Steuerliche Herausforderung Onlinehandel: Ein Praxisfall

Antiquitätenverkauf über OnlinehandelDer Online-Versandhandel ist aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Bequem von zu Hause aus bestellen und am nächsten Tag die Ware in der Hand halten – besser geht es aus Kundensicht fast nicht. Als Händler jedoch stehen Sie nicht selten vor komplizierten umsatzsteuerlichen Problemen, die der Onlinehandel mit sich bringt. Unser Praxisfall zeigt, wo die Stolpersteine liegen und wie Sie Ihnen aus dem Weg gehen.

Heute bestellt, morgen geliefert – wer sich als Händler dem Kundenwunsch nicht anpasst, hat verloren. Denn auch grenzüberschreitend erwarten die Kunden schnelle Lieferungen, sonst macht ein anderer das Geschäft.

Je nach Anforderungen bietet der Markt inzwischen sehr professionelle Logistikinfrastrukturen, die den Onlinehandel erleichtern können. Die umsatzsteuerlichen Anforderungen sind jedoch nicht zu unterschätzen. Denn je nachdem, an wen Sie die Ware verkaufen, wohin sie geliefert wird und von wo aus Sie diese verschicken, gelten unterschiedliche Spielregeln, wie der folgende Praxisfall zeigt.

Der Praxisfall: Geschäfte mit Privatkunden in Deutschland und europaweit

Unternehmer Thomas Müller verkauft kleine Möbel und Einrichtungsgegenstände, Antiquitäten und Wohnaccessoires an Privatkunden. In Kehl hat er ein Lager, von dort versendet er seine Ware hauptsächlich deutschlandweit und in das europäische Ausland. Da er viele Kunden in Frankreich hat, nutzt er darüber hinaus den Paneuropäischen Versand-Service von Amazon. Das bedeutet, die Ware von Herrn Müller lagert nicht nur in seinem deutschen Warenlager, sondern auch in einem Lager im EU-Ausland – hier Frankreich –, damit die Kunden dort ihre Ware schneller erhalten.

Variante 1: Versand der Ware aus Deutschland an Kunden in Deutschland

Eine Grenze wird hier nicht überschritten, deshalb gelten die deutschen Umsatzsteuerregeln. Sprich, der Unternehmer muss eine ordnungsgemäße Rechnung stellen und die Umsatzsteuer an den deutschen Fiskus abführen.

Variante 2: Versand der Ware aus Deutschland in ein anderes EU-Land

Der Unternehmer muss bezüglich der Umsatzsteuer auf die Lieferschwellen dieser Länder achten, in die die Ware geliefert wird. Sie beträgt zum Beispiel für Frankreich 35.000 Euro pro Jahr, für die Niederlande 100.000 Euro und für Luxemburg ebenfalls 100.000 Euro. Maßgebend sind die Nettoentgelte (ohne Umsatzsteuer) aller Versandhandelslieferungen in das jeweilige Bestimmungsland.

Liegt der Unternehmer mit seinen Verkäufen darunter, zahlt er die Umsatzsteuer in Deutschland. Überschreitet er diese, muss er sich im jeweiligen EU-Land umsatzsteuerlich registrieren, dem Kunden die dortige Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das entsprechende Land abführen.

Achtung Stolperstein: Mit dem Überschreiten der Lieferschwelle ändern sich Ihre umsatzsteuerlichen Pflichten. Behalten Sie deshalb diese Grenzen unbedingt im Auge, damit Sie Ihre Umsatzsteuer im richtigen Land bezahlen.

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Variante 3: Amazon verbringt die Ware von Deutschland in das französische Warenlager

Hat die Ware noch keinen konkreten Abnehmer, sondern wird sie nur aus Deutschland nach Frankreich umgelagert, liegt ein „innergemeinschaftliches Verbringen“ vor. Dieses ist in Deutschland umsatzsteuerfrei. Allerdings muss der Unternehmer es gegenüber der Finanzverwaltung erklären und in die „Zusammenfassende Meldung“ an das Bundeszentralamt für Steuern mit aufnehmen. In Frankreich muss er sich steuerlich registrieren und eine Steuererklärung abgeben. Denn dort liegt ein „innergemeinschaftlicher Erwerb“ vor. Die in Frankreich fällige Umsatzsteuer darf der Unternehmer aber als Vorsteuer abziehen.

