Steuerliche Tücken bei Online-Gebrauchtwarenverkäufen

Laptop auf gebrauchtem SekretärHändler, die Waren über das Internet anbieten, haben umsatzsteuerlich einiges zu beachten. Doch wie liegt der Fall eigentlich, wenn Händler Gebrauchtwaren ankaufen und weiterverkaufen? Hier gelten Sonderregelungen. Wir erklären, wie es geht.

Gebrauchtwaren – privat oder gewerblich?

Den antiken Tisch, die Porzellansammlung von der Oma, der Pelzmantel der Tante – oftmals lohnt es sich, gebrauchte Waren noch weiterzuverkaufen, statt sie in der Ecke verstauben zu lassen oder auf den Müll zu bringen. Das denken sich viele und verkaufen ihren „Kram“ über Plattformen wie ebay. In der Regel handelt es sich dabei um reine Privatverkäufe. Manchmal ist die Abgrenzung allerdings nicht so einfach. Mehr zur Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Verkauf lesen Sie in unserem Artikel „Wann bin ich gewerblicher Onlinehändler?“.

Doch es gibt auch die Fälle, in denen gewerbliche Onlinehändler die Gebrauchtwaren vom Privatmann ankaufen, um sie dann wieder zu verkaufen. In diesem Fall kommt die Umsatzsteuer ins Spiel. Und gleichzeitig Sonderregelungen, die genauso für den Online- wie für den Offlinehandel gelten. Das Zauberwort heißt hier: Differenzbesteuerung.

Die Differenzbesteuerung

Zweck der Sonderregelungen ist folgender: Kauft ein Händler gebrauchte Waren von einer Privatperson, kann der Verkäufer keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Wäre es dann aber gerecht, wenn er auf den Verkaufsumsatz die volle Umsatzsteuer zahlen müsste? Nein. Deswegen muss die Differenzbesteuerung angewendet werden.

Was bedeutet das? Dazu ein Fallbeispiel: Unternehmer B hat sich darauf spezialisiert, antike Möbel von Privatpersonen anzukaufen, in manchen Fällen zu reparieren und dann über Online-Verkaufsplattformen wieder zu verkaufen. Von Privatmann A kauft er einen Tisch für 1.500 Euro. Nachdem er den Tisch neu lackiert hat, stellt er ihn online zum Verkauf bereit. C kauft den Tisch für 2.500 Euro. B wendet Differenzbesteuerung an.

  • Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist der Verkaufspreis (2.500 Euro) minus der Einkaufspreis (1.500 Euro) = 1.000 Euro
  • 000 Euro abzüglich 19 % USt = 1.000 Euro * 0,1597 = 159,70 Euro
  • Bemessungsgrundlage für Umsatz von B an C: 000 Euro minus 159,70 Euro = 840,30 Euro
  • Steuerbetrag: 159,70 Euro

Wie aber muss nun die Rechnung aussehen, die B dem C ausstellt? B muss eine Rechnung ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer aus dem Verkaufspreis ausstellen.

Die Differenzbesteuerung wird demnach angewandt, wenn der Onlinehändler den Gegenstand von einer Privatperson gekauft hat.

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Wenn der Gegenstand vom Unternehmer kommt

Anders ist es, wenn er ihn von einem Unternehmer ankauft. Denn in diesem Fall wird der verkaufende Unternehmer Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn es alles korrekt läuft.

Fallbeispiel 2:  Wie oben, nur ist A diesmal selbst Unternehmer, der gebrauchte Möbel verkauft.

Diesmal kann B die Differenzbesteuerung nicht anwenden. Denn er hat Umsatzsteuer in der Eingangsrechnung ausgewiesen bekommen und ist vorsteuerabzugsberechtigt. Die Voraussetzungen für eine Differenzbesteuerung liegen damit nicht vor.

Übrigens: Die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung sind ebenfalls erfüllt, wenn der verkaufende Unternehmer (hier B) den Gegenstand von einem Verkäufer (hier A) erworben hat, der:

  • zwar Unternehmer ist, aber der Gegenstand aus seinem privaten Bereich kommt,
  • der Gegenstand von der Steuer befreit ist, sodass der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist,
  • ein Kleinunternehmer ist oder
  • der Verkäufer selbst den Gegenstand von einem Händler erworben hat, der die Differenzbesteuerung angewandt hat.

Außerdem entfällt die Differenzbesteuerung, wenn der Gegenstand außerhalb des Europäischen Gemeinschaftsgebietes erworben wurde.

To-Do´s und Vereinfachungen

Wird die Differenzbesteuerung angewendet, muss der Onlinehändler also eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen, die folgende Punkte enthält:

  • Hinweis auf die Differenzbesteuerung durch Verwendung der Formulierung „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung”
  • Kein gesonderter Ausweis der Steuer
  • Verkaufspreis für jeden einzelnen Gegenstand

Daneben hat der Onlinehändler den Verkaufspreis, den Einkaufspreis und die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für jeden einzelnen verkauften Gegenstand einzeln aufzuzeichnen.

 Ausnahme: Liegt der Einkaufspreis bei maximal 500 Euro und handelt es sich um mehrere Gegenstände, gelten Erleichterungen. Hier müssen Einkaufspreis und Verkaufspreis nicht für jeden einzelnen Gegenstand aufgelistet werden. Vielmehr kann die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz ermittelt werden.

Auch wenn es sich um eine Sammlung handelt – z.B. eine Sammlung aus Holzfiguren, die dann später auch einzeln verkauft werden – gilt eine Vereinfachung: Liegt der Gesamtpreis über 500 Euro, dürfen die Einzelpreise geschätzt werden.

Fazit: Im grenzüberschreitenden Onlinehandel gelten Sonderregelungen genauso wie im Verkauf „im echten Leben“. Das macht das Thema Onlinehandel aber noch komplizierter – schließlich müssen Händler sowieso schon einige administrative und technische Hürden überwinden. Lesen Sie dazu auch unsere Artikel „Amazon-Händler aufgepasst: Fallen beim grenzüberschreitenden Versand“ und „Einsatz von Amazon-Warenlagern: Was ist zu tun?“. Mit einem auf Onlinehandel spezialisierten Steuerberater ist der Händler hier auf der sicheren Seite.