichergestellt, dass die Vorschriften eingehalten werden?
  6. Gibt es Änderungen am System oder an diesem Verfahren?
  7. Sind alle Änderungen in einer Änderungshistorie festgehalten und haben die jeweils neuen Versionen eine Versionsnummer erhalten?

Neue GoBD: Buchhaltung in der Cloud

Auch die neuen GoBD sind für Onlinehändler interessant. Neu ist dabei zum Beipsiel, dass die Buchhaltung in der Cloud rechtssicher ist. Denn jede bei der elektronischen Buchführung eingesetzte Hard- und Software darf laut den neuen GoBD auch in einer Cloud betrieben werden. Lesen Sie mehr zu den Neuregelungen in unserem Artikel „Neue GoBD: Digitale Buchführung wird einfacher“.  

Fazit:

Für Onlinehändler ist das Jahr 2020 steuerlich gesehen ein spannendes Jahr. Das liegt auch daran, dass für sie wichtige Akteure wie Amazon sich nicht an die Spielregeln halten. Wer beim Thema Buchhaltung und Steuern auf der sicheren Seite bleiben will, sucht sich am besten einen auf eCommerce spezialsierten Steuerberater.