Achtung Stolperstein: Registrieren Sie sich rechtzeitig in dem EU-Land, in dem sich das Warenlager befindet, damit Sie Ihre steuerlichen Pflichten vollständig wahrnehmen können.

Variante 4: Versand der Ware von dem französischen Warenlager an Kunden in Frankreich

Verkauft der Unternehmer Ware, die in Frankreich lagert, an Privatkunden in Frankreich, muss er die Lieferschwelle nicht beachten. Denn da der Versand innerhalb Frankreichs erfolgt, wird keine Grenze überschritten. Auf der Rechnung muss der Unternehmer die französische Umsatzsteuer ausweisen.

Achtung Stolperstein: Sollten Sie auf den Rechnungen nicht die richtige Umsatzsteuer ausweisen, liegt ein unrichtiger Steuerausweis vor. Infolgedessen kann nicht nur der deutsche Fiskus den ausgewiesenen Betrag verlangen, sondern auch Frankreich kann auf die Zahlung der ihm zustehenden Umsatzsteuer bestehen.

Variante 5: Versand der Ware von dem französischen Warenlager an Kunden in einem anderen EU-Land

Von dem französischen Warenlager aus werden nicht nur Kunden in Frankreich, sondern auch in Spanien und in den Niederlanden beliefert. Hier muss der Unternehmer wieder die Lieferschwellen der einzelnen Länder im Auge behalten. Für Spanien liegt die Lieferschwelle bei 35.000 Euro, für die Niederlande bei 100.000 Euro.

Dabei gilt: Alle Lieferungen, die in ein bestimmtes Land gehen, werden zusammengerechnet. Betragen die Nettoentgelte der Lieferungen aus Deutschland nach Spanien zum Beispiel im Jahr 5.000 Euro und aus Frankreich 31.000 Euro, wird die Lieferschwelle für Spanien überschritten. Das bedeutet: Ab dem Überschreiten der Lieferschwelle muss der Unternehmer alle künftigen Lieferungen in Spanien besteuern. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese dann aus Deutschland oder Frankreich stammen. Darüber hinaus muss der Unternehmer seine Rechnungen umstellen – und zwar sowohl für Deutschland als auch Frankreich. Vor allem muss er darauf achten, dass er die spanische Umsatzsteuer ausweist.

Achtung Stolperstein: Auch hier gilt es, die Umsätze unbedingt zu beobachten und rechtzeitig die Besteuerung umzustellen. Denn wenden Sie auf Ihre Verkäufe die falsche Umsatzsteuer an, kann es richtig Ärger geben. Verzugszinsen, Strafzuschläge und Umsatzsteuer-Nachzahlungen sind dann noch Ihr kleinstes Problem.

Variante 6: Versand der Ware von dem französischen Warenlager an Kunden in Deutschland

Der Unternehmer muss auf seinen Rechnungen die französische Umsatzsteuer von 21 % ausweisen, auch wenn sowohl Verkäufer als auch Käufer in Deutschland sitzen. Erst wenn die Lieferschwelle nach Deutschland in Höhe von 100.000 Euro überschritten wird, darf der Unternehmer die deutsche Umsatzsteuer verwenden. Verzichtet der Unternehmer auf die Anwendung der Lieferschwelle, darf er auch bei Umsätzen unterhalb von 100.000 Euro die deutsche Umsatzsteuer ausweisen.

Achtung Stolperstein: Achten Sie darauf, woher Ihre Ware kommt, also von wo aus sie versendet wird, und welcher Umsatzsteuersatz gilt. Zwar kann ein unrichtiger Steuerausweis berichtigt werden, bei grenzüberschreitendem Handel ist das aber mit einigen Schwierigkeiten verbunden.

Variante 7: Kunde bestellt online und holt die Ware selber ab

In diesem Fall liegt keine Versandhandelslieferung vor. Das gilt auch dann, wenn der Kunde in Österreich wohnt und die Ware während eines Urlaubs in Deutschland abholt. Dieser Umsatz zählt für die Lieferschwelle nicht mit.

Fazit

Was für die Kunden ein Traum ist, kann für Händler schnell zum Albtraum werden. Bleibt zu hoffen, dass die geplante Mehrwertsteuerreform zumindest in Sachen Umsatzsteuer die erhofften Vereinfachungen bringt. Bis dahin gilt es, sich bestmöglich mit den nicht unerheblichen steuerlichen Risiken zu arrangieren und Stolpersteine im Vorfeld aus dem Weg zu räumen